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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0035
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafei von Heraclea.

35

1
Fundani
wohnhaft in Rom
Rest Fundani in Fundi
/Entsprechung von I\
\ . R i
wohnhaft in Fundi
sine suffragio
11
Aricini
cum suffragio
/Entsprechung von 111 \
111
\ehemalige c R; jetzt mit/
Tiburtini
Bürgerrecht
in Tibur
mit c Romana
Rest Tiburtini
ohne c Romana

Romani effecti oder vielleicht post annos x. x., denn qui cives
Romani effecti sunt bedeutet ja nicht, daß zufällige Einwohner
Roms unter den Fundani römische Bürger wurden, sondern,
daß Fundi römisches Bürgerrecht erhielth Wurden ferner Listen
geführt über alle die in Rom wohnten und also zur Gruppe f
gehörten, so wird unter deren Liste der Strich cives Romani
effecti gezogen worden sein. Es könnte also diese Giiederung bei
dem Antiquar, die zugleich für uns so wertvoll und doch theoretisch
inkoncinn ist, geradenwegs aus den Archiven stammen und darum
praktisch umso bedeutungsvoller sein.
Auch scheint es, daß ein gutes Geschick hier den Mönch ge-
hindert hat, seine Überlieferung so zu verwirren, wie dies bei dem
Worte municipalia sacra in klägficher Weise geschehen ist; die
Beispiele scheinen in unserem Falle unverdorben, während in den
Artikeln municeps die Beispiele: Cumani Acerani Ateflani bei P.
131 für Gruppe 1 herhaften müssen, bei FestusL 142 für Gruppe 111.
Der Artikel municipium gibt, so scheint es, dem Paulus recht,
und wenn die Ausgabe von MüLLER die Definition zwischen die-
jenige des Festus L und die Gemeindenamen einschiebt, so dürfte
i So RuBiNo Bd. 2 S. 962. AD. ScHMiDT Freiburg. Progr. 1856 zu
Livius 4, 8. 9. Anm. 18 bei S. 12. Anders RuDORFF, R. Gesch. I, S.18 n. 19.

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