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Eugen Täubler:
aber der so gebildete samnitische Bund ist ein Rechtsgebilde, ein
Verband, und nicht der Überrest einer gesamt-sabellischen poli-
tischen Einheit, die es auf italischem Boden nie gegeben hat. Im
Gegensatz dazu beginnt das Verhältnis der Tribus zum Stamm
nicht bei den Tribus und beruht nicht auf ihrem Zusammenschluß,
sondern es beginnt bei dem Stamm und beruht auf dessen Glie-
derung: der Stamm bleibt eine ethnisch-politische Einheit über
den Distrikten, die innerhalb des Stammes selbständige Gemeinden
sind. Ob die Bindung der Gemeinden an den Stamm stark oder
schwach ist, ob der Stamm dauernde Organe hat oder nicht, ist
eine Frage, die in den verschiedenen Stämmen und auch in dem-
selben Stamm zu verschiedenen Zeiten, wenn über diese Dinge
etwas erhalten wäre, eine andere Antwort finden würde1. Von der
Gestaltung im einzelnen bleibt das Prinzip und die Grunderschei-
nung unberührt. Um zur Wortbedeutung zurückzukehren: sie
zeigt, daß die Tribus nicht etwa als Kleinstamm in sich abgeschlos-
sen und unverbunden, sondern daß sie Teil eines Stammganzen ist.
Wie die iguvinischen Tafeln zeigen, kann man die Tribus nicht
in einen Gegensatz zur Stadt bringen, weder als Landgemeinde
in Gegensatz zur Stadtgemeinde noch als das offene Land in
Gegensatz zu der es beherrschenden Stadt2. Tota- und trifu-
ergänzen sich nicht örtlich, sondern bezeichnen dieselbe Sache von
zwei Seiten als Volksgemeinde und als das, worin die Teilung zum
Ausdruck kam, als Gemeindegebiet. Die Gliederung eines Ganzen in
Teile verlangt, daß die Teile als je ein Ganzes nebeneinander stehen
und nicht nur Bruchstücke eines anderen Ganzen sind. Was das
Wort besagt, wird durch die tribus Sapinia und die plaga Materina
bestätigt: das sind politische Gemeinden ohne Stadt3, wie auch
in der tribus Tadinas wohl eine Landgemeinde zu vermuten ist4.
1 Strabon VI 1, 3, p. 254: oL Aeuxavoi .... tov [Lv oüv aXkov ypovov s8r\-
fxoxpaTOÖVTo, ev 8s toiq ■ko'Keiwic, fjpsi/ro ßaaiAeV Leo vöv vsgogsvcüv apX“?-
2 So E.d. Meyer, Gesch. d. Altertums (der Titel der 1. Aufl. d. Universal-
gesch. d. Altert.) II, S. 524.
3 Nissen, Italische Landeskunde II 1, S. 2571.
4 Im Itiner. Hierosolym., ed. Geyer im Wiener Corp. script. eccles.
latin. Bd. XXXIX p. 31 civitas Ptanias, was schon Cluver in Tadinas ver-
ändert hat (ebenso Nissen, a. a. O. S. 392 Anm. 4); Procop. bell. Goth.
IV 29: xcop)? -ypTtsp o't sTOXcipiot, TocSlvoc? (Taylvap) xakoucuv. Das Richtige über
die umbrischen Tribus ist schon von Mommsen, Rom. Staatsr. III S. 95
Anm. 3 entwickelt worden: „nur neben und parallel mit tota = Volksgemeinde,
so daß derselbe Ortsname auf beide Substantive folgt. . . . Demnach kann
Eugen Täubler:
aber der so gebildete samnitische Bund ist ein Rechtsgebilde, ein
Verband, und nicht der Überrest einer gesamt-sabellischen poli-
tischen Einheit, die es auf italischem Boden nie gegeben hat. Im
Gegensatz dazu beginnt das Verhältnis der Tribus zum Stamm
nicht bei den Tribus und beruht nicht auf ihrem Zusammenschluß,
sondern es beginnt bei dem Stamm und beruht auf dessen Glie-
derung: der Stamm bleibt eine ethnisch-politische Einheit über
den Distrikten, die innerhalb des Stammes selbständige Gemeinden
sind. Ob die Bindung der Gemeinden an den Stamm stark oder
schwach ist, ob der Stamm dauernde Organe hat oder nicht, ist
eine Frage, die in den verschiedenen Stämmen und auch in dem-
selben Stamm zu verschiedenen Zeiten, wenn über diese Dinge
etwas erhalten wäre, eine andere Antwort finden würde1. Von der
Gestaltung im einzelnen bleibt das Prinzip und die Grunderschei-
nung unberührt. Um zur Wortbedeutung zurückzukehren: sie
zeigt, daß die Tribus nicht etwa als Kleinstamm in sich abgeschlos-
sen und unverbunden, sondern daß sie Teil eines Stammganzen ist.
Wie die iguvinischen Tafeln zeigen, kann man die Tribus nicht
in einen Gegensatz zur Stadt bringen, weder als Landgemeinde
in Gegensatz zur Stadtgemeinde noch als das offene Land in
Gegensatz zu der es beherrschenden Stadt2. Tota- und trifu-
ergänzen sich nicht örtlich, sondern bezeichnen dieselbe Sache von
zwei Seiten als Volksgemeinde und als das, worin die Teilung zum
Ausdruck kam, als Gemeindegebiet. Die Gliederung eines Ganzen in
Teile verlangt, daß die Teile als je ein Ganzes nebeneinander stehen
und nicht nur Bruchstücke eines anderen Ganzen sind. Was das
Wort besagt, wird durch die tribus Sapinia und die plaga Materina
bestätigt: das sind politische Gemeinden ohne Stadt3, wie auch
in der tribus Tadinas wohl eine Landgemeinde zu vermuten ist4.
1 Strabon VI 1, 3, p. 254: oL Aeuxavoi .... tov [Lv oüv aXkov ypovov s8r\-
fxoxpaTOÖVTo, ev 8s toiq ■ko'Keiwic, fjpsi/ro ßaaiAeV Leo vöv vsgogsvcüv apX“?-
2 So E.d. Meyer, Gesch. d. Altertums (der Titel der 1. Aufl. d. Universal-
gesch. d. Altert.) II, S. 524.
3 Nissen, Italische Landeskunde II 1, S. 2571.
4 Im Itiner. Hierosolym., ed. Geyer im Wiener Corp. script. eccles.
latin. Bd. XXXIX p. 31 civitas Ptanias, was schon Cluver in Tadinas ver-
ändert hat (ebenso Nissen, a. a. O. S. 392 Anm. 4); Procop. bell. Goth.
IV 29: xcop)? -ypTtsp o't sTOXcipiot, TocSlvoc? (Taylvap) xakoucuv. Das Richtige über
die umbrischen Tribus ist schon von Mommsen, Rom. Staatsr. III S. 95
Anm. 3 entwickelt worden: „nur neben und parallel mit tota = Volksgemeinde,
so daß derselbe Ortsname auf beide Substantive folgt. . . . Demnach kann