Rechtssprachgeographie.
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1514 war. Sein Name wurde bald zur Bezeichnung eines Winkel-
advokaten, der große Worte macht, aber nichts tut, als die Leute
zu Prozessen zu verleiten. In dieser Bedeutung lebte das Wort
im Schwäbischen bis ins 19. Jahrhundert45. Das Württembergische
Landrecht von 1567 (I 68) verwendet es gleichfalls in diesem Sinn.
Nun beruht das Baden-Badener Landrecht auf dem Württem-
bergischen. Es übernimmt im Titel 23 § 2 das Wort, aber in der
Form Ende-Meyer.
Darin, daß im Schaffhausener Stadtrecht der Ausdruck lit-
schert für Verstümmelung begegnet, sieht His46 einen Hinweis auf
die Tatsache, daß Schaffhausen im 14. Jahrhundert österreichisch
war.
Als der ehemalige brandenburgische Amtmann zu Lobenhausen
1575 für seine Besitzungen in Württemberg eine Gerichtsordnung
machte, hat er das ostfränkische Wort kobler (für seldner) von dort
eingeführt47.
Reizvoll und wichtig für die Sprachgeschichte sowohl wie für
die Rechtsgeschichte wäre eine Untersuchung der Femeurkunden
aus außerwestfälischen Gebieten; und zwar vor allem daraufhin,
inwieweit Mundartmischung und -entstellung parallel ging mit der
Wandelung und Verzerrung des Rechtsinstitutes und bis zu wel-
chem Grade auch die Schwierigkeit des sprachlichen Verständnisses
beigetragen hat zu der Geheimniskrämerei.
§ 6-
Ziele.
Die Rechtssprachgeographie hat ein weites Feld. Noch ist es
so gut wie unberührt. Wohl ist es ein Rechtshistoriker, Thu-
dichum, in dem man allgemein den Vater der Grundkarten-
forschung erblickt, aber er hat zunächst selbst die sprachliche Seite
der Idee stark zurücktreten lassen, und sein späterer Versuch, aus
der Rechtssprache Schlüsse auf die Stammesgrenze zu ziehen, ist
keineswegs geglückt.
Zahlreiche Aufgaben winken dem Rechtssprachgeographen.
Die kleinste davon ist die Erforschung der einzelnen Rechtswörter.
45 Fischer, Schwäbisches Wörterbuch II 725 meint, das Wort sei nicht
über Württemberg hinausgedrungen. Vgl. ebenda VI, 1824f.
46 Zeitschrift für Rechtsgesch. (Germ. Abt. 57 [1920]), S. 117.
47 Württemb. Ländliche Rechtsquellen I, 711, 875.
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1514 war. Sein Name wurde bald zur Bezeichnung eines Winkel-
advokaten, der große Worte macht, aber nichts tut, als die Leute
zu Prozessen zu verleiten. In dieser Bedeutung lebte das Wort
im Schwäbischen bis ins 19. Jahrhundert45. Das Württembergische
Landrecht von 1567 (I 68) verwendet es gleichfalls in diesem Sinn.
Nun beruht das Baden-Badener Landrecht auf dem Württem-
bergischen. Es übernimmt im Titel 23 § 2 das Wort, aber in der
Form Ende-Meyer.
Darin, daß im Schaffhausener Stadtrecht der Ausdruck lit-
schert für Verstümmelung begegnet, sieht His46 einen Hinweis auf
die Tatsache, daß Schaffhausen im 14. Jahrhundert österreichisch
war.
Als der ehemalige brandenburgische Amtmann zu Lobenhausen
1575 für seine Besitzungen in Württemberg eine Gerichtsordnung
machte, hat er das ostfränkische Wort kobler (für seldner) von dort
eingeführt47.
Reizvoll und wichtig für die Sprachgeschichte sowohl wie für
die Rechtsgeschichte wäre eine Untersuchung der Femeurkunden
aus außerwestfälischen Gebieten; und zwar vor allem daraufhin,
inwieweit Mundartmischung und -entstellung parallel ging mit der
Wandelung und Verzerrung des Rechtsinstitutes und bis zu wel-
chem Grade auch die Schwierigkeit des sprachlichen Verständnisses
beigetragen hat zu der Geheimniskrämerei.
§ 6-
Ziele.
Die Rechtssprachgeographie hat ein weites Feld. Noch ist es
so gut wie unberührt. Wohl ist es ein Rechtshistoriker, Thu-
dichum, in dem man allgemein den Vater der Grundkarten-
forschung erblickt, aber er hat zunächst selbst die sprachliche Seite
der Idee stark zurücktreten lassen, und sein späterer Versuch, aus
der Rechtssprache Schlüsse auf die Stammesgrenze zu ziehen, ist
keineswegs geglückt.
Zahlreiche Aufgaben winken dem Rechtssprachgeographen.
Die kleinste davon ist die Erforschung der einzelnen Rechtswörter.
45 Fischer, Schwäbisches Wörterbuch II 725 meint, das Wort sei nicht
über Württemberg hinausgedrungen. Vgl. ebenda VI, 1824f.
46 Zeitschrift für Rechtsgesch. (Germ. Abt. 57 [1920]), S. 117.
47 Württemb. Ländliche Rechtsquellen I, 711, 875.