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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0033
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafei von Heraclea. 33
Es ist m. E. KARLOWA beizutreten, wenn er (Rechtsgeschichte I
S. 295^) sagt: ,,der Grundbegriff des municipium und die verschie-
denen Anwendungen desselben sind mit juristischer Schärfe ent-
wickelt von Rubino'h Der Kern von Rubinos Erkfärung liegt darin
(Zeitschrift für Altertumswissenschaft2 — i844 — S.875): ,,Muni-
cipium bezeichnet, wenn wir das Gemeinsame der drei Sätze
zusammenfassen, jederzeit eine Genossenschaft von Personen,
welche Pflichten und Rechte, die den bürgerlichen analog sind,
in einem Gemeinwesen vollziehen, dessen cives sie nicht sind,
ja in der Regel deshafb nicht sein können, weil sie einer anderen
civitas angehören. Eine solche Genossenschaft kann auf drei
Weisen bestehen: 1. aus Bürgern selbständiger italischer Städte,
welche sich zum römischen Staate im Municipafverhältnisse
befinden, oder 2. aus römischen Bürgern, welche zu einer anderen
italischen Stadtgemeinde im Municipalverhältnisse stehen, und
zwar a) zu einer solchen, deren Gesamtheit durch den Empfang
des römischen Bürgerrechtes die Eigenschaft einer selbständigen
civitas verloren hat, oder b) zu solchen, denen diese Selbständig-
keit fortwährend zusteht. Dieses ist das Wesentliche, ja genau
genommen das Einzige, was die Stefle zu lehren beabsichtigt."
Das Resultat von Rubinos Erwägung ist sodann, daß im ersten
Stück eine Gruppe einzelner Angehöriger und Gemeindebürger
italischer Nichtbürgergemeinden abgehandelt wird, welche ihren
Wohnsitz nach Rom verlegen, wodurch sie nicht römische Bürger
werden, aber wohl ,,ihnen Teilnahme an alfen Dingen gewährt
wurde, um bürgerliche Obliegenheiten gemeinschaftlich mit den
römischen Bürgern zu erfüllen, mit Ausnahme des Stimmrechts
und der Bekleidung der Magistraturen." Die zweite Art bezeichnet
eine Gemeinde, welche in ihrer Gesamtheit das römische Bürger-
recht erhielt; die dritte diejenigen einzelnen Angehörigen und Ein-
wohner einer (latinischen) Nichtbürgergemeinde, welche für ihre
Person bei währendem Domizil in ihrer Gemeinde, das römische
Bürgerrecht erhalten hatteh
Das Merkwürdige, und was RuBino auch hervorhebt, ist,
daß nur eben die zweite Gruppe die Gemeindebürger eines Ortes
afs solche, in ihrer Gesamtheit begreift, während 1 und 3 aus
dieser Gesamtheit eine Gruppe herausreißt und eine Mehrheit
i Ich bekenne, daß ich, im Begriff über diesen dritten Punkt abzuirren,
erst bei einer Unterredung mit den Herren FABRicius und PARTSCH, durch
diese Herren bei der richtigen RuBiNoschen Erklärung' festgehalten wnrde.

Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phil.-hist. Ki. 1916. 14. Abh.

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