Zur altschwedischen Eidhilfe.
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Für die Weiterbildung kommen zwei Punkte in Frage, die
Stellung gegenüber der reinen Eidhilfe und die Steigerung.
Der reinen Eidhilfe gegenüber dehnt sich der Eid mit vitni
jedenfalls in einigen Landschaftsrechten weiter aus. Er hat es
aber nicht vermocht, sie völlig zu verdrängen. In dieser Bezie-
hung ist folgendes zu beachten.
Die Terminologie, die unbestreitbar bald reine Eidhelfereide
erwähnt, bald solche mit vitni, muß als entscheidendes Moment
hier ebenso außer Betracht bleiben, wie oben, wo es sich um das
Verhältnis beider Formen in ältester Zeit handelt. Zieht man sie
trotz ihrer festgestellten Ungenauigkeit heran, so spricht sie, wie
aus dem oben Ausgeführten ersichtlich, gegen eine Verdrängung
der reinen Eidhilfe durch solche mit vitni.
In sachlicher Beziehung ist zu beachten, daß eine Ersetzung
der reinen Zwölfereide an sich möglich war. Da, wie oben gezeigt,
das vitni von eigener Wahrnehmung und auch eigener Wahrneh-
mungsmöglichkeit unabhängig ist, kann es begrifflich ebenso wie
die nsemd in allen Beweisfällen Verwendung finden. War einmal
der Kreis des echten Zeugnisses überschritten, so gab es keine
begrifflichen Grenzen. In der Tat läßt sich aus den Quellen
erkennen, daß die Entwicklung ziemlich planlos diesen Weg ging,
wobei der Umstand, daß sie sich in den einzelnen Landschafts-
rechten getrennt vollzog, die Verschiedenheit des Ergebnisses
noch erhöhte.
Am raschesten geht die Entwicklung im westgötischen Recht
vor sich. Im Verhältnis von Vg. I und II findet sich noch ein
Wechsel von Zwölfereid und Eid mit vitni, der einen gewissen
Fortschritt in der Anwendung beider Formen offenbart. So erfolgen
die Ableugnung einer Schuld, der Beweis der Höhe einer Schuld
und der Inzuchtbeweis in Vg. I Rb. 7 pr.; § 1; pjb. 13 mit ein-
facher Zwölft, in II Rb. 16 und Pjb. 47 aber mit Zwölfereid
und vitni. Die richtige Lage der Grenzsteine wird nach Vg. I
Jb. 19 pr. mit zwei Zwölften bewiesen, nach II Jb. 44 aber mep
tuenni tylftom oc tuenni vitnum. In Vg. II Add. 2 pr. scheint die
Fassung
Allir tolf mannse eper, per mep vitnum gangas sua at tuer
vitni beerse oc ater innan epe standse, per mughu eig ater gangee“
noch auf die Möglichkeit von Zwölfereiden ohne vitni hinzuweisen.
Dagegen erklärt Vg. III 48 schlechthin
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Für die Weiterbildung kommen zwei Punkte in Frage, die
Stellung gegenüber der reinen Eidhilfe und die Steigerung.
Der reinen Eidhilfe gegenüber dehnt sich der Eid mit vitni
jedenfalls in einigen Landschaftsrechten weiter aus. Er hat es
aber nicht vermocht, sie völlig zu verdrängen. In dieser Bezie-
hung ist folgendes zu beachten.
Die Terminologie, die unbestreitbar bald reine Eidhelfereide
erwähnt, bald solche mit vitni, muß als entscheidendes Moment
hier ebenso außer Betracht bleiben, wie oben, wo es sich um das
Verhältnis beider Formen in ältester Zeit handelt. Zieht man sie
trotz ihrer festgestellten Ungenauigkeit heran, so spricht sie, wie
aus dem oben Ausgeführten ersichtlich, gegen eine Verdrängung
der reinen Eidhilfe durch solche mit vitni.
In sachlicher Beziehung ist zu beachten, daß eine Ersetzung
der reinen Zwölfereide an sich möglich war. Da, wie oben gezeigt,
das vitni von eigener Wahrnehmung und auch eigener Wahrneh-
mungsmöglichkeit unabhängig ist, kann es begrifflich ebenso wie
die nsemd in allen Beweisfällen Verwendung finden. War einmal
der Kreis des echten Zeugnisses überschritten, so gab es keine
begrifflichen Grenzen. In der Tat läßt sich aus den Quellen
erkennen, daß die Entwicklung ziemlich planlos diesen Weg ging,
wobei der Umstand, daß sie sich in den einzelnen Landschafts-
rechten getrennt vollzog, die Verschiedenheit des Ergebnisses
noch erhöhte.
Am raschesten geht die Entwicklung im westgötischen Recht
vor sich. Im Verhältnis von Vg. I und II findet sich noch ein
Wechsel von Zwölfereid und Eid mit vitni, der einen gewissen
Fortschritt in der Anwendung beider Formen offenbart. So erfolgen
die Ableugnung einer Schuld, der Beweis der Höhe einer Schuld
und der Inzuchtbeweis in Vg. I Rb. 7 pr.; § 1; pjb. 13 mit ein-
facher Zwölft, in II Rb. 16 und Pjb. 47 aber mit Zwölfereid
und vitni. Die richtige Lage der Grenzsteine wird nach Vg. I
Jb. 19 pr. mit zwei Zwölften bewiesen, nach II Jb. 44 aber mep
tuenni tylftom oc tuenni vitnum. In Vg. II Add. 2 pr. scheint die
Fassung
Allir tolf mannse eper, per mep vitnum gangas sua at tuer
vitni beerse oc ater innan epe standse, per mughu eig ater gangee“
noch auf die Möglichkeit von Zwölfereiden ohne vitni hinzuweisen.
Dagegen erklärt Vg. III 48 schlechthin