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ÜTTO GRADENWITZ:
fühl, wie dem ausnahmslosen Gebrauche in der Literatur und der
Ursonensis entsprechende alleinige decuriones, dreimal in der Sal-
pensana, einmal in der Malacitana.
Da sei denn hervorgehoben: in der Salpensana scheiden sich
Caput 21—27 von den beiden Schlußkapiteln durch den Inhalt:
die ersteren Staatsrecht, die anderen freiwihige Gerichtsbarkeit.
Daß beide Gruppen an der Schnur des Beamtenrechtes aufgereiht
zu sein scheinen, ändert an dem Inhalt dieser Verschiedenheit
nichts. Nun steht im staatsrechtlichen allemal (dreimal) decuriones
mit conscripti, im anderen Teile allemal (dreimal) das bloße decu-
riones, womit eine weitere Kduft zwischen den beiden Gruppen
sich auftut. Da gewinnt es denn Bedeutung, daß die Schlußkapitel,
und sie allein, die Beamten bezeichnen als II vir qui i. d. p. eius
municipi, ein Ausdruck, der in den vorhergehenden Kapiteln so
nicht verwendet wird. Das letzte Caput (29) ist, wie MoMMSEN* her-
vorhebt, wohl der lex Atinia unmittelbar nachgebildet, es ist also
verhältnismäßig uraft. Das Gleiche mag von der Manumissio des
Caput28 gelten, allerdings bemerkt MoMMSEN^, daß gerade der
Schlußsatz, in welchem der numerus decurionum sich findet,
späterer Zusatz, nachlässiger Redaktion ist. Man wird sogar damit
rechnen müssen, daß die Beobachtung MoMMSENs sich auf den
Satz mit dem zweimaligen decurionum in Gaput 29 übertragen
läßt, denn es ist eine natürlichere Vorstellung, daß ursprünglich der
Magistrat, der causa cognita zwar, wenn er Kollegen zur Verfügung
hat, de omnium collegarum sententia verfährt, im anderen Falle sich
selbst ein Herz faßt, und innerhalb von 10 Tagen: quo ne ab iusto
tutore tutela abeat den Tutor ernennt; künstlicher ist der Ausweg,
daß er im Fall des Versagens des kollegialen Beistandes, sich an den,
bei zweiDrittelAnwesenheitbeschlußfähigen,Stadtrat zuwendenhat.
Von hier kehre ich zur Tabula Heracleensis zurück. Die
spanischen Tafeln haben neben dem einfachen decuriones und
dem für sie befremdlichen decuriones conscriptive und decuriones
conscriptique, niemals das asyndetische decuriones conscripti:
die Heracleensis hat niemals decuriones ohne conscripti, aber in
Caput I und IV allemal decuriones conscriptive (oder que)"; umge-
kehrt allemal clecuriones conscripti asyndetisch in Caput II. III
und VII, (wobei es erlaubt sein rnöge, von Caput V und VI abzu-
sehen, in welchen nach der oben begründeten Vermutung decurio-
nes conscripti später hinzugetan ist). Es entsteht die Frage, ob nicht
i Jur. Schr. I S. 332. —- ^ Ebenda S. 292 Anm. 19.
ÜTTO GRADENWITZ:
fühl, wie dem ausnahmslosen Gebrauche in der Literatur und der
Ursonensis entsprechende alleinige decuriones, dreimal in der Sal-
pensana, einmal in der Malacitana.
Da sei denn hervorgehoben: in der Salpensana scheiden sich
Caput 21—27 von den beiden Schlußkapiteln durch den Inhalt:
die ersteren Staatsrecht, die anderen freiwihige Gerichtsbarkeit.
Daß beide Gruppen an der Schnur des Beamtenrechtes aufgereiht
zu sein scheinen, ändert an dem Inhalt dieser Verschiedenheit
nichts. Nun steht im staatsrechtlichen allemal (dreimal) decuriones
mit conscripti, im anderen Teile allemal (dreimal) das bloße decu-
riones, womit eine weitere Kduft zwischen den beiden Gruppen
sich auftut. Da gewinnt es denn Bedeutung, daß die Schlußkapitel,
und sie allein, die Beamten bezeichnen als II vir qui i. d. p. eius
municipi, ein Ausdruck, der in den vorhergehenden Kapiteln so
nicht verwendet wird. Das letzte Caput (29) ist, wie MoMMSEN* her-
vorhebt, wohl der lex Atinia unmittelbar nachgebildet, es ist also
verhältnismäßig uraft. Das Gleiche mag von der Manumissio des
Caput28 gelten, allerdings bemerkt MoMMSEN^, daß gerade der
Schlußsatz, in welchem der numerus decurionum sich findet,
späterer Zusatz, nachlässiger Redaktion ist. Man wird sogar damit
rechnen müssen, daß die Beobachtung MoMMSENs sich auf den
Satz mit dem zweimaligen decurionum in Gaput 29 übertragen
läßt, denn es ist eine natürlichere Vorstellung, daß ursprünglich der
Magistrat, der causa cognita zwar, wenn er Kollegen zur Verfügung
hat, de omnium collegarum sententia verfährt, im anderen Falle sich
selbst ein Herz faßt, und innerhalb von 10 Tagen: quo ne ab iusto
tutore tutela abeat den Tutor ernennt; künstlicher ist der Ausweg,
daß er im Fall des Versagens des kollegialen Beistandes, sich an den,
bei zweiDrittelAnwesenheitbeschlußfähigen,Stadtrat zuwendenhat.
Von hier kehre ich zur Tabula Heracleensis zurück. Die
spanischen Tafeln haben neben dem einfachen decuriones und
dem für sie befremdlichen decuriones conscriptive und decuriones
conscriptique, niemals das asyndetische decuriones conscripti:
die Heracleensis hat niemals decuriones ohne conscripti, aber in
Caput I und IV allemal decuriones conscriptive (oder que)"; umge-
kehrt allemal clecuriones conscripti asyndetisch in Caput II. III
und VII, (wobei es erlaubt sein rnöge, von Caput V und VI abzu-
sehen, in welchen nach der oben begründeten Vermutung decurio-
nes conscripti später hinzugetan ist). Es entsteht die Frage, ob nicht
i Jur. Schr. I S. 332. —- ^ Ebenda S. 292 Anm. 19.