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Eike Wolgast
stand das monarchomachische Konzept des Widerstandsrechts in seiner
Ergänzung durch das ständische Wahlrecht vor der Bewährungsprobe.
Frankreich als Wahlmonarchie war nach 1572 das Programm der huge-
nottischen Monarchomachen gewesen, um eine Rechtsbasis für die Be-
seitigung des katholischen Königs zu gewinnen. 1590/91 wurde dieses
hugenottische Programm nun von den ligistischen Traktaten vehement
vertreten, um das katholische Königtum zu sichern. Eine extreme Aus-
prägung der causa religionis als Voraussetzung und Legitimation für das
Wahlrecht (wie bisher für das Widerstandsrecht) stellen die Resolutio-
nen der Seize von Paris aus dem Jahre 1591 dar; hier wird gefordert:
Wahl eines katholischen Königs, der nie Häretiker gewesen ist - die
Nationalität ist demgegenüber offensichtlich zweitrangig;
Schwur des neuen Königs „de ne faire paix, alliance ny confederation
avec princes, villes ou communautez faisans autre profession que la reli-
gion catholique romaine ny de les ayder ou favoriser directement ou in-
directement, ny les prendre en sa protection, si ce n’estoit par l’advis des
estats“. Bei Bündnis mit den Türken oder anderen Ungläubigen verliert
der König das Recht auf die Krone und sind die Untertanen vom Ge-
horsamseid entbunden;
kein Krieg gegen katholische Fürsten ohne Zustimmung der Stände.
Gegen einen ketzerisch gewordenen Fürsten soll der gewählte König
den Krieg erklären, wenn die Stände es für gut halten; diese sollen alle
katholischen Fürsten Europas zu einer Allianz auffordern „pour faire
une croisade pour garder que tel mal ne glissast en la chrestiente“. An
einem solchen Krieg müssen sich alle Untertanen bei Strafe des Verlu-
stes ihrer Privilegien beteiligen;
enges Bündnis zwischen den katholischen Fürsten zur Ausrottung al-
ler Häresien in der Christenheit, Ausrottung der Ketzerei in Frankreich
„et couper le chemin ä tous les heretiques, leurs fauteurs et adherans de
pouvoir jamais esperer de parvenir ä la couronne de France“118.
Gegenüber der Aufgabe, das Widerstandsrecht, das man bisher geübt
hatte, nun durch das Wahlrecht zu vervollständigen, haben die vom
Herzog von Mayenne als Generalstatthalter im Januar 1593 zur Kö-
ne petjtot (s. Anm. 101) Bd. 41 (Paris 1824), 293ff.; neben diesen Forderungen enthal-
ten die Resolutionen ebenso extreme ständisch-politische Forderungen, deren Ver-
wirklichung jede Ausbildung eines starken Königtums verhindert hätte: Zusammen-
tritt der Generalstände alle fünf Jahre in Abwesenheit des Königs, der die Beschlüsse
bestätigen und billigen muß; Pflicht des neuen Königs und seiner Nachfolger, alle Be-
schlüsse der Generalstände ohne Abstriche zu erfüllen; Wahl der „conseillers d’Estat
du roy“ durch die Stände.
Eike Wolgast
stand das monarchomachische Konzept des Widerstandsrechts in seiner
Ergänzung durch das ständische Wahlrecht vor der Bewährungsprobe.
Frankreich als Wahlmonarchie war nach 1572 das Programm der huge-
nottischen Monarchomachen gewesen, um eine Rechtsbasis für die Be-
seitigung des katholischen Königs zu gewinnen. 1590/91 wurde dieses
hugenottische Programm nun von den ligistischen Traktaten vehement
vertreten, um das katholische Königtum zu sichern. Eine extreme Aus-
prägung der causa religionis als Voraussetzung und Legitimation für das
Wahlrecht (wie bisher für das Widerstandsrecht) stellen die Resolutio-
nen der Seize von Paris aus dem Jahre 1591 dar; hier wird gefordert:
Wahl eines katholischen Königs, der nie Häretiker gewesen ist - die
Nationalität ist demgegenüber offensichtlich zweitrangig;
Schwur des neuen Königs „de ne faire paix, alliance ny confederation
avec princes, villes ou communautez faisans autre profession que la reli-
gion catholique romaine ny de les ayder ou favoriser directement ou in-
directement, ny les prendre en sa protection, si ce n’estoit par l’advis des
estats“. Bei Bündnis mit den Türken oder anderen Ungläubigen verliert
der König das Recht auf die Krone und sind die Untertanen vom Ge-
horsamseid entbunden;
kein Krieg gegen katholische Fürsten ohne Zustimmung der Stände.
Gegen einen ketzerisch gewordenen Fürsten soll der gewählte König
den Krieg erklären, wenn die Stände es für gut halten; diese sollen alle
katholischen Fürsten Europas zu einer Allianz auffordern „pour faire
une croisade pour garder que tel mal ne glissast en la chrestiente“. An
einem solchen Krieg müssen sich alle Untertanen bei Strafe des Verlu-
stes ihrer Privilegien beteiligen;
enges Bündnis zwischen den katholischen Fürsten zur Ausrottung al-
ler Häresien in der Christenheit, Ausrottung der Ketzerei in Frankreich
„et couper le chemin ä tous les heretiques, leurs fauteurs et adherans de
pouvoir jamais esperer de parvenir ä la couronne de France“118.
Gegenüber der Aufgabe, das Widerstandsrecht, das man bisher geübt
hatte, nun durch das Wahlrecht zu vervollständigen, haben die vom
Herzog von Mayenne als Generalstatthalter im Januar 1593 zur Kö-
ne petjtot (s. Anm. 101) Bd. 41 (Paris 1824), 293ff.; neben diesen Forderungen enthal-
ten die Resolutionen ebenso extreme ständisch-politische Forderungen, deren Ver-
wirklichung jede Ausbildung eines starken Königtums verhindert hätte: Zusammen-
tritt der Generalstände alle fünf Jahre in Abwesenheit des Königs, der die Beschlüsse
bestätigen und billigen muß; Pflicht des neuen Königs und seiner Nachfolger, alle Be-
schlüsse der Generalstände ohne Abstriche zu erfüllen; Wahl der „conseillers d’Estat
du roy“ durch die Stände.