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ACTA COLLOQUII (I 541)

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dürfen1. Damit zielte er wohl auf Bedrotus. Wir wissen, daß dieser viele Dokumente
übersetzt hatte und bis zum Ende mit dem Buch beschäftigt war2. Bucer selber war
jedoch sicherlich auch nicht schuldlos. Die von ihm geschriebenen Partien sind zum
Teil sprachlich mangelhaft.
Das Buch enthält auf etwa 230 Seiten die wichtigsten offiziellen Dokumente, die auf
dem Reichstag in bezug auf die Religionssache abgehandelt worden waren, also die
Dokumente vom Juni und Juli 1541. Zu Beginn nimmt Bucer denText des Regensbur-
ger Buches und die Gegenvoten der evangelischenTheologen auf. Zudem liefert er eine
lange Liste von protestierenden Fürsten und Städten, und eine viel kürzere von alt-
gläubigen Fürsten und Städten. In Kommentaren führt Bucer seine Sicht der Ge-
schichteaus.DievonseitenderProtestierendenproduziertenDokumentesindjedoch
mit keinerlei Kommentar versehen. Durch dieses Verfahren bleiben alle Differenzen
bei den protestierenden Ständen unerwähnt. Sehr positiv beurteilt Bucer den Kaiser
und die Kurfürsten. Die katholischen Fürsten machten sich des Scheiterns der Aus-
gleichsversuche schuldig: Ihre gutwillige Mehrheit wurde von wenigen perfiden Rat-
gebern aufgehetzt. Letzten Endes konzentriert Bucer alles auf einen Schuldigen,
Johannes Eck, der zuerst im Theologenausschuß und später im Fürstenrat jede Ver-
söhnung unmöglich machte. Bucer beurteilt Contarini nicht ungefällig. Dessen Posi-
tion machte es ihm unmöglich, an seiner anfänglichpositiven Einstellungfestzuhalten.
Im Februar 1542 erschien ein zweiter Druck. Bucer gab sich viel Mühe für ein bes-
seres Resultat, ein fehlerarmes Buch. Die Zahl von Druckfehlern ist tatsächiich erheb-
lich geringer, obwohl noch ziemlich hoch. Wichtiger ist, daß Bucer das ganze Buch
sehr sorgfältig durcharbeitete und, ohne irgendwelche inhaltlichen Änderungen vor-
zunehmen, sowohl die lateinischen Fassungen der offiziellen Dokumente wie auch
die Teile, die er selber geschrieben hatte, ja sogar die lateinisch eingereichten Doku-
mente an vielen Hunderten von Stellen bereinigte und sehr sorgfältig verschönerte.
Inhaltlich nahm Bucer lediglich eine Änderung vor. Die kurze Passage, die den Brief
Contarinis betreffs einer eventuellen nationalen Synode einleitet, ist eingreifend ge-
ändert zum Schaden Contarinis3. Bucer nahm alle Dokumente des Erstdrucks wie-
der auf mit Ausnahme eines Briefes von Contarini4. Die >Abusuum ... indicatio<
wurde hinzugefügt, sowie auch das Zeugnis des Kaisers an Pflug und Gropper5.
1. »Mitto tandem librum tibi a me inscriptum; quod studij queso boni facias vel Christi causa,
quam respicio in his rebus. Tam perditum librum mendis oro condones; correctionem ei homini
commiseram, a quo mihi merito maiorem diligentiam promittebam«; Straßburg, Archives du Cha-
pitre de Saint-Thomas, Nr. AST 153 (Ep.Buc.III), s.d.; Rott, Correspondance, 1409a. Rott datiert
diesen Brief auf den 2. September, offensichtlich nach dem Datum des Vorwortes der >Acta collo-
quii<. Vgl. Bucer an Ambrosius Blarer, 6. Oktober: »Actorum Ratis(ponensium) librum mitto men-
dosissime certe excüsum; sed ita tulit temporis angustia et operarum improbitas«; Schieß, Brief-
wechsel 2, Nr.913, S. 87.
2. S. S. 115, Anm. 4.
3. S. S.215,1-6.
4. S. S. 212,26-214,25, offensichtlich aus Versehen.
5. S. S.223,14-36. Im Inhaltsverzeichnis des ersten Druckes war die >Abusuum... indicatio< auf-
genommen, jedoch zu Unrecht: Der Text fehlt.
 
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