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Täubler, Eugen; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1929/30, 4. Abhandlung): Die Umbrisch-sabellischen und die roemischen Tribus — Heidelberg, 1930

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https://doi.org/10.11588/diglit.39957#0008
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Eugen Täubler:

als Magistrate der Munizipien nachweisen lassen; es ist ein alt-
sabinisch.es Kollegium, das vielfach in die römische Zeit hinein
erhalten blieb. In den Inschriften der vestinischen Städte kommt
es nicht vor, aber in anderer Form ist dieselbe Erscheinung vor-
handen. Nicht in Pinna, wo es die gewöhnlichen munizipalen quat-
tuorviri gab1, aber in Peltuinum und Aveia, wo zwei Aedilen an
der Spitze standen2. Das ist so zu verstehen, daß in Peltuinum
und in Aveia die altvestinischen Magistraturen fortbestanden, wäh-
rend in Pinna die von Rom in den Munizipien eingeführte vor-
handen war: wir verstehen diese Verschiedenheit, wenn wir an die
Stellung denken, die Pinna im Sozialkrieg gewählt hatte. Wir ver-
stehen aus dem parallelen Grunde, warum Peltuinum und Aveia
an ihren alten Magistraturen festhielten, und auch, warum Rom
dies duldete.
So läßt sich für das Vestinerland die Eigenart der alten Ver-
fassung seiner Gemeinden im teilweisen Fortbestehen ihrer Ämter
erkennen. Als gleichartig ist nun die Rezeichnung pars Peltui-
natium zu erweisen. Die Inschriften zeigen, daß mit dem Aus-
druck die Gemeinde gemeint ist: 3430 stehen zusammen die pecunia
publica partis Peltuinatium und der ordo decurionum, 3438 wird
der pars Peltuinatium der quaestor alimentorum zugeschrieben,,
der Beamter der Gemeinde ist3 und als solcher in Peltuinum noch
deutlicher bezeugt wird in der Inschrift IX 3384: aed(ili), quaest-
(ori) alim(entorum), quaest(ori) mun(icipii) Pelt(uinatium)4. Pars
Peltuinatium bezeichnet also dasselbe wie municipium Peltui-
natium; es bezeichnet — auf den ersten Blick gegen die Wort-
bedeutung — die ganze Gemeinde und nicht nur einen Teil, das-
selbe was in der größten und wichtigsten peltuinatischen Inschrift,
einem Curienbeschluß über Verleihung des Patronats von 242 p.,
mit res publica bezeichnet wird5. Es kann danach nicht zweifel-
haft sein, worauf pars Peltuinatium sich bezieht. Mommsen hat
sich durch die Eigentümlichkeit des Ausdrucks bestimmen lassen,
1 Belege im C.I.L. IX p. 317 und unter dem Worte p. 783.
2 Auch aediles quinquennales im Censusjahr oder quinquennales schlecht-
weg'. In Aveia sind nur die quaestores belegt, aber wie Mommsen bemerkte,
auch die Aedilen vorauszusetzen. Forma rei publicae Aveiatium plane eadem
fuit atque Peltuinatium (Mommsen im C.I.L. IX p. 341). Belege a. a. 0.
p. 324. 341 und im Index p. 783. 777. Rosenberg, a. a. O. S. 45.
3 Liebenam, a. a. O. S. 361.
4 Vgl. IX 3434.
5 IX 3429. Dessau, Inscr. Lat. sei. 6110.
 
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