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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0013
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Vorwort.

IX

ganze Ordnung. Die Herzog Heinrich’s-Agende nennt sich in ihren beiden ersten Ausgaben
(1539 und 1539—1540): „Kirchen-Ordnung“, von der dritten Ausgabe an : Agenda das ist Kirchen-
Ordnung. „Agenda das ist Kirchen-Ordnung“sagt noch die Kirchen-Ordnung Kurfürsts August
von 1580. Unter „Kirchen-Ordnung“ verstehen die Quellen aber in einem engeren Sinne auch
die von den einzelnen Pfarrern beobachtete Ordnung und Gliederung des Gottesdienstes.
Auch von Inhalt und Gegenstand werden Titel genommen, wie „Consistorial-Ordnung“,
Polizei-Ordnung, Ehe-Ordnung, Ehebedenken; daneben finden wir Bezeichnungen, wie Reformation,
Artikel, Generalartikel, Generalia, Gemeiner Bericht u. s. w. —
Die Zahl der Kirchen-Ordnungenist ungemein gross. Der Werdegang der Reformation
und die Zersplitterung des deutschen Staatswesens geben hierfür die einfache Erklärung. Es
besteht aber unter vielen Ordnungen ein Zusammenhang; man kann geradezu Familien-
gruppen unterscheiden, wie sie schon in der Realencyklopädie für protestantische Theologie
(3. Aufl. s. v. Kirchen-Ordnung) zusammengestellt worden sind:
„Der Unterricht der Visitatoren an die Pfarrherrn im Kurfürstenthum Sachsen 1528 bildet
z. B. die Grundlage der in demselben Jahre von Johannes Bugenhagen für die Stadt Braun-
schweig verfassten Kirchen-Ordnung. An diese schliessen sich aber an die gleichfalls von Bugen-
hagen redigirten Ordnungen von Hamburg 1529, Lübeck 1531, Pommern 1535, Schleswig-Hol-
stein 1542. Der Braunschweiger Ordnung sind ferner nachgebildet die von Minden 1530,
Göttingen 1530, Soest 1532, Wittenberg 1533, Bremen 1534, Braunschweig-Wolfenbüttel 1534,
Osnabrück 1543, Bergedorf 1544 u. a. Aus der Wittenberger von 1533 ist wieder die von Halle
1541 hervorgegangen, aus der für Pommern von 1535 die von 1563, aus der für Schleswig-
Holstein von 1542 die für Hadeln von 1544, aus der Braunschweig-Wolfenbüttler von 1543 die
für Hildesheim von 1544 u. s. w. — Eine andere grosse Familie von Kirchen-Ordnungen lehnt
sich an die Artikel des Visitationsconvents zu Schwabach und die Visitationsordnung des Mark-
grafen Georg von Brandenburg von 1528, welche den sächsischen Unterricht der Visitatoren
auch benutzt hat. Darauf ruht nämlich die Kirchen-Ordnung der Lande des Markgrafen zu
.Brandenburg und der Stadt Nürnberg von 1533. Dieselbe ist wiederholt für Mecklenburg 1540
und für Brandenburg 1553. Aus ihr schöpft die erste (sogenannte kleine) Württemberger
Kirchen-Ordnung von 1536, für die Neumark 1538, für Brandenburg 1540, die Kölner Refor-
mation 1543, für Schweinfurt 1543, für Waldeck 1556. Aus der Ordnung von 1533 und der
kleinen Württemberger ging die für Schwäbisch-Hall 1543 hervor und unter Benutzung der-
selben die Württemberger von 1553. Diese ist wieder die Quelle der Kirchen-Ordnung von
Pfalz-Neuburg von 1554 und 1556, und übergegangen in die sogenannte grosse Württemberger
von 1559, welche im Auszuge wiederholt ist in der von Mömpelgard und Reichenweiler 1560.
Die Württemberger von 1553 ist auch die Quelle für die Pfalz-Zweibrücker von 1557, für die
des Herzogthums Preussen von 1557, für das Wormser Agendbüchlein von 1560, für die Ord-
nung von Leiningen 1566, von Hanau 1573 u. a. m. Aus einzelnen derselben in Verbindung
mit anderen entspringen wieder neue Kirchen-Ordnungen. Aus der sächsischen Instruktion von
1528 und der sächsischen Ordnung von 1539, nebst der damit zusammenhängenden Wittenberger
Reformation von 1545 ging die Mecklenburger Kirchen-Ordnung von 1552 hervor, wiederholt in
der Wittenberger von 1559 und der Liegnitzer von 1594 u. s. w. — Eigenthümlich sind ins-
besondere die aus der Verschmelzung sächsischer, süddeutscher, schweizerischer, französischer
und niederländischer Elemente hervorgegangenen Kirchen-Ordnungen. Die pfälzische Kirchen-
Ordnung von 1563 hat zur Quelle die Brandenburgisch-Nürnberger von 1533, die Sächsische von
1539, die Genfer Liturgie von 1541, durch Vermittlung der von Frankfurt a. M. von 1554, die
Kirchen-Ordnung des Johannes a Lasco für die Niederländer in London von 1550 und die der
evangelischen Kirchen in Frankreich von 1563.“ (Man vgl. auch Richter, Geschichte der
Kirchenverfassung, S. 100 ff.)
Sehling, Kirchenordnungen.

II
 
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