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Frh. v. Künssberg:
gebietes, eines Oberhofes mit sämtlichen Orten, die bei ihm ihr
Recht geholt haben. In der Regel werden Stadtrechtsfamiiie und
Oberhofgebiet miteinander übereinstimmen. Doch darf man keines-
wegs ohne weiteres von Rechtsverwandtschaft auf Oberhofbezie-
hungen schließen oder umgekehrt. Trotzdem empfahl es sich, auf
einer Karte, die eine Übersicht über alle deutschen und nieder-
ländischen Stadtrechtsgruppen geben soll, beide Gesichtspunkte zu
vereinigen und beide Beziehungen gleichmäßig zu behandeln, vor
allem wenn die Karte ein Hilfsmittel für rechtssprachliche Arbeiten
sein soll.
Obwohl Stadtrechtskarten unter den ersten Forderungen
waren, die bei der Anregung von Rechtskarten123 gestellt wurden,
so ist doch noch sehr wenig veröffentlicht124.
Mir sind nur bekannt geworden die Karte 'Stederechten’ (von
Telting und Unger) im Geschiedkundige Atlas van Nederland,
Kaart 7, de Bourgondische tijd, Blad 6, erschienen 1923, sowie die
Karte des Aachener Oberhofs125 und die des Rechtszugs der ber-
gischen Städte, beide im Geschichtlichen Handatlas der Rhein-
provinz 1926.
Wenn ich nun in den Deckblättern 17—-20 den Entwurf einer
allgemeinen Stadtrechtskarte biete, so tue ich es mit aller Vorsicht
und allem Vorbehalt. Er ist keineswegs erschöpfend und beruht
nicht auf eigenen archivalischen und Quellenstudien, sondern nur
auf der nächsten Literatur126.
123 Thudichum, Historisch-statistische Grundkarten (1892) S. 6 unter
Punkt 8. Ermisch, Erläuterungen zur histor.-stat. Grundkarte für Deutsch-
land (1899), S. 15. Neuestens Merk, Wege und Ziele der geschichtlichen
Rechtsgeographie (1926).
124 In der Zentralstelle für die deutsche Grundkarte in Leipzig liegt z. B.
nach einer freundlichen Mitteilung von Prof. Kötzschke die Karte des Tübinger
Oberhofs, gezeichnet von Thudichum. Es mögen auch sonst da und dort
Stadtrechtskarten für einzelne Gegenden ausgearbeitet oder vorbereitet sein.
Ich habe zunächst keine weiteren Nachforschungen angestellt, bin aber für
entsprechende Nachrichten dankbar. Böttcher (s. Anm. 126) erklärte
in seiner Arbeit S. 30: 'Eine kartographische Darstellung der Verbreitung
des lübischen Rechts erübrigt sich, da jeder brauchbare Handatlas die in
Betracht kommenden Namen verzeichnet5.
125 Ich war bei Aachen also in der Lage, zwei Spezialarbeiten berück-
sichtigen zu können und habe die rheinische und die holländische Karte ver-
bunden.
126 Im November 1922 hat meine frühere Mitarbeiterin am Rechts-
wörterbuche — Frl. Dr. Edith Dörschel —• in meinem rechtssprachlichen
Frh. v. Künssberg:
gebietes, eines Oberhofes mit sämtlichen Orten, die bei ihm ihr
Recht geholt haben. In der Regel werden Stadtrechtsfamiiie und
Oberhofgebiet miteinander übereinstimmen. Doch darf man keines-
wegs ohne weiteres von Rechtsverwandtschaft auf Oberhofbezie-
hungen schließen oder umgekehrt. Trotzdem empfahl es sich, auf
einer Karte, die eine Übersicht über alle deutschen und nieder-
ländischen Stadtrechtsgruppen geben soll, beide Gesichtspunkte zu
vereinigen und beide Beziehungen gleichmäßig zu behandeln, vor
allem wenn die Karte ein Hilfsmittel für rechtssprachliche Arbeiten
sein soll.
Obwohl Stadtrechtskarten unter den ersten Forderungen
waren, die bei der Anregung von Rechtskarten123 gestellt wurden,
so ist doch noch sehr wenig veröffentlicht124.
Mir sind nur bekannt geworden die Karte 'Stederechten’ (von
Telting und Unger) im Geschiedkundige Atlas van Nederland,
Kaart 7, de Bourgondische tijd, Blad 6, erschienen 1923, sowie die
Karte des Aachener Oberhofs125 und die des Rechtszugs der ber-
gischen Städte, beide im Geschichtlichen Handatlas der Rhein-
provinz 1926.
Wenn ich nun in den Deckblättern 17—-20 den Entwurf einer
allgemeinen Stadtrechtskarte biete, so tue ich es mit aller Vorsicht
und allem Vorbehalt. Er ist keineswegs erschöpfend und beruht
nicht auf eigenen archivalischen und Quellenstudien, sondern nur
auf der nächsten Literatur126.
123 Thudichum, Historisch-statistische Grundkarten (1892) S. 6 unter
Punkt 8. Ermisch, Erläuterungen zur histor.-stat. Grundkarte für Deutsch-
land (1899), S. 15. Neuestens Merk, Wege und Ziele der geschichtlichen
Rechtsgeographie (1926).
124 In der Zentralstelle für die deutsche Grundkarte in Leipzig liegt z. B.
nach einer freundlichen Mitteilung von Prof. Kötzschke die Karte des Tübinger
Oberhofs, gezeichnet von Thudichum. Es mögen auch sonst da und dort
Stadtrechtskarten für einzelne Gegenden ausgearbeitet oder vorbereitet sein.
Ich habe zunächst keine weiteren Nachforschungen angestellt, bin aber für
entsprechende Nachrichten dankbar. Böttcher (s. Anm. 126) erklärte
in seiner Arbeit S. 30: 'Eine kartographische Darstellung der Verbreitung
des lübischen Rechts erübrigt sich, da jeder brauchbare Handatlas die in
Betracht kommenden Namen verzeichnet5.
125 Ich war bei Aachen also in der Lage, zwei Spezialarbeiten berück-
sichtigen zu können und habe die rheinische und die holländische Karte ver-
bunden.
126 Im November 1922 hat meine frühere Mitarbeiterin am Rechts-
wörterbuche — Frl. Dr. Edith Dörschel —• in meinem rechtssprachlichen