Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea.
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Statuten an, beide Gruppen nicht den gleichen; caput II und III
sind zum Zwecke unserer Lex geändert, auch VII und VIII wohl
zum gleichen Zweck erst geschaffen: dies wird inhaltlich für II
und III nahegelegt, durch clas Fehlen des Militärprivilegs in der
literarischen Lberlieferung, für VII und VIII auch durch andere
Zeugnisse, äußerlich wird es gekennzeichnet durch das Fehlen von
fora und conciliabula in diesen vier Kapiteln: wahrscheinlich sprach
die Unterlage von I und IV, V und VI nur von municipia (muni-
cipium ?), erst 'beim Vortrag' wurde nun die Ausdehnung auf
coloniae e^c. angeordnet, und für die der Unterinstanz anheim-
gegebenen alten Schichten reichlicher ausgeführt als für die 'oben'
zur Anweisung und Neugestaltung verbleibenden Capp. II. III;
VII. VIII.
2. I und IV sind tralaticische Bestandteile einer jeden Gemeinde-
verfassung; man kann ihre sukzessive Entstehung namentlich bei
Caput IV noch herausfühlen. —V. VI scheinen nach einem anderen,
altertümlicheren Schema, nachträglicheingefügt, vielleichtweilll
und III, als sie von der vorgeordneten Stelle zurückkamen, auch
für I und IV eine weitere Ausschmückung rätlich erscheinen ließen.
3. Verkehrtheiten im Texte dienen den ursprünglichen Sinn
erraten zu lassen: m c p f c in I und IV gab falsch aufgelöst, Ver-
anlassung zu Fehlern in unserem Text (vgl. SEYDEL). —s d c
falsch zu s(enatum) d c statt s(enatores) d c aufgelöst, verwirrte
unseren Text.
4. Ebenso lassen äußere Merkmale (stylistisch minderwertige
Verbindungen) darauf schließen, daß I und IV ursprüngfich von
decuriones conscriptive a!lein,VundVI von senatus alleinhandelten;
d. c. ohne s. allein ist für II. III wahrscheinlich, für VII über-
liefert: es wurde wohl bei der Generalredaktion angeglichen.
5. Die Vorlage hat wohl nur von municipia (möglicherweise
von einem einzigen municipium) gehandelt.
6. Was uns vorliegt, unausgeglichen und mit barbarischen
Schnitzern behaftet, ist Kopie nicht einer Tafel in Rom, sondern
eines Konzeptes im Archiv: und zwar eines Konzeptes, das noch
entfernt nicht reif war, ins Reine geschrieben zu werden: eben
darum offenbart die Tafel die Urbestandteile klarer, als ein aus-
geglichenes Imprimatur-Konzept es vermocht hätte, — diese
Unfertigkeiten haben hier den gleichen Wert, wie die stilistischen
Mängel, aus denen der Digestenforscher auf Interpolationen
schließt, und diese, wenn das Glück ihm hold ist, feststellt.
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Statuten an, beide Gruppen nicht den gleichen; caput II und III
sind zum Zwecke unserer Lex geändert, auch VII und VIII wohl
zum gleichen Zweck erst geschaffen: dies wird inhaltlich für II
und III nahegelegt, durch clas Fehlen des Militärprivilegs in der
literarischen Lberlieferung, für VII und VIII auch durch andere
Zeugnisse, äußerlich wird es gekennzeichnet durch das Fehlen von
fora und conciliabula in diesen vier Kapiteln: wahrscheinlich sprach
die Unterlage von I und IV, V und VI nur von municipia (muni-
cipium ?), erst 'beim Vortrag' wurde nun die Ausdehnung auf
coloniae e^c. angeordnet, und für die der Unterinstanz anheim-
gegebenen alten Schichten reichlicher ausgeführt als für die 'oben'
zur Anweisung und Neugestaltung verbleibenden Capp. II. III;
VII. VIII.
2. I und IV sind tralaticische Bestandteile einer jeden Gemeinde-
verfassung; man kann ihre sukzessive Entstehung namentlich bei
Caput IV noch herausfühlen. —V. VI scheinen nach einem anderen,
altertümlicheren Schema, nachträglicheingefügt, vielleichtweilll
und III, als sie von der vorgeordneten Stelle zurückkamen, auch
für I und IV eine weitere Ausschmückung rätlich erscheinen ließen.
3. Verkehrtheiten im Texte dienen den ursprünglichen Sinn
erraten zu lassen: m c p f c in I und IV gab falsch aufgelöst, Ver-
anlassung zu Fehlern in unserem Text (vgl. SEYDEL). —s d c
falsch zu s(enatum) d c statt s(enatores) d c aufgelöst, verwirrte
unseren Text.
4. Ebenso lassen äußere Merkmale (stylistisch minderwertige
Verbindungen) darauf schließen, daß I und IV ursprüngfich von
decuriones conscriptive a!lein,VundVI von senatus alleinhandelten;
d. c. ohne s. allein ist für II. III wahrscheinlich, für VII über-
liefert: es wurde wohl bei der Generalredaktion angeglichen.
5. Die Vorlage hat wohl nur von municipia (möglicherweise
von einem einzigen municipium) gehandelt.
6. Was uns vorliegt, unausgeglichen und mit barbarischen
Schnitzern behaftet, ist Kopie nicht einer Tafel in Rom, sondern
eines Konzeptes im Archiv: und zwar eines Konzeptes, das noch
entfernt nicht reif war, ins Reine geschrieben zu werden: eben
darum offenbart die Tafel die Urbestandteile klarer, als ein aus-
geglichenes Imprimatur-Konzept es vermocht hätte, — diese
Unfertigkeiten haben hier den gleichen Wert, wie die stilistischen
Mängel, aus denen der Digestenforscher auf Interpolationen
schließt, und diese, wenn das Glück ihm hold ist, feststellt.