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Fehrle, Eugen; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 11. Abhandlung): Richtlinien zur Textgestaltung der griechischen Geoponica — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37778#0010
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10

Eugen Fehrle:

In XI 24: Περί ναρκίσσου ιστορία haben wir ebenfalls sehr
viele Klauseln, meistens zwei oder drei Daktylen hintereinander,
daneben vier Choriamben, keinen Schluß aber mit nur einer
Silbe nach der letzten Betonung. In § 2 ist έγένετο am Schluß
zu streichen. In § 3 ist mit F M und Severus διηγ. 3 (Westerm.
p. 378), wo unser Geschichtchen fast ebenso überliefert ist wie
hier1, zu lesen: έστεργε μεν την σκιάν ώς έρώμενος, nicht wie
Becki-i liest: ώς ερωμένην. Der Schluß ist bei Severus etwas
verändert. Doch da die einstimmige Lesart unserer Hss. sachlich
und rhythmisch richtig ist, behalten wir sie bei. Nur werden
wir mit Oder, Rhein. Mus. XLV 217, 2 statt τελευτή das bei
Severus überlieferte τελευτής vor όνηθείς setzen, um den Hiat
innerhalb eines rhythmischen Abschnittes zu vermeiden.2
In Abschnitten mit landwirtschaftlichen oder abergläubischen
Anweisungen sind die Klauseln naturgemäß nicht streng durch-
geführt, fallen aber doch mehrfach auf. Wir werden dabei nicht
berechtigt sein, Änderungen im Text vorzunehmen, um den in
einzelnen Satzschlüssen fehlenden Rhythmus herzustellen; aber
wenn ein Kapitel im allgemeinen rhythmisch gehalten ist und ein
Abschnitt desselben in einer Hs. mit, in einer anderen aber ohne
rhythmischen Satzschluß überliefert ist, so werden wir die zum
Rhythmus des ganzen Kapitels passende Lesart bevorzugen, ivenn
nicht sachliche und sprachliche Gründe anders entscheiden.
In X 12, 3 ist durch das Klauselgesetz empfohlen, mit L
zu lesen ουσης δευτερας, nicht wie die anderen Hss. und mit ihnen
Beckh haben, δευτερας ουσης. In XIII 8, 3 stößt man sich neben
den anderen Klauseln an ασφαλείας ένεκα. In L ist überliefert
εις ασφάλειαν ένεκα. Daraus kann man schließen, daß früher der
Text hieß: παρατίθεσθαι εις ασφάλειαν. Dann haben wir eine den
anderen Schlüssen des ersten einheitlichen Teiles dieses Abschnittes
(§§ 1—4) entsprechende Klausel. In XIII 10, 8 hat F μίλτψ
εάν περιγράψης. Die anderen Hss. und mit ihnen Beckh haben
μίλτω π. Die Klauseln legen nahe, die Lesart von F aufzunehmen.
In XV 1 geben die Klauseln einige Anhaltspunkte für die Fest-
stellung des Textes. § 12 schließt mit den Worten αναιρείς γάρ
αυτήν. § 13 beginnt: Πάντως δε εϊ τις. So ist in Μ überliefert.
Die Ausgaben haben bisher πάντως zum vorhergehenden gezogen
und δε mit den Hss. außer M. weggelassen. Πάντως steht in der
1 Vgl. Jakobs a. a. 0. 52 f. 76 unter Νάρκισσος; Bubbe a. a. 0. 35. 76.
8 Vgl. Heitmann, De clausulis Libanianis. Diss. Münster 1912, 40 f.
 
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