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RESPONSUM, DEUTSCHE FASSUNG (1541)
1 Aber das da neben den Kirchen beyde, die jetzunder Bischoffliche sitz vnd Amb-
ter haben vnd die solliche I 111 a I vermog der Canonum haben solten, taugliche vor-
steher vnd super attendentes, mit bewilligung der oberkeyt vnd volcks, wie oben ge-
meldt, hin vnd wider in landen vnd stetten gewehlet, geordnet vnnd gesetzt wurden,
Welche die obere seelsorg vnnd gantzes hirten ampt mit leren, Sacrament reychen,
kirchen zucht uben vnd die nechstgelegenden kirchen durch sich selbst besuchen,
vermog der h. schrifft vnd Canonibus getrewlich verrichten vnd gantzlich leysten,
Welche auch alle zu den Synoden sampt eynem oder zweyen jren Priesteren beruf-
fen werden vnd in den selbigen jre schliess stymmen vnd das war kirchen gericht zü
besserung aller mangel, die an leer vnd leben jeder zeit eingerissen, wie das die Ca-
nones den Synodis befelhen, zühalten macht vnd recht haben solten.
2Vnd damit die jetzigen Bischoffe, so die land vnd leut die zun kirchen kommen
seind regieren, den kirchen auch jren dienst zü besserung leysten mochten, 1 2 3were
billich, das dieselbigen denen, die die seelsorge versehen, besondern schutz vnd
schirm hielten, vnd sie beforderten, die Synoden vnd visitationen vnd andere not-
wendig dienst den kirchen desto fruchtbarer zühalten vnnd züverrichten; 4Jtem
hülffen, das die Stifftungen für die dürfftigen vnnd was denselbigen in den kirchen
zü güt gegeben vnd geordnet worden vnnd noch taglich würdt, wol erhalten vnd
den dürfftigen zür hilff vnd gemeyner kirchen zü besserung gebrauchet vnd außge-
spendet würde. 5 6Desgleichen, was zü eusserer zucht, erbarkeyt, frid I 111 b I vnd
rühe dienen mochte, das solte jnen auch vor andern Fürsten vnd obern angelegen
sein.
6Doch solte hierinn die mass gehalten werden, das denen, die die Seelsorge vnnd
den Hirten dienst durch sich selbs verrichten sollen, jr ampt vnnd dienst inn Syn-
oden, visitationen, geystlich Jurisdiction vnnd allem anderen das diser dienst erfor-
dert, durch diser jetzigen Bischoffe züsehen, obhalten, schützen vnd beforderen mit
nichten eingezogen, verletzet oder verhinderet werde; 7Also auch, das den weltli-
chen Oberkeyten jeder orten das auffsehen, handthaben, straffen vnd anders, so den
a) Drf. geystligen.
1. Verseher Bischoffenlichs ampt in allen orten, da es die Canones fordren. [Marg.].
2. Ampt deren, so Bischofflich land regieren. [Marg.].
3. Schutz vnd beforderung der seelsorge. [Marg.].
4. Gestiffte versehung der armen erhalten. [Marg.].
5. Vssere zucht. [Marg.].
6. Das war Bischoffelich ampt nierget verhinderet. [Marg.].
7. Weltlich Oberkeyt onuerhinderet gegen geystlichen*personen, diensten vnd güteren. [Marg.].
RESPONSUM, DEUTSCHE FASSUNG (1541)
1 Aber das da neben den Kirchen beyde, die jetzunder Bischoffliche sitz vnd Amb-
ter haben vnd die solliche I 111 a I vermog der Canonum haben solten, taugliche vor-
steher vnd super attendentes, mit bewilligung der oberkeyt vnd volcks, wie oben ge-
meldt, hin vnd wider in landen vnd stetten gewehlet, geordnet vnnd gesetzt wurden,
Welche die obere seelsorg vnnd gantzes hirten ampt mit leren, Sacrament reychen,
kirchen zucht uben vnd die nechstgelegenden kirchen durch sich selbst besuchen,
vermog der h. schrifft vnd Canonibus getrewlich verrichten vnd gantzlich leysten,
Welche auch alle zu den Synoden sampt eynem oder zweyen jren Priesteren beruf-
fen werden vnd in den selbigen jre schliess stymmen vnd das war kirchen gericht zü
besserung aller mangel, die an leer vnd leben jeder zeit eingerissen, wie das die Ca-
nones den Synodis befelhen, zühalten macht vnd recht haben solten.
2Vnd damit die jetzigen Bischoffe, so die land vnd leut die zun kirchen kommen
seind regieren, den kirchen auch jren dienst zü besserung leysten mochten, 1 2 3were
billich, das dieselbigen denen, die die seelsorge versehen, besondern schutz vnd
schirm hielten, vnd sie beforderten, die Synoden vnd visitationen vnd andere not-
wendig dienst den kirchen desto fruchtbarer zühalten vnnd züverrichten; 4Jtem
hülffen, das die Stifftungen für die dürfftigen vnnd was denselbigen in den kirchen
zü güt gegeben vnd geordnet worden vnnd noch taglich würdt, wol erhalten vnd
den dürfftigen zür hilff vnd gemeyner kirchen zü besserung gebrauchet vnd außge-
spendet würde. 5 6Desgleichen, was zü eusserer zucht, erbarkeyt, frid I 111 b I vnd
rühe dienen mochte, das solte jnen auch vor andern Fürsten vnd obern angelegen
sein.
6Doch solte hierinn die mass gehalten werden, das denen, die die Seelsorge vnnd
den Hirten dienst durch sich selbs verrichten sollen, jr ampt vnnd dienst inn Syn-
oden, visitationen, geystlich Jurisdiction vnnd allem anderen das diser dienst erfor-
dert, durch diser jetzigen Bischoffe züsehen, obhalten, schützen vnd beforderen mit
nichten eingezogen, verletzet oder verhinderet werde; 7Also auch, das den weltli-
chen Oberkeyten jeder orten das auffsehen, handthaben, straffen vnd anders, so den
a) Drf. geystligen.
1. Verseher Bischoffenlichs ampt in allen orten, da es die Canones fordren. [Marg.].
2. Ampt deren, so Bischofflich land regieren. [Marg.].
3. Schutz vnd beforderung der seelsorge. [Marg.].
4. Gestiffte versehung der armen erhalten. [Marg.].
5. Vssere zucht. [Marg.].
6. Das war Bischoffelich ampt nierget verhinderet. [Marg.].
7. Weltlich Oberkeyt onuerhinderet gegen geystlichen*personen, diensten vnd güteren. [Marg.].