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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0041
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Die Gemeindcordonnanzen der Tafel von Heraclea.

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ein Gegensatz der asyndetischen und der anderen Ausdrucksweise zur
Hebung kommmt; ich will gleich mit meiner Ansicht hervortreten:
Decuriones conscriptive ist formularmäßige Herzählung zweier
Bezeichnungen zur Auswahl für die Einzelgemeinde^- etwa wie:
'Universitäten — Technische Hochschulen' : 'Rektor oder Pro-
rektor'. Decuriones conscripti, asyndetisch, ist ein Versuch, das
reichsrömische patres conscripti mit dem gebührenden Abstande
auf die Gemeinden zu übertragen. Dieser Versuch findet sich gerade
in den Kapiteln, wefche hier Gäsarischer Initiative oder wenig-
stens Gäsarischer Abwandlung zugeschrieben worden, und wenn
es wirklich Cäsars Absicht war, Rom zum ersten municipium
zu machen, so kann man in dieser kleinen sprachlichen Abstufung
eine Widerspiegelung des großen staatsrechtlichen Gedankens er-
blicken. K.ein Wunder, wenn jene Angleichung auch sprachlich
nicht durchdrang, wenn das hier vermutete Domitianische Schema
die Auswahl mit Ae' 'que', statt der Vereinigung im Asyndeton
übernahm, und nun wiederum die spanische Einzelgemeinde gerade
darum beide Ausdrücke übernahm, weil sie im Abglanz jenes vor-
nehmeren Titels sich zu zeigen wünschte.
Herr FABRicius hat mir gestattet, eine Beobachtung, die er in
Madrid an derUrsonensischenTaf.1VCap.129—13i (die dreikleiner ge-
schriebenenKapiteljgemacht hat, hier zurKenntnis zubringen (S.49).
Man dachte an die Möglichkeit, daß eines der Gapita 130
oder 131 versehentlich weggelassen war. Die ausradierte Schrift
hat nach der Berechnung 1200 Buchstaben weniger gehabt. Es
sei gestattet, eine Vermutung über weitere Einschübe im neuen
Texte auszusprechen: jene beiden Kapitel handeln vom Patronate
und Hospitium und stehen im Gegensatz zu dem Kapitel 97 der
dritten Tafel. Kapitel 130 und 131 sind in den Rechtsfolgen und im
Grundriß identisch, und unterscheiden sich nur dadurch, daß der
patronus in 130, und dashospitium in 131 aufgeführt sind. Richtet
man seine Aufmerksamkeit auf den Passus, welcher die Wahl ab-
hängig macht vom, — oder vielmehr formell gesagt,ausnahmsweise
zuläßt, bei — Majoritätsbeschluß der decuriones, so findet man
c. 130: nisi de trium partium d. d. senten[t] per tabellam facito et
c. 131: nisi de maioris p. decurionum sententia per tabeham facito et
Die beiden, nur in den Majoritätsverhältnissen merkwürdiger-
weise verschiedenen Bestimmungen besagen, daß der zum Patronat
i So WiLLEMS, Senat I 652, ohne den Gegensatz gegen die asyndetische
Form zu behandeln.
 
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