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Ernst Farricius:
sei offensichtlich hergeleitet von seiner gesetzgeberischen Tätigkeit
auf dem Gebiete der Ackervermessung, genau wie das Cognomen
Annalis der Villii auf die Lex annalis des Volkstribunen Sex.
Villius vom Jahre 180 zurückgeht und das Cognomen Sacerdos
der Licinier auf die Rogatio Licinia de sacerdotibus des Volks-
tribunen C. Licinius Crassus vom Jahre 145 zurückzuführen sei.
Cichorius ergänzt dann auch den Namen des Tribunen vom Jahre
109 in der Liste der von ihm mit großem Scharfsinn in der Inschrift
aus Vibo CIL X 44 wiedererkannten Ackerkommission des Livius
Drusus vom Jahre 91, für die es kein geeigneteres Mitglied als
diesen Fachmann und Spezialisten hätte geben können. Ein Sohn
des C. Mamilius wäre, wie schon immer angenommen worden ist,
der gleichnamige Münzmeister gewesen, der als junger Mann in
den achtziger Jahren geprägt habe, und mit ihm würde dann der
Mamilius identisch sein, der im Jahre 59 der Ackerkommission
Caesars angehört habe. Das besondere Interesse für Vermessungen
und Bodenpolitik sei gleichsam in der Familie erblich gewesen.
Cichorius trennt also wieder das bei Cicero erwähnte mamilische
Gesetz von der Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia aus
dem Corpus agrimensorum, an dessen cäsarischem Ursprung er mit
Mommsen und allen anderen festhält.
I. Die Bedenken, die allen diesen Meinungen entgegenstehen,
und die Meinungsverschiedenheit selbst machen es wünschenswert,
den ganzen Fragenkomplex von Grund aus neu zu prüfen. Auszu-
gehen ist dabei füglich von den großen im Corpus agrimensorum
erhaltenen Bruchstücken. Sie ergeben über Inhalt und Bedeutung
des betreffenden Gesetzes folgendes (vgl. den Text bei Bruns,
Fontes7 Nr. 15 S. 95L):
1. C. 53 enthält eine Vorschrift über den zukünftigen Ersatz
Mehlender Termini auf dem Ager innerhalb der Grenzen einer Ko-
lonie, die nach dem vorliegenden Gesetze selbst (hac lege) deduziert
worden ist, oder eines Munizipiums, einer Präfektur, eines Forums
oder eines Conciliabulums, die (hier ist gleichfalls hac lege hinzuzu-
denken, vgl. c. 55) konstituiert worden sind, durch den Eigentümer
des betreffenden Ackerstückes unter Mitwirkung der örtlichen
Kolonial- oder Munizipalbehörde. In dem verlorenen Teil des Ge-
setzes müssen also überhaupt
2. Bestimmungen über die Deduktion von Kolonien und über
die Konstituierung von Munizipien, Präfekturen, Fora und Con-
ciliabula enthalten und muß
Ernst Farricius:
sei offensichtlich hergeleitet von seiner gesetzgeberischen Tätigkeit
auf dem Gebiete der Ackervermessung, genau wie das Cognomen
Annalis der Villii auf die Lex annalis des Volkstribunen Sex.
Villius vom Jahre 180 zurückgeht und das Cognomen Sacerdos
der Licinier auf die Rogatio Licinia de sacerdotibus des Volks-
tribunen C. Licinius Crassus vom Jahre 145 zurückzuführen sei.
Cichorius ergänzt dann auch den Namen des Tribunen vom Jahre
109 in der Liste der von ihm mit großem Scharfsinn in der Inschrift
aus Vibo CIL X 44 wiedererkannten Ackerkommission des Livius
Drusus vom Jahre 91, für die es kein geeigneteres Mitglied als
diesen Fachmann und Spezialisten hätte geben können. Ein Sohn
des C. Mamilius wäre, wie schon immer angenommen worden ist,
der gleichnamige Münzmeister gewesen, der als junger Mann in
den achtziger Jahren geprägt habe, und mit ihm würde dann der
Mamilius identisch sein, der im Jahre 59 der Ackerkommission
Caesars angehört habe. Das besondere Interesse für Vermessungen
und Bodenpolitik sei gleichsam in der Familie erblich gewesen.
Cichorius trennt also wieder das bei Cicero erwähnte mamilische
Gesetz von der Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia aus
dem Corpus agrimensorum, an dessen cäsarischem Ursprung er mit
Mommsen und allen anderen festhält.
I. Die Bedenken, die allen diesen Meinungen entgegenstehen,
und die Meinungsverschiedenheit selbst machen es wünschenswert,
den ganzen Fragenkomplex von Grund aus neu zu prüfen. Auszu-
gehen ist dabei füglich von den großen im Corpus agrimensorum
erhaltenen Bruchstücken. Sie ergeben über Inhalt und Bedeutung
des betreffenden Gesetzes folgendes (vgl. den Text bei Bruns,
Fontes7 Nr. 15 S. 95L):
1. C. 53 enthält eine Vorschrift über den zukünftigen Ersatz
Mehlender Termini auf dem Ager innerhalb der Grenzen einer Ko-
lonie, die nach dem vorliegenden Gesetze selbst (hac lege) deduziert
worden ist, oder eines Munizipiums, einer Präfektur, eines Forums
oder eines Conciliabulums, die (hier ist gleichfalls hac lege hinzuzu-
denken, vgl. c. 55) konstituiert worden sind, durch den Eigentümer
des betreffenden Ackerstückes unter Mitwirkung der örtlichen
Kolonial- oder Munizipalbehörde. In dem verlorenen Teil des Ge-
setzes müssen also überhaupt
2. Bestimmungen über die Deduktion von Kolonien und über
die Konstituierung von Munizipien, Präfekturen, Fora und Con-
ciliabula enthalten und muß