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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0039
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea. 39
dern nur auf der Tafel von Heraclea, nicht in dem Spezialgesetz
für Urso, welches ausschließlich und allein mit decuriones wirt-
schaftet, wohl aber in den spanischen Stadtrechten der Domi-
tianischen Zeit. Tarent spricht noch vom senatus, dessenMitglied
einmal als decurio, allein ohne conscriptus erscheint.
Nach der in der Anmerkung mitgeteilten Beobachtung DE RuG-
GERos gewinnt es den Anschein, als sei die Bezeichnung conscripti
eine geiegentliche Velfeität Einzelner in einzelnen Gemeinden ge-
wesen. Das Wort mochte vornehmer dünken.
Diesen Zustand fand der Verfasser oder Kompiiator der lex vor,
die für uns Tabula Heracleensis, und er schonte denselben, indem
er neben und hinter den decuriones auch die conscripti nannte.
An sich selbst bedeutete dies nur: decuriones, oder wie sie sonst
heißen, und ist es keineswegs geeignet, auf Tituli eine Änderung des
Sprachgebrauches hervorzurufen: es ist nicht gedacht als neue Be-
zeichnung für den Rat der einzelnen Gemeinde, sondern ais Samm-
lung wie m.c.p.f.c. Allein die Bezeichnung hat doch ihre Wellen
geworfen: Die Ursonensis hat wie oben bemerkt, im Einklang
mit dem ailgemeinen Sprachgebrauch: decurio und decuriones aus-
schließlich; die Narbonensis aus Augustischer Zeit BRUNS 29 1. 4
'in decurionibus senatuve' (vgl. 1. 5. 15.) in einer Bestimmung, die
für die ganze Provinz getroffen zu sein scheint. Dagegen aber
haben die Salpensana und die Malacitana zumeist decuriones con-
scriptive (oderque), weit seltener das einfache decuriones, und das
FragmentvonLauriacum(BRUNs33a 1.3), aus Noricum, Severische
Zeit, schließt sich ihnen an, indem es decuriones conscriptique sagt.
Die beiden spanischen Stadtrechte sind Individualstatuten,
je einer einzelnen Gemeinde zugedacht, und man sollte erwarten,
daß eine solche sich mit dem einfachen decuriones, oder wenn es
durchaus sein sollte, mit dem einfachen conscripti begnügte, —
mußten die Städte doch wissen, ob sie decuriones oder conscripti
hatten! Es scheint aber, daß unsere Heracleensis in den spanischen
Tafeln sich wiederspiegelU, allerdings, so scheint es, wohl nicht
direkt, sondern durch das Medium eines unter den Flaviern ausge-
arbeitefen und dann weiter benutzten Schemas, welches für Ge-
meinden mit decuriones wie für Gemeinden mit conscripti Raum
lassen wollte. Fälschlich ließ man im Einzelstatut für Salpensa
dreimal, für Malaca zwölfmai, beide zur Auswahl im Schema über-
sandten Bezeichnungen stehen, — wir finden das, unserem Ge-

i Vgl. NissEN, Rhein. Museum f. Philol. 45, 105.
 
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