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Künßberg, Eberhard; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 1. Abhandlung): Rechtssprachgeographie — Heidelberg, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.38921#0045
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Rechtssprachgeographie.

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unser ernstlicher beleihe, das hinfuro sollich weinhandlunge vermitten
und auch des Worts weinkaufs nit gedacht werde. Ob aber
iemants diß unser gebott ungeverlich verbreche, der soll ein gülden zu
straff an den gemein baue bezalen.
Auch eine Art Rechtssprachpolitik!
Von den Weinkauf-Zusammensetzimgen ist am verbreitetsten
weinkaufsleute, ncl. winkoplude, Geschäftszeugen. Es ist z. B. auch
in Danzig 1428 und Berlin 1350 bezeugt, wo 'Weinkauf selbst
vielleicht fehlte97.
Gesenius, Meierrecht, sagt II 272: In Gegenden, wo man gar
keinen Wein hatte oder bei gar zu geringen Meiergütern, hieß der
Weinkauf ein Ahlkauf oder Bierkauf. Für Ahlkauf kenne ich keinen
weiteren Beleg, ebensowenig für das von Jaeckel98 und Hanssen"
erwähnte Naßkauf. Auch Bierkauf scheint nicht häufig gewesen
zu sein. Vgl. die Einträge auf dem Deckblatt 9. Legt man die
Blätter 8 und 9 übereinander, so deckt sich das Vorkommen von
Weinkauf und Bierkauf nur in Schleswig. In Mecklenburg finden
wir die Mischform winkopesbere, wie ja auch sonst keineswegs bei
jedem Weinkauf wirklich Wein getrunken wurde. Die Weinkauf-
leistung brauchte überhaupt nicht in etwas Trinkbarem zu bestehen,
sondern konnte auch ein trockener Weinkauf sein100.
Aus der Karte 9 ist ferner das vereinzelte Vorkommen von
wißbier und gewißbier zu ersehen. Das Gegenstück dazu, wißwein
konnte nicht verzeichnet werden, da die Karte nicht bis Sieben-
bürgen reicht. Im siebenbürgischen Landrecht ist daneben noch
almeschtrinken gebräuchlich, ein Wort magyarischer Herkunft101.
b) Giottespfennig, Gottesheller (Deckblatt 9).
Neben und an Stelle von Leitkauf und Weinkauf treffen wir
den Gottespfennig102 als Haftgeld beim Geschäftsabschluß. Das
lübische Recht sagt darüber:102
De den anderen gift den godespenninch. So we se deme anderen
gift des hileghen gheyst s penninch vp enen koop oder up en louede,
97 Der zweite Eintrag Berlin auf unsrer Karte 8 meint das Preußische
allgemeine Landrecht.
98 Paul und Braunes Beiträge 15, 534f.
99 Agrarhistor. Abhandlungen II, 170.
100 Ygj_ y. Götze, D. W.-B. XIV. 1, 946.
101 Vgl. Schullerus im Siebenbürgisch-sächs. Wörterbuch I, 76ff.
102 Hach, Lübisches Recht, S. 306, Cod. II (1294), 117.
 
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