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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0034
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34

ÜTTO GRADENWITZ:

zurückläßt. Dem municipium der Fundaner, die in Rom wohnen,
entspricht der Rest der Fundaner, der in Fundi wohnt. Das Muni-
cipium der Ariciner läßt keinen Rest, es umfaßt ahe Ariciner
restlos. Das Municipium der Tiburten endlich läßt als Rest die-
jenige große Masse der Tiburten, welche in eben jenem Municipium
wohnen, ohne römische Bürger zu sein. Also: 2 ahe Bürger einer
Gemeinde, 1 diejenigen Bürger einer Italicergemeinde, die in Rom
wohnhaft geworden sind, und nicht einmal durch diesen Umzug
Vollbürgerrecht erlangt haben, 3 diejenigen Angehörigen einer
Latinergemeinde, dieamHeimatortweiter wohnend, als Individuen
das römische Bürgerrecht erlangt haben. Es ist also 2, was jeder
Ariciner ist, 1, was jeder Fundaner wird, wenn er nach Rom zieht,
und nicht ist, wenn er in Fundi bleibt; 3, was jeder Tiburte ent-
weder geworden ist, oder zu werden die Aussicht hat, sei es durch
Normativbestimmungen, sei es durch Verleihung. 1 und 3 lassen
aber nicht nur einen Rest in der eigenen Gemeindebürgerschar
zurück, sondern sie lassen auch eine Entsprechung auf Seiten der
stadtrömischen Bürgerschaft zu: wenn ein Stadtrömer sich in
Fundi niederläßt, so war es möglich, ihn als Municeps Fundanus
bei währender römischer Civität zu führen; hierüber erfahren wir
nichts, denn, so meint RuBiNO, ,,cives Romani dieser Art waren,
wenn sie sich in latinischen oder italischen Städten aufhielten,
wohl auch ohne t bernahme von Lasten eines jeden für sie wün-
schenswerten Vorzuges sicher." Bei 3 war es möglich, in der Theorie
auszumalen, daß römischen Stadtbürgern das Bürgerrecht in einer
Gemeinde verliehen wurde. Man kann sich also die drei Ivlassen
mit ihren Entsprechungen an nebenstehendem Schema veranschau-
lichen: Nur I links; II; III rechts sind im Texte des Artikels definiert
und durch Beispiele belegt; weshalb nur diese, und weshalb stellt der
Antiquar drei so verschiedenartige Dinge, wie Gesamtgemeinden,
und immerhin bevorzugte Einzelne, oder Gruppen, aus einzelnen
Gemeinden hier zusammen ? Vielleicht weil er gerade diese in den
Archiven fand. Der Rotulus hatte die Narnen der Gemeinden
anzuzeigen, und von da bis zur Registrierung sämtlicher unter eine
Gruppe fallenden Gemeinden war nur ein Schritt. Es lag doch
durchaus nahe, wenn im Laufe der Zeit wieder eine Gemeinde
in die betreffende Rechtsstellung einrückte, diese unter dem
sachlichen Rubrum zu notieren, und man kann sich wohl vor-
stellen, daß wenn eine Gemeinde der Gruppe I in die Gruppe II
einrückte, bei den Akten vermerkt wurde anno DC. cives
 
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