Der Kampf des geistlichen und weltlichen Rechts.
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Seite der Kirche drei andere zu Hilfe kamen, indem sie die Geltung
ihres Rechtes schwächten — sie werden uns nur kurz beschäftigen.
Erstlich. Das germanische, wie Stutz, das nationale Kirchen-
recht, wie andere das des Frühmittelalters nennen, war nicht tot,
nicht einmal im deutschen Reiche, wenn es hier auch seinem bis-
herigen königlichen Träger aus der Hand geschlagen war. Aber
die erste Frage war in Deutschland überhaupt nicht mehr, was
der König noch besaß oder nicht mehr besaß, sondern was die
einzelnen Fürsten aus seinem Erbe in ihre keimende Territorial-
herrschaft herüberretteten — also der werdende deutsche Klein-
staat, aus dem schließlich doch wieder einmal ein großes Reich
werden konnte. Eigentlich wiederholen sich die Vorgänge, die wir
uns im letzten Abschnitt vergegenwärtigt haben, nur auf niederer
Stufe. Wie die alte nationale Kirchherrschaft der Krone d adurch ent-
standen war, daß der König das Eigenkirchenrecht an sich als
den allgemeinen Schutzvogt der Kirche herangezogen und auf alle
Kirchen, auch die ihm nichtgehörigen, auch auf die Bistümer und
Abteien angewendet hatte, so zieht nun der Territorialherr, Fürst
oder Magistrat, je mehr er sich mit obrigkeitlichem Rechts- und
Pflichtbewußtsein füllt, als Schutzherr an sich, was von Eigen-
kirchenrecht übrig geblieben war, wendet es auf sein Gebiet über-
haupt an und führt es dem öffentlichen Recht zu. Wie die adligen
Grundherrn aus Eigentümern Patrone der auf ihrem Grunde
stehenden Kirchen mit Präsentation und lehnsherrlichen Rechten
geworden waren, so wurde der Landesherr nun der allgemeine
Patron seiner Landeskirche, wußte sich verantwortlich auch für
interne Verhältnisse wie die Sittenreform der Klöster und verbesserte
deren Finanzen durch Einverleibung von Kirchen. Und wie die
früheren Laienvögte sich je länger je mehr als Herren der ihrem
Schutz befohlenen Kirchen und Klöster angesehen hatten, fand
nun der Landesherr als allgemeiner Vogt, daß auch Kirchen und
Klöster seinen Steuererhebungen, seiner Verwaltung, seinem Ge-
richt nicht entzogen werden dürften. Sogar dazu kam es, in Bran-
denburg, Sachsen, Österreich, daß die Landesherren Bischöfe ihres
Gebietes sich unterwarfen und aus Reichs- zu Landesbischöfen
machten1. AVelchem Bischof das aber nicht geschah, der wurde
selbst Landesherr und hatte dann als solcher das gleiche fürstliche
1 Über diesen Prozeß vgl. besonders A. Wermingiioff, Verfassungs-
geschichte der deutschen Kirche im Mittelalter (in Meisters Grundriß, 1913),
§ 28, 29, S. 87—110; K. Müller, KG. II, 139ff.; Stutz, KR. S. 335, 347f.
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Seite der Kirche drei andere zu Hilfe kamen, indem sie die Geltung
ihres Rechtes schwächten — sie werden uns nur kurz beschäftigen.
Erstlich. Das germanische, wie Stutz, das nationale Kirchen-
recht, wie andere das des Frühmittelalters nennen, war nicht tot,
nicht einmal im deutschen Reiche, wenn es hier auch seinem bis-
herigen königlichen Träger aus der Hand geschlagen war. Aber
die erste Frage war in Deutschland überhaupt nicht mehr, was
der König noch besaß oder nicht mehr besaß, sondern was die
einzelnen Fürsten aus seinem Erbe in ihre keimende Territorial-
herrschaft herüberretteten — also der werdende deutsche Klein-
staat, aus dem schließlich doch wieder einmal ein großes Reich
werden konnte. Eigentlich wiederholen sich die Vorgänge, die wir
uns im letzten Abschnitt vergegenwärtigt haben, nur auf niederer
Stufe. Wie die alte nationale Kirchherrschaft der Krone d adurch ent-
standen war, daß der König das Eigenkirchenrecht an sich als
den allgemeinen Schutzvogt der Kirche herangezogen und auf alle
Kirchen, auch die ihm nichtgehörigen, auch auf die Bistümer und
Abteien angewendet hatte, so zieht nun der Territorialherr, Fürst
oder Magistrat, je mehr er sich mit obrigkeitlichem Rechts- und
Pflichtbewußtsein füllt, als Schutzherr an sich, was von Eigen-
kirchenrecht übrig geblieben war, wendet es auf sein Gebiet über-
haupt an und führt es dem öffentlichen Recht zu. Wie die adligen
Grundherrn aus Eigentümern Patrone der auf ihrem Grunde
stehenden Kirchen mit Präsentation und lehnsherrlichen Rechten
geworden waren, so wurde der Landesherr nun der allgemeine
Patron seiner Landeskirche, wußte sich verantwortlich auch für
interne Verhältnisse wie die Sittenreform der Klöster und verbesserte
deren Finanzen durch Einverleibung von Kirchen. Und wie die
früheren Laienvögte sich je länger je mehr als Herren der ihrem
Schutz befohlenen Kirchen und Klöster angesehen hatten, fand
nun der Landesherr als allgemeiner Vogt, daß auch Kirchen und
Klöster seinen Steuererhebungen, seiner Verwaltung, seinem Ge-
richt nicht entzogen werden dürften. Sogar dazu kam es, in Bran-
denburg, Sachsen, Österreich, daß die Landesherren Bischöfe ihres
Gebietes sich unterwarfen und aus Reichs- zu Landesbischöfen
machten1. AVelchem Bischof das aber nicht geschah, der wurde
selbst Landesherr und hatte dann als solcher das gleiche fürstliche
1 Über diesen Prozeß vgl. besonders A. Wermingiioff, Verfassungs-
geschichte der deutschen Kirche im Mittelalter (in Meisters Grundriß, 1913),
§ 28, 29, S. 87—110; K. Müller, KG. II, 139ff.; Stutz, KR. S. 335, 347f.