zweite verteidigungsschrift (1543)
ten Artikel ¹ bringt er die Frage der Konfirmation und der Firmung zur Sprache.
Im fünften Artikel ² behandelt er ausführlich die stets im Mittelpunkt des
Interesses stehenden Fragen zum Abendmahl und zur Messe. Im darauffolgenden
Kapitel ³ geht er kurz auf Beichte, Buße und Sündenvergebung ein. Im
sechsten Artikel ⁴ kommt er auf verschiedene Fragen der Ordnung der christlichen
Gemeinden und der Ketzerei zu sprechen.
Im Anschluß daran ⁵ wendet er sich gegen die Vorwürfe des Kölner Klerus
und Billicks gegen die Protestanten im allgemeinen und gegen die Stadt Straßburg
und ihn im besonderen. Dabei geht er auch auf die von den Altgläubigen
einmal mehr vorgebrachte Kritik an seinem angeblich gebrochenen Ordensgelübde
und seiner Eheschließungen ein.
Bucer untermauert auch in der zweiten Verteidigungsschrift seine Überzeugungen
und Darlegungen mit zahlreichen Zitaten aus den Schriften der
Kirchenväter. Die Zitate gibt er zuweilen vollständig in eigener deutscher
Übersetzung wieder, zuweilen aber nur auszugsweise, zusammengefaßt oder
sinngemäß, nicht selten ohne genaue Stellenangabe oder Fundort. Am häufigsten
bezieht er sich auf Ambrosius, Augustin, Chrysostomus, Hieronymus
und Cyprian. Bucer greift zudem immer wieder auf das Corpus iuris canonici
zurück. Wie in der ersten Verteidigungsschrift, der Kölner Reformationsordnung
und in vielen anderen Schriften setzt Bucer alles daran, den Altgläubigen
die anfängliche Unverfälschtheit und Bibeltreue der alten Väter vor Augen
zu halten, und bei jeder sich bietenden Gelegenheit bedient er sich auch
der juristischen Beweisführung.
3. Wirkung
Im Sommer 1543 vertieften sich die Gegensätze zwischen Bucer und dem reformfreudigen
Erzbischof Hermann von Wied auf der einen Seite und dem
Kölner Klerus und dessen Anführern Eberhard Billick und Johannes Gropper
auf der anderen Seite. Bucer enthielt sich zwar in seiner zweiten Verteidigungsschrift
übermäßiger Polemik, konnte aber die Verschärfung und Ausweitung
des Konflikts nicht verhindern. Johannes Gropper verfaßte in den
darauffolgenden Monaten ein umfangreiches Werk, die »Christliche und Catholische
gegen berichtung eyns Erwirdigen Dhomcapittels zu Cöllen« ⁶ ,in
1. s. unten S.162–165.
2. s. unten S.165–225.
3. s. unten S.225–227. Bucers Zählung (»Der fünffte hauptartickel«) ist nicht korrekt.
4. s. unten S.227–229.
5. s. unten S.229–247.
6. Köln: Jaspar von Gennep, [nicht vor 4. Februar 1544]. Beschreibung des Drucks in
BDS 11,1, S.433. Das Werk wurde von Eberhard Billick ins Lateinische übersetzt: »Antididagma
seu christianae et catholicae religionis ... propugnatio«, Köln: Jaspar von Gennep,
1544 (VD 16 G 3401) und Löwen: Servatius Zassen, 1544.
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ten Artikel ¹ bringt er die Frage der Konfirmation und der Firmung zur Sprache.
Im fünften Artikel ² behandelt er ausführlich die stets im Mittelpunkt des
Interesses stehenden Fragen zum Abendmahl und zur Messe. Im darauffolgenden
Kapitel ³ geht er kurz auf Beichte, Buße und Sündenvergebung ein. Im
sechsten Artikel ⁴ kommt er auf verschiedene Fragen der Ordnung der christlichen
Gemeinden und der Ketzerei zu sprechen.
Im Anschluß daran ⁵ wendet er sich gegen die Vorwürfe des Kölner Klerus
und Billicks gegen die Protestanten im allgemeinen und gegen die Stadt Straßburg
und ihn im besonderen. Dabei geht er auch auf die von den Altgläubigen
einmal mehr vorgebrachte Kritik an seinem angeblich gebrochenen Ordensgelübde
und seiner Eheschließungen ein.
Bucer untermauert auch in der zweiten Verteidigungsschrift seine Überzeugungen
und Darlegungen mit zahlreichen Zitaten aus den Schriften der
Kirchenväter. Die Zitate gibt er zuweilen vollständig in eigener deutscher
Übersetzung wieder, zuweilen aber nur auszugsweise, zusammengefaßt oder
sinngemäß, nicht selten ohne genaue Stellenangabe oder Fundort. Am häufigsten
bezieht er sich auf Ambrosius, Augustin, Chrysostomus, Hieronymus
und Cyprian. Bucer greift zudem immer wieder auf das Corpus iuris canonici
zurück. Wie in der ersten Verteidigungsschrift, der Kölner Reformationsordnung
und in vielen anderen Schriften setzt Bucer alles daran, den Altgläubigen
die anfängliche Unverfälschtheit und Bibeltreue der alten Väter vor Augen
zu halten, und bei jeder sich bietenden Gelegenheit bedient er sich auch
der juristischen Beweisführung.
3. Wirkung
Im Sommer 1543 vertieften sich die Gegensätze zwischen Bucer und dem reformfreudigen
Erzbischof Hermann von Wied auf der einen Seite und dem
Kölner Klerus und dessen Anführern Eberhard Billick und Johannes Gropper
auf der anderen Seite. Bucer enthielt sich zwar in seiner zweiten Verteidigungsschrift
übermäßiger Polemik, konnte aber die Verschärfung und Ausweitung
des Konflikts nicht verhindern. Johannes Gropper verfaßte in den
darauffolgenden Monaten ein umfangreiches Werk, die »Christliche und Catholische
gegen berichtung eyns Erwirdigen Dhomcapittels zu Cöllen« ⁶ ,in
1. s. unten S.162–165.
2. s. unten S.165–225.
3. s. unten S.225–227. Bucers Zählung (»Der fünffte hauptartickel«) ist nicht korrekt.
4. s. unten S.227–229.
5. s. unten S.229–247.
6. Köln: Jaspar von Gennep, [nicht vor 4. Februar 1544]. Beschreibung des Drucks in
BDS 11,1, S.433. Das Werk wurde von Eberhard Billick ins Lateinische übersetzt: »Antididagma
seu christianae et catholicae religionis ... propugnatio«, Köln: Jaspar von Gennep,
1544 (VD 16 G 3401) und Löwen: Servatius Zassen, 1544.
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