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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0017
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

17

daß der im westgötischen Recht bekannte Zwölfe’reid mit vitni
in eben dieser Ausgestaltung auch dem westmännischen, söder-
männischen und ostgötischen Recht, sowie dem Landrecht eigen
ist. Eine Frage für sich ist es, ob diese Form des Beweises in
allen diesen Rechten die gleiche Bedeutung hat, ferner, in welchem
Umfang sich neben ihr Neubildungen und Umbildungen entwickelt
haben.

II.
Wie oben erwähnt, ist der Zwölf'ereid mit vitni bisher als eine
Kombination eines Zeugnisses mit einer Eidhelferzwölft erklärt
worden. Daß diese Auffassung dem Wesen des Instituts nicht
gerecht werde, ist bereits bemerkt und soll im folgenden gezeigt
werden, zunächst an Hand einer Untersuchung der dieser Beweisart
unterworfenen Beweisthemata und ihrer Beziehung zu den
vitnismxn.
Unbestreitbar handelt es sich hiebei um eine Reihe von Fällen,
in denen die Tatsachenkenntnis der vitnismxn geradezu voraus-
gesetzt und auf sie abgehoben wird.
Am deutlichsten tritt dies beim Beweise von Rechtsgeschäften
oder Formalakten hervor, wenn dabei abgestellt wird auf das
Zeugnis von wiperv arumxn, oder von Leuten, pe sum wip waro,
pe a kirkiu varo, pa a pingi varo han laghböp, (pem) wip varo
xr vxrp ut galz, pe wip varo pa per laghskiptu, sum viper pera
köp varo1. Ebenso klar ist die Sachlage, wenn der vin zum vitni
über den Kauf berufen oder die Schwangerschaft einer Frau mxp
twxggia quinna witnom oc tolf manna epe festgestellt oder laghbup
bewiesen wird mxp pem tuem . . . sum pa varu mxp hanum2.
An diese wohl außer Zweifel stehenden Fälle reihen sich solche,
in denen der Kreis der zum vitni tauglichen Personen im Hinblick
auf die Möglichkeit einer unmittelbaren Kenntnis der zu beweisen-
den Tatsachen abgegrenzt wird. Hiefür typisch ist das Nachbar-
zeugnis, mit dem die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Almende,
die richtige Lage von Grenzsteinen oder der urfixlder bewiesen
wird3. Der gleiche Gesichtspunkt dürfte aber auch da maßgebend
1 Sdm. Mb. 2; Vg. Ifl 84; 107; 142; Yg. II Add. 9 § 1; 11 § 9; 11 § 6;
llpr.; ME. LL. Djb. 19.
2 Vg. I Djb. 19 § 1 (= II 55); Vm. II Mb. 10 § 2; Mb. 10 § 1; LL. Gb.
23 §1; Dr. vp. 16; Ög. ES. 3 §1.
3 Vg. I Jb. 15 (=11 34); Vg. II Jb. 44; Vm. II Bb. 10.

Sitzungsberichte der Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1919. 25. Abh.

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