Der Kampf des geistlichen und weltlichen Rechts.
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ihn zu dem großen Werke seines Lebens, dem Abschluß des Rechtes.
Dies Werk entfließt direkt seiner göttlichen Mission. Der codex,
der seinen Namen trägt, beginnt mit dem Staatsgrundgesetz des
Theodosius über den nicänischen Glauben; die synodale Gesetz-
gebung wird verschlungen von der kaiserlichen; die kirchlichen
Kanones haben eine Zukunft nur im Zusammenhänge mit den
Nomoi: Nomoikanones heißt es fortan. Das ist das Schlußbild der
östlichen, hellenisierten Antike, das seine echteste Fortsetzung in
der russischen Staatskirche und ihrer Caesareopapie gefunden hat.
II.
Zur selben Zeit, da Justinian den Thron bestieg, der Schöpfer
des corpus iuris civilis, schloß im Westen vielmehr die Kirche ihr
Recht zum ersten Male ab und zusammen in einer großen Kodi-
fikation, tatsächlich, ohne den Namen zu tragen, einem corpus
iuris canonici, auf des Papstes Wunsch durch den Mönch Diony-
sius1. Nichts kann den Unterschied schlagender illustrieren, den
die Entwicklung hier im Westen genommen hatte. Hier aber lag
die Zukunft. Die Zeit vom Anfang des 5. Jahrhunderts bis zur
Mitte des 6. sind für diese entscheidend gewesen. Es ist kein Zufall,
daß der erste sacco di Roma durch die germanischen Krieger
Alarichs 410, diese tödliche Verletzung des westlichen Staats-
organismus, und Augustins gewaltiges Buch von dem Staate Gottes
zusammenfallen: das Erlebnis, daß alles stürzt, was mit irdischem
Rechte aufgebaut ist, trieb zur Herausstellung und Anbetung einer
Ordnung, die nicht stürzen kann, weil sie göttlichen Ursprungs, mit
göttlichem Rechte gebaut ist. Und der juristische Genius Roms,
der bei der Ausbildung der kirchlichen Institutionen schon so lange
wirksam gewesen war, flüchtete nun vollends zu diesen Altären und
vollendete die dem Osten entgegengesetzte Entwicklung. Es war
fast selbstverständlich, daß in diesem sturmvollen 5. Jahrhundert
der in den Kampf hineingestellte, auf seine eigene Kraft angewiesene
Rechtsorganismus der Kirche hier im Westen die straffere monar-
chische Krönung durch das Papsttum empfing, an Stelle der
schwerfälligen Leitung durch das allgemeine Konzil, also durch
die Bischofsaristokratie, unter Zurückdrängung von Arles und
Karthago, der beiden einzigen Konkurrenten, unter dem Segen des
Kaisers, der 455 Leo d. Gr., dem venerabilis papa urbis aeternae,
1 H. Achelis, Art. Dionysius in IIaucks Real-Encykl. IV, 696ff.;
H. y. Schubert, Frühmittelalter, S. 391.
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ihn zu dem großen Werke seines Lebens, dem Abschluß des Rechtes.
Dies Werk entfließt direkt seiner göttlichen Mission. Der codex,
der seinen Namen trägt, beginnt mit dem Staatsgrundgesetz des
Theodosius über den nicänischen Glauben; die synodale Gesetz-
gebung wird verschlungen von der kaiserlichen; die kirchlichen
Kanones haben eine Zukunft nur im Zusammenhänge mit den
Nomoi: Nomoikanones heißt es fortan. Das ist das Schlußbild der
östlichen, hellenisierten Antike, das seine echteste Fortsetzung in
der russischen Staatskirche und ihrer Caesareopapie gefunden hat.
II.
Zur selben Zeit, da Justinian den Thron bestieg, der Schöpfer
des corpus iuris civilis, schloß im Westen vielmehr die Kirche ihr
Recht zum ersten Male ab und zusammen in einer großen Kodi-
fikation, tatsächlich, ohne den Namen zu tragen, einem corpus
iuris canonici, auf des Papstes Wunsch durch den Mönch Diony-
sius1. Nichts kann den Unterschied schlagender illustrieren, den
die Entwicklung hier im Westen genommen hatte. Hier aber lag
die Zukunft. Die Zeit vom Anfang des 5. Jahrhunderts bis zur
Mitte des 6. sind für diese entscheidend gewesen. Es ist kein Zufall,
daß der erste sacco di Roma durch die germanischen Krieger
Alarichs 410, diese tödliche Verletzung des westlichen Staats-
organismus, und Augustins gewaltiges Buch von dem Staate Gottes
zusammenfallen: das Erlebnis, daß alles stürzt, was mit irdischem
Rechte aufgebaut ist, trieb zur Herausstellung und Anbetung einer
Ordnung, die nicht stürzen kann, weil sie göttlichen Ursprungs, mit
göttlichem Rechte gebaut ist. Und der juristische Genius Roms,
der bei der Ausbildung der kirchlichen Institutionen schon so lange
wirksam gewesen war, flüchtete nun vollends zu diesen Altären und
vollendete die dem Osten entgegengesetzte Entwicklung. Es war
fast selbstverständlich, daß in diesem sturmvollen 5. Jahrhundert
der in den Kampf hineingestellte, auf seine eigene Kraft angewiesene
Rechtsorganismus der Kirche hier im Westen die straffere monar-
chische Krönung durch das Papsttum empfing, an Stelle der
schwerfälligen Leitung durch das allgemeine Konzil, also durch
die Bischofsaristokratie, unter Zurückdrängung von Arles und
Karthago, der beiden einzigen Konkurrenten, unter dem Segen des
Kaisers, der 455 Leo d. Gr., dem venerabilis papa urbis aeternae,
1 H. Achelis, Art. Dionysius in IIaucks Real-Encykl. IV, 696ff.;
H. y. Schubert, Frühmittelalter, S. 391.