Die C. dep. wollen
nicht, daß man
die geheymnüß
Christi bey dem
Abentmal dem
volk erklere.
198
zweite verteidigungsschrift (1543)
höherer achtung ᵃ vnd heyligkeyt Dann das Euangelion. Etwan ¹ wa einer ein
wort darin miß redet oder außliesse, must er sein eygen buß drumb thun. Deß
H. Euangeli halben hat es die nott ² gar nit. So vindet man auch vnder tauset
Messmachern ³ nitt drey, die den selbigen, jren Canonem, verstünden vnd wüsten,
war auff die wort alle gohn sollen. 5
Die alten haben der gebett vnd des lesens halben bey dem heyligen Abentmal
mehr nit gefordret, dann daß in solichen gebetten nichts wider den glauben
seye Vnd daß die Priester solche zuuor mit den verstendigeren brüderen
conferiert ⁴ haben, Can. xiii. Concilij Carthaginiensis ᵇ⁵ . Jn eim anderen Concilio
⁶ ist gefordert, daß solche gebett auch von dem Synodo alß recht erkent 10
werden. Sollicher Synoden haltet man aber nun keinen mehr. Summa ist, daß
solch gebett vnnd ordnung zu besser vffbawung des glaubens gehalten werden;
das fordret der H. Geyst, daß begere ich auch. Die C. Deputaten vnd ir
hauff binden die leuth an vnuerstandene vnnd abergleubische wort; daß ist
abgottisch vnd zeubrisch. 15
Weyter klagen sie vber das ich von der haltung des ᶜ | cxvija/Ggja |
H. Abentmals geschriben, man solle bey dem H. Abentmal allenthalben ᵈ die
sprachen gebrauchen, welche das volck iedes orts verstohn kan; Sagen, diß
seye wider die gewonheyt der kirchen durch so vil zeyten vnd jar bewehret ⁷ .
Hieuor aber hab ich auß dem H. Paulo erwysen, daß bey dem H. Abentmal 20
oder in einiger ⁸ anderen gemeinen religion handlung, die man vor dem
Christlichen volck vben solle, ein sprach brauchen, die die beywesenden
Christen nit verstohn, ein vnsinniger, heidnischer, Abgötischer mißbrauch ist
wider die helle, offenbare gebott ⁹ Gottes eingefüret, das auch alle H. Vätter
bezeugen ¹⁰ . Darumb hatt diß nie kein gewonheyt der Gemeinden Christi sein 25
mögen oder durch einige zeyt beweret ¹¹ vnd gut werden, Dann wider Gottes
gepott kan der mensch nichts gutt machen.
An diser so grewlichen lesterung nit meiner, sonder der schrifft des H.
Geysts seind dise leuth onersettiget ¹² , fechten auch an, das ich geschriben, man
a) Drf. achthung.
b) Drf. Carthaginensisij.
c) Drf. das.
d) allenthalhen.
1. Zeitweilen.
2. Notwendigkeit.
3. Priestern.
4. besprochen.
5. Decretum Gratiani I, Dist. 58, c.2 (Friedberg I, Sp.224).
6. Welches Konzil Bucer hier meint, ließ sich nicht herausfinden.
7. erprobt.
8. irgendeiner.
9. I Kor 14,1–33.
10. s. oben S. 192, Anm. 3 und 4; S.193, Anm. 2; S.194, Anm. 1 und 5; S.196, Anm. 1.
11. erprobt, bewahrheitet.
12. noch nicht zufrieden.
nicht, daß man
die geheymnüß
Christi bey dem
Abentmal dem
volk erklere.
198
zweite verteidigungsschrift (1543)
höherer achtung ᵃ vnd heyligkeyt Dann das Euangelion. Etwan ¹ wa einer ein
wort darin miß redet oder außliesse, must er sein eygen buß drumb thun. Deß
H. Euangeli halben hat es die nott ² gar nit. So vindet man auch vnder tauset
Messmachern ³ nitt drey, die den selbigen, jren Canonem, verstünden vnd wüsten,
war auff die wort alle gohn sollen. 5
Die alten haben der gebett vnd des lesens halben bey dem heyligen Abentmal
mehr nit gefordret, dann daß in solichen gebetten nichts wider den glauben
seye Vnd daß die Priester solche zuuor mit den verstendigeren brüderen
conferiert ⁴ haben, Can. xiii. Concilij Carthaginiensis ᵇ⁵ . Jn eim anderen Concilio
⁶ ist gefordert, daß solche gebett auch von dem Synodo alß recht erkent 10
werden. Sollicher Synoden haltet man aber nun keinen mehr. Summa ist, daß
solch gebett vnnd ordnung zu besser vffbawung des glaubens gehalten werden;
das fordret der H. Geyst, daß begere ich auch. Die C. Deputaten vnd ir
hauff binden die leuth an vnuerstandene vnnd abergleubische wort; daß ist
abgottisch vnd zeubrisch. 15
Weyter klagen sie vber das ich von der haltung des ᶜ | cxvija/Ggja |
H. Abentmals geschriben, man solle bey dem H. Abentmal allenthalben ᵈ die
sprachen gebrauchen, welche das volck iedes orts verstohn kan; Sagen, diß
seye wider die gewonheyt der kirchen durch so vil zeyten vnd jar bewehret ⁷ .
Hieuor aber hab ich auß dem H. Paulo erwysen, daß bey dem H. Abentmal 20
oder in einiger ⁸ anderen gemeinen religion handlung, die man vor dem
Christlichen volck vben solle, ein sprach brauchen, die die beywesenden
Christen nit verstohn, ein vnsinniger, heidnischer, Abgötischer mißbrauch ist
wider die helle, offenbare gebott ⁹ Gottes eingefüret, das auch alle H. Vätter
bezeugen ¹⁰ . Darumb hatt diß nie kein gewonheyt der Gemeinden Christi sein 25
mögen oder durch einige zeyt beweret ¹¹ vnd gut werden, Dann wider Gottes
gepott kan der mensch nichts gutt machen.
An diser so grewlichen lesterung nit meiner, sonder der schrifft des H.
Geysts seind dise leuth onersettiget ¹² , fechten auch an, das ich geschriben, man
a) Drf. achthung.
b) Drf. Carthaginensisij.
c) Drf. das.
d) allenthalhen.
1. Zeitweilen.
2. Notwendigkeit.
3. Priestern.
4. besprochen.
5. Decretum Gratiani I, Dist. 58, c.2 (Friedberg I, Sp.224).
6. Welches Konzil Bucer hier meint, ließ sich nicht herausfinden.
7. erprobt.
8. irgendeiner.
9. I Kor 14,1–33.
10. s. oben S. 192, Anm. 3 und 4; S.193, Anm. 2; S.194, Anm. 1 und 5; S.196, Anm. 1.
11. erprobt, bewahrheitet.
12. noch nicht zufrieden.