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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0021
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Vorwort.

XVII

gestaltungen, zumeist, die Originale, d. h. die als Gesetze publicirten Drucke, oder die
Originalausfertigungen (bezw. die diesen gleichwertigen Abschriften), dem Drucke zu Grunde
zu legen. Wo verschiedene Ausgaben aus der Entstehungszeit vorliegen und verschiedene Les-
arten ergeben (ich habe auch die Originalausfertigungen vielfach mit den ersten Drucken ver-
glichen), hebe ich diese in den Anmerkungen hervor; desgleichen die Veränderungen, welche
spätere Gesetze des 16. Jahrhunderts am ursprünglichen Texte der Ordnung vorgenommen
haben, blosse Abweichungen in den Wortformen, insbesondere mundartliche, dagegen nur ganz
ausnahmsweise. Offenbare Druckfehler werden verbessert.
Was die Textgestaltung im Einzelnen, Orthographie, Interpunktion u. s. w. anlangt, so
scheinen sich in neuerer Zeit mehr und mehr diejenigen Grundsätze einzubürgern, welche
Stieve auf dem Historikertage von 1895 entwickelt hat.
Man vergleiche z. B. Smend, Die evangelischen deutschen Messen bis zu Luther’s
deutscher Messe. Göttingen 1896. Vorwort; Brandenburg, Politische Correspondenz des
Herzogs und Kurfürsten Moritz von Sachsen. Leipzig 1900. 1, XXI; Er misch, im Neuen
Archiv für sächsische Geschichte. 1898. S. 162 ff. Auch wir schliessen uns denselben an.
Bei Editionen, wie der unserigen, ist entscheidend nur die Rücksicht auf den Inhalt.
Dem Philologen können solche Ausgaben weder Archiv noch Originaldrucke ersetzen. Dem
Theologen, dem Juristen, dem Historiker wird aber durch diplomatischen Abdruck die
Lectüre unnöthig erschwert. Warum sollten auch moderne Herausgeber die Schreibart der
Copisten und Drucker des 16. Jahrhunderts sclavisch nachahmen, welche oftmals selbst, sogar
auf derselben Seite, mit ihrer Orthographie wechseln. Eine Vereinfachung der Schreibweise
muss also so weit gestattet sein, als dadurch der Charakter der Handschrift oder des Druckes
nicht verloren geht. [Nur die Briefe hervorragender Persönlichkeiten werden diplomatisch getreu
wiedergegeben.] Im Einklange mit obigen Schriftstellern habe ich folgende Grundsätze befolgt:
Der Vocalismus bleibt unverändert.
Der Consonantismus wird vereinfacht; die unmotivirte Häufung wird beseitigt.
Wenn v und w für u stehen, wird letzteres gedruckt und umgekehrt.
y wird durch i ersetzt, ausser in Eigennamen und Wörtern griechischen Ursprungs.
Das Dehnungszeichen h wird fortgelassen.
Grosse Anfangsbuchstaben werden nur beim Anfang von Sätzen, bei Eigennamen und
bei von Eigennamen abgeleiteten Eigenschaftswörtern verwendet.
Die Interpunktion geschieht nach dem Sinne. Ebenso folgt die Gliederung nicht den
Absätzen der Handschrift oder des Druckes, sondern dem Sinne.
Abkürzungen werden aufgelöst. Nur für gebräuchliche Titel und Anreden bleiben die
ublichen Abkürzungen bestehen.
Auslassungen in der Handschrift werden durch — — —, Auslassungen des Heraus-
gebers durch.....angedeutet.
Bemerkungen des Herausgebers stehen in [ ].
Offenbare Schreib- und Druckfehler werden im Texte corrigirt.
Was Editionsnoten anlangt, so habe ich dieselben, um den Umfang nicht noch mehr
anschwellen zu lassen, auf das Nöthigste beschränkt. So hielt ich einen Nachweis aller im
Texte vorkommenden Citate (fast nur aus der Bibel) für überflüssig; der Leser wird sie auch
leicht selbst finden können. Sind sie dagegen in den Ordnungen selbst, am Rande angegeben,
gehören sie also zur Ordnung, so sollen sie als Anmerkungen unter dem Texte abgedruckt
werden. Einen Nachweis der im Text erwähnten Persönlichkeiten, Orte oder besonderen, z. B.
lokalen Vorgänge (übrigens recht selten, wie z. B. die Bezugnahme in der Braunschweiger
Kirchen-Ordnung auf tumultuarische Vorgänge bei einer Hinrichtung) halte ich nur so weit für
nöthig, als er zum Verständnis der Ordnung selbst unbedingt erforderlich ist. Lokale Färbung
Sehling, Kirchenordnungen. III
 
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