Politische Prozesse.
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Ludwigs nach Tribur geladen und bleibt aus; daraufhin wird
sofort die Heerfahrt gegen seinen Schlupfwinkel, die Burg Theres1,
angetreten ,und nach Verwerfung eines simulierten Gnadengesuches
das Todesurteil an ihm vollstreckt (capitalem suscepit sententiam).
Das paßt völlig in den Rahmen dessen, was wir über die fränkischen
Infidelitätsprozesse ermittelt haben. Denn die Anklage lautete auf
rebellio; auf das Ausbleiben hin konnte sofort das Sachurteil
ergehen und es ist juristisch völlig korrekt, wenn Regino die
Fortdauer des verbrecherischen Willens, also die Nichterfüllung der
Folgepflicht2, als Urteilsgrundlage angibt. Über die Güter wird
gesagt:
Facultates et possessiones eius in jiscum redactae sunt et dono
regis inter nobiliores quosque distributae.
Wenn auch der Ausdruck facultates et possessiones nicht genau
präzisiert werden kann, so ist es doch klar, daß die Güter einfach
in Vollstreckung des Achtspruches (im materiellen Sinne) gefront
und durch reinen königlichen Gnadenakt weitervergeben werden.
2. Unter der Regierung Konrads I. war eine politische Kern-
frage, inwieweit die stabil gewordenen und entarteten Ausläufer
des Königsbotenamtes die Grundlage neuer herzoglicher Gewalten
abgeben sollten. Dieser Kampf konnte zugunsten des Königtums
nur entschieden werden durch die entschlossene Stellungnahme
von Reichsklerus und Papsttum zu seinen Gunsten. Daher ist
gegen die Hauptrepräsentanten jenes Typs, die Brüder Erchanger
und Berchtold, auch nur das kirchliche Kontumazialverfahren
einigermaßen genau überliefert. Indessen kann wohl angenommen
werden, daß sie auch der Reichsacht verfielen, auf deren Grund-
lage das Todesurteil vollstreckt wurde3.
3. Die übrigen Prozesse der Ottonenzeit, zu denen Franklin4
mit größter Sorgfalt alles irgendwie beachtliche Material gesammelt
hat, bieten wenig Erwähnenswertes. Zwar braucht man nur Widu-
1 t ber Theres vgl. A. v. IIofmann, Das deutsche Land und die deutsche
Geschichte (1921), S. 524 (indessen mit der falschen Jahreszahl 902).
2 Cernens itaque rex obduratum eius animum et in cepta rebellionis
malicia obstinatum ....
3 Vgl. Rintelen, Forsch, z. dtsch. Gesch. III (1863), S. 357. Giese-
brecht, Gesch. d. dtsch. Kaiserzeit I5 203. Die Akten der Synode zu Hohen-
altheim bei Pertz, MG. LL. II, p. 555ss. Die Synode von Hohenaltheim
schloß allgemein den Excommunicatus von der communicatio forensis aus;
Eichmann, Acht und Bann, S. 16.
4 Forsch, z. dtsch. Gesch. IV, S. 469ff.
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Ludwigs nach Tribur geladen und bleibt aus; daraufhin wird
sofort die Heerfahrt gegen seinen Schlupfwinkel, die Burg Theres1,
angetreten ,und nach Verwerfung eines simulierten Gnadengesuches
das Todesurteil an ihm vollstreckt (capitalem suscepit sententiam).
Das paßt völlig in den Rahmen dessen, was wir über die fränkischen
Infidelitätsprozesse ermittelt haben. Denn die Anklage lautete auf
rebellio; auf das Ausbleiben hin konnte sofort das Sachurteil
ergehen und es ist juristisch völlig korrekt, wenn Regino die
Fortdauer des verbrecherischen Willens, also die Nichterfüllung der
Folgepflicht2, als Urteilsgrundlage angibt. Über die Güter wird
gesagt:
Facultates et possessiones eius in jiscum redactae sunt et dono
regis inter nobiliores quosque distributae.
Wenn auch der Ausdruck facultates et possessiones nicht genau
präzisiert werden kann, so ist es doch klar, daß die Güter einfach
in Vollstreckung des Achtspruches (im materiellen Sinne) gefront
und durch reinen königlichen Gnadenakt weitervergeben werden.
2. Unter der Regierung Konrads I. war eine politische Kern-
frage, inwieweit die stabil gewordenen und entarteten Ausläufer
des Königsbotenamtes die Grundlage neuer herzoglicher Gewalten
abgeben sollten. Dieser Kampf konnte zugunsten des Königtums
nur entschieden werden durch die entschlossene Stellungnahme
von Reichsklerus und Papsttum zu seinen Gunsten. Daher ist
gegen die Hauptrepräsentanten jenes Typs, die Brüder Erchanger
und Berchtold, auch nur das kirchliche Kontumazialverfahren
einigermaßen genau überliefert. Indessen kann wohl angenommen
werden, daß sie auch der Reichsacht verfielen, auf deren Grund-
lage das Todesurteil vollstreckt wurde3.
3. Die übrigen Prozesse der Ottonenzeit, zu denen Franklin4
mit größter Sorgfalt alles irgendwie beachtliche Material gesammelt
hat, bieten wenig Erwähnenswertes. Zwar braucht man nur Widu-
1 t ber Theres vgl. A. v. IIofmann, Das deutsche Land und die deutsche
Geschichte (1921), S. 524 (indessen mit der falschen Jahreszahl 902).
2 Cernens itaque rex obduratum eius animum et in cepta rebellionis
malicia obstinatum ....
3 Vgl. Rintelen, Forsch, z. dtsch. Gesch. III (1863), S. 357. Giese-
brecht, Gesch. d. dtsch. Kaiserzeit I5 203. Die Akten der Synode zu Hohen-
altheim bei Pertz, MG. LL. II, p. 555ss. Die Synode von Hohenaltheim
schloß allgemein den Excommunicatus von der communicatio forensis aus;
Eichmann, Acht und Bann, S. 16.
4 Forsch, z. dtsch. Gesch. IV, S. 469ff.