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Schubert, Hans; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1926/27, 2. Abhandlung): Der Kampf des geistlichen und weltlichen Rechts — Heidelberg, 1927

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https://doi.org/10.11588/diglit.38924#0008
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Hans v. Schubert:

zu, daß ein vom Glauben abweichender König abgesetzt werden
könne, nicht nur um Sitte und Sittlichkeit — es ist die Bedeutung
der Canossaszene, daß Heinrich seinem Gegner auch diese Waffe
entwand —, sondern es ging ums Recht. Zwei Rechtsauffassungen
prallen aufeinander, die, in jahrhundertelangem Wachstum zu
voller Reife gediehen, jetzt ihren prinzipiellen Gegensatz erkennen.
Was Gregor beansprucht, sind in den Augen der Gegner unerträg-
liche profanae novitates1, weltliche Neuerungen; was Heinrich
behauptet, verstößt in den Augen der Gregorianer gegen das
älteste Recht, den unumstößlichen ordo Gottes. Man kann von
diesem Höhepunkt aus auf einen langen Weg zurückblicken, bis
die Verhältnisse sich so zuspitzten, daß der schwerste Zusammenstoß
unvermeidlich wurde. Man kann von ihm auf den langen Weg vor-
ausblicken, da der Streit allmählich ruhigere Formen annahm, ohne
zu erlöschen. Georg Jellinek hat in seiner Heidelberger Rektorats-
rede von 1907 über den ,,Kampf des alten mit dem neuen Recht“
u. a. auch diesen mehr gestreift als behandelt und dabei vorzüg-
lich auf die neuere Entwicklung abgehoben — er ist aber so alt
wie die Geschichte des Christentums, trotz des großen Schieds-
spruchs seines Stifters, das mahnend über dieser Geschichte steht:
Gebet dem Kaiser, was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist. Wie
kam das ?

I.
Man kann es nicht anders deutlich machen, als indem man
den Blick in die Entstehung der Kirche senkt, denn mit ihr ent-
stand das geistliche Recht. Wie konnte es überhaupt entstehen ?
Zunächst ist festzustellen, daß, als die neue Religionsgemein-
schaft sich von dem syrischen Winkel des Mittelmeeres ausbreitete,
sie hineinwuchs in einen staatlichen Organismus und damit in
Rechtsverhältnisse, die höchst kompliziert und in der stärksten
Umbildung begriffen waren. Wir pflegen, wenn wir von der Re-
zeption des römischen Rechtes hören, immer an den spätmittel-
alterlichen Vorgang zu denken; es hat aber auch eine solche
Rezeption im Altertum durch die in sich wieder gespaltene helle-
nistische Welt als die Folge der Eroberung des Ostens durch die
1 Die Bischöfe an Gregor 24. Jan. 1076, Mon. Germ., Constit. I, 106. —
Über diesen Ausbruch des Investiturstreits ausführlich G. Meyer von Kno-
nau, Heinrich IV. u. V. (in d. Jahrbüchern der deutschen Geschichte) II, 1894;
kurz und gut IIampe, Deutsche Kaisergesch.2 S. 32ff. (1912).
 
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