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RESPONSUM, DEUTSCHE FASSUNG (1541)

chen vnnd anlas alles schandtlichen vnd vngeystlichen gewins abgeschnitten vnd be-
nohmen werden.

!Vnd mit sonderm ernst werden wider das gifft der Symonei die fürgesetzten der
kirchen vnd auch die gemeynen weltlichen Oberkeyten, wie es dan crimen publi-
cum ist, wachen vnd einsehen mussen, Damit gantzlich gehalten werde das der herr
sagt: »Vergebens1 2 3 habt jrs empfangen, vergebens solt irs geben«.
Derwegen mussen die ernsten gesetz vnnd straffen wider dise verderbliche sucht
der Symonei, die wir in den Canonibus vnd legibus haben, mit allen trewen wider m
haltung bracht, vnnd niemandt zugelassen werden, vmb eynigen dienst, ambt oder
wahl vnnd einsatzung in die heyligen Ambter jchtzidt gelt oder gelts wert oder eyni-
gen dienst oder zeitlich vergleichung, wie die erdacht vnd genant werden mage, zu-
geben oder zunemmen, bei verlust aller kirchen diensten vnd ambtern, vnd darzu
bei den straffen in Key. gesetzen auffgelegt.
2Darumb jn keynen weg lenger zu gedulden, das die Anaten oder einig ander gelt
vmb confirmationen, transactionen, dispensationen vnnd was der Romischen Vi-
nantzen seindt, gen Rom aus Deutschen landen gegeben werde.
Es werden auch, auff das alles Gottlos gesuche und Sacrilegien gantzlich vermit-
ten bleiben, die al- I 114a I ten Canones wider mussen jnn jre werdt vnnd krafft
bracht werden, Welche verpieten, das jeman, wer der seie, zum kirchen dienst vnnd
gnieß von jemand geweyhet oder verordnet werde, wo er nit zu eygnem dienst, ver-
mog der Canonum, recht erwolet vnd also eingesetzt werde, das er sollichen dienst
wurcklich verrichte, 3Das auch nyemandt mer dann zu eynem dienst geordnet, auch
von Kirchen gueteren niemandt mehr dann sein trewer vleiß, den er jnn seinem
dienst beweiset, erfordere, gegeben werde.

a) Drf. vergeben.
b) Drf. eignen.
1. Abschaffen der Symoni. [Marg.].
2. Keine Anaten ghen Rome. [Marg.].
3. Das jeder zu eignemb dienst verordnet nit meer neme dan sein trew im selbigen dienst erfor-
dert. [Marg.].
 
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