Cl. Frh. von Schwerin:
verwendet, wie z. B. in II Utg. 22, der Parallele zu dem oben
angeführten I Fb. 9 pr.:
pa vxri han sik mep tylftxr epe oc tvenni vitnum, at han
brende eig hans hö oc ingse rxttlöso giorpe han hanum oc py
ser han eig sander at sah perre, ser hin vitir hanum, oc eig
com pet af hans handxverkum seller mep hans vilix.
Ganz ähnlich verhält sich Vg. II Gb. 16 zu I Gb. 9 § 5 und auch
Vg. I Pjb. 19 §3 (= II 57); II Djb. 49 (1. Hälfte); Add. 11 §§ 6, 9
könnten hierher gehören. In allen diesen Fällen ist eine Äußerung
so formuliert, wie sie nach dem Beispiel von Vg. I Jb. 2 § 1 ein
vitni abgeben könnte. Es besteht aber auch die Möglichkeit, und
sie liegt sogar sehr nahe, daß die Aussage des Beweisführers ge-
meint ist.
Geht man von dem allein sicheren Fall in I Jb. 2 § 1 aus,
so erweist sich die Aussage des vitni als eine Erklärung über das
Beweisthema. Verglichen mit der des Beweisführers erscheint sie
nach eben dieser Stelle insofern beschränkt, als sie den Schluß
auf die Rechtsfolge der behaupteten Tatsache nicht enthält1. Ab-
gegeben wurde sie wohl mit gesamtem Munde2.
Noch weniger ergiebig verhalten sich die westgötischen Quellen
über die Äußerung der t.ylpt oder vat (vatt). Bei ihr wäre nach der
Analogie kontinentaler Quellen und auch des westnordischen Rechts
eine bloße Glaubwürdigkeitsäußerung zu erwarten3. Doch fehlt
hiefür für das westgötische Recht jeder Beleg. Zugleich verbieten
die sonstigen Quellen, diesen Mangel lediglich auf Zufall zurück-
zuführen; denn auch sie machen von den auf dem Kontinent
üblichen und von ähnlichen Formeln so spärlichen Gebrauch,
daß daraus höchstens auf eine spätere Einführung einer Glaub-
würdigkeitsäußerung geschlossen werden könnte4. Es wäre daher
1 Wohl nur in Folge von ungeschickter Redaktion anders in Vg. II
Rb. 18.
2 Vgl. Vg. I Jb. 2 § 1 (binpum vit).
3 v. Amira, Grundriß3 271; Brunner, RG. I2 260; Brandt, Forelees-
ninger over den norske Retshistorie II (1883) 263. Daß im allgemeinen tylpt
und sacramentum duodecima manu sich entsprechen, wird mit Recht ange-
nommen; vgl. v. Amira a. a. O. 272; Brunner a. a. O. II 384.
4 In Vg. II Add. 12 § 1 wird beschworen at han soor a rettom endagh
mep lagha munhave reen oc eig men. Aber hier handelt es sich um den Schwur
einer nsemd, die so einen Zwölfereid der Partei bekräftigt. Dies ist zugleich
inVg. die einzige Stelle, die terminologisch der kontinentalen Eidhilfe verglichen
werden kann. Die inÖg. häufigere Formel „at hinir svoru bape sant ok lagh“
verwendet, wie z. B. in II Utg. 22, der Parallele zu dem oben
angeführten I Fb. 9 pr.:
pa vxri han sik mep tylftxr epe oc tvenni vitnum, at han
brende eig hans hö oc ingse rxttlöso giorpe han hanum oc py
ser han eig sander at sah perre, ser hin vitir hanum, oc eig
com pet af hans handxverkum seller mep hans vilix.
Ganz ähnlich verhält sich Vg. II Gb. 16 zu I Gb. 9 § 5 und auch
Vg. I Pjb. 19 §3 (= II 57); II Djb. 49 (1. Hälfte); Add. 11 §§ 6, 9
könnten hierher gehören. In allen diesen Fällen ist eine Äußerung
so formuliert, wie sie nach dem Beispiel von Vg. I Jb. 2 § 1 ein
vitni abgeben könnte. Es besteht aber auch die Möglichkeit, und
sie liegt sogar sehr nahe, daß die Aussage des Beweisführers ge-
meint ist.
Geht man von dem allein sicheren Fall in I Jb. 2 § 1 aus,
so erweist sich die Aussage des vitni als eine Erklärung über das
Beweisthema. Verglichen mit der des Beweisführers erscheint sie
nach eben dieser Stelle insofern beschränkt, als sie den Schluß
auf die Rechtsfolge der behaupteten Tatsache nicht enthält1. Ab-
gegeben wurde sie wohl mit gesamtem Munde2.
Noch weniger ergiebig verhalten sich die westgötischen Quellen
über die Äußerung der t.ylpt oder vat (vatt). Bei ihr wäre nach der
Analogie kontinentaler Quellen und auch des westnordischen Rechts
eine bloße Glaubwürdigkeitsäußerung zu erwarten3. Doch fehlt
hiefür für das westgötische Recht jeder Beleg. Zugleich verbieten
die sonstigen Quellen, diesen Mangel lediglich auf Zufall zurück-
zuführen; denn auch sie machen von den auf dem Kontinent
üblichen und von ähnlichen Formeln so spärlichen Gebrauch,
daß daraus höchstens auf eine spätere Einführung einer Glaub-
würdigkeitsäußerung geschlossen werden könnte4. Es wäre daher
1 Wohl nur in Folge von ungeschickter Redaktion anders in Vg. II
Rb. 18.
2 Vgl. Vg. I Jb. 2 § 1 (binpum vit).
3 v. Amira, Grundriß3 271; Brunner, RG. I2 260; Brandt, Forelees-
ninger over den norske Retshistorie II (1883) 263. Daß im allgemeinen tylpt
und sacramentum duodecima manu sich entsprechen, wird mit Recht ange-
nommen; vgl. v. Amira a. a. O. 272; Brunner a. a. O. II 384.
4 In Vg. II Add. 12 § 1 wird beschworen at han soor a rettom endagh
mep lagha munhave reen oc eig men. Aber hier handelt es sich um den Schwur
einer nsemd, die so einen Zwölfereid der Partei bekräftigt. Dies ist zugleich
inVg. die einzige Stelle, die terminologisch der kontinentalen Eidhilfe verglichen
werden kann. Die inÖg. häufigere Formel „at hinir svoru bape sant ok lagh“