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Jayme, Erik; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1994, 1. Abhandlung): "Entartete Kunst" und internationales Privatrecht: vorgetragen am 6. November 1993 — Heidelberg: Winter, 1994

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https://doi.org/10.11588/diglit.48170#0038
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Erik Jayme

bringung der Münzen nach Deutschland zunächst bestehen blieb,
dann aber bei der Weiterveräußerung der Münzen erlosch. Die Prä-
gung durch das ausländische Recht endet also, wenn ein neuer,
rechtlich erheblicher Vorgang im Inland zu beurteilen ist.
2. Doppelter Statutenwechsel und Verjährung
Wenn wir uns nun wieder den Eigentumsverhältnissen an Werken
der „Entarteten Kunst“ zuwenden, so haben wir ein kompliziertes
Regelwerk zu beachten, das aus dem Grundsatz folgt, daß der jewei-
lige Lageort über das anwendbare Recht entscheidet. Das durch ver-
schiedene Länder wandernde Kunstwerk nimmt also verschiedene
„Prägungen“ auf, die miteinander harmonisiert werden müssen.
Nimmt man wieder Klee’s „Sumpflegende“ als Beispiel, so sieht
man, daß das Bild - wie viele andere93 - in die Schweiz veräußert
wurde, ehe es wieder nach Deutschland zurückkehrte. Hier ist also
ein doppelter Statutenwechsel eingetreten: Zunächst galt deut-
sches, dann schweizerisches und dann wieder deutsches Recht.
Betrachten wirz.B. die Frage der Verjährung der Herausgabean-
sprüche des Eigentümers. Nach schweizerischem Recht sind diese
unverjährbar94, nach deutschem Recht kann sich der jeweilige Besit-
zer nach 30 Jahren auf die Verjährung berufen und kann vorher
bereits nach §221 BGB die Besitzzeiten seiner Rechtsvorgänger ein-
rechnen.95 Nach einer allgemeinen Regel soll der Statutenwechsel
abgeschlossene Tatbestände nicht berühren.96 Für die Verjährung,
deren Frist potentiell mit jedem neuen Besitzer neu zu laufen
beginnt, ist jene Regel kaum brauchbar.97 Bei der Rückkehr des Bil-
des nach Deutschland galt wieder deutsches Recht; der Besitzer
kann sich also auf die 30jährige Verjährungsfrist berufen. Allerdings
93 Vgl. oben Note 47.
94 Vgl. oben Note 35.
95 § 221 BGB lautet: „Gelangt eine Sache, in Ansehung derer ein dinglicher
Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so
kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjäh-
rungszeit dem Rechtsnachfolger zustatten.“
„Keine Besitznachfolge liegt vor, wenn der Besitz widerrechtlich erlangt wurde“,
so Staudinger-Dilcher, 12. Aufl. 1980, § 221 Rdz. 6.
96 Staudinger-Stoll, oben Note 88, Rdz. 295.
97 Vgl. hierzu Staudinger-Stoll, oben Note 88, Rdz. 205.
 
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