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RESPONSUM, DEUTSCHE FASSUNG (1541)

1 Vom prauch nun vnd ausspendung sollicher gueter haben die Alten Canones dise
ordnung fürgeschriben, das alle dise gueter jnn vier theil sollen getheylet werden,
Vnd eyn theyl dem Bischoffe, damit er die Pilger vnd andere dürfftigen desto baß
auffnemmen vnd ergotzen moge; Der ander theyl den anderen Clericen, vnder sie
nach jedes vleis vnd arbeyt im dienst der Kirchen außzutheilen; Der dritte zü erhal-
tung der Tempel vnd eussere jnstrumenten der Religion; Der vierdte theyl den ar-
men vnd dürfftigen, vnder sie, beyde heymsche vnd frombd, zütheylen gegeben
werden solle. 1 2 3 4Vnd vber dis alles fordern die Canones, das die Bischoffe vnd Kir-
chen diener alles das sie von Kirchen guetern nit zü der notdurfft jrs diensts bedorf-
fen, auch vnder die dürfftigen ausspenden sollen. Vnd was sie von sollichen guetern
vber jre nodturfft behalten oder auff ander sachen wenden, das sollichs ein gewisses
sacrilegium seie.
I 115a! ^Vnd vber dise güter vnd deren ausspendung seindt von anfang der kir-
chen gesetzt worden, die man hat Diacon, Subdiacon vnd Oeconomen geheyssen.
4Vber dise versehung der armen seindt auch viel reicher stifftungen, insonderheyt
für die weysen, witwen, schwache vnd alte leut, vnnd allerley nodturfft der armen,
auch Collegia für die, so man züm kirchen dienst hat auffziehen sollen, auffgericht
vnd herrrlich begabet, vnd zü ausspendung sollicher güter besondere Clericen ge-
ordnet worden, Als die Spitaler des heylgen geists etc., Vnd die man Canonicen ge-
heyssen hat, das ist geregulierte Clericen, die bei eynander in Christlicher zucht vnd
gemeynschafft gelebt haben, vnd viel andere.

1. Wie die kirchen güter aus züteylen. [Marg.].
2. Alles, so den Clericen von der noturfft vbrig, gehort den armen. [Marg.].
3. Welche vber die kirchen güter verordnet. [Marg.].
4. Besondere stifftungen für die armen. [Marg.].
 
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