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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0022
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XVIII

Vorwort.

findet sich wohl gar bei Lehrauseinandersetzungen, wie z. B. in der Hamburger Kirchen-Ord-
nung ein längerer Aufsatz über Marienverehrung.
VI. Nicht ohne Schwierigkeit ist bei einem so reichhaltigen Material die Anordnung.
König ordnet nach dem Format und innerhalb desselben Formates chronologisch.
Feuerlin und Richter haben die chronologische Anordnung gewählt. Diese Anord-
nung ist aber nur bei einer verhältnissmässig kleinen Sammlung durchführbar, nicht bei einer
solchen, die mehrere Bände umfassen und die verschiedensten Länder betreffen wird. Der Leser
kann sich bei ihr über die Rechtsentwickelung eines Territoriums, oder mehrerer zu einander ge-
höriger Territorien im Zusammenhange nur schwer orientiren; er muss aus den Registern die ver-
schiedenen Ordnungen ermitteln und diese dann aus verschiedenen Bänden zusammensuchen und
durchforschen. Dabei sind die späteren Ordnungen vielfach nur Fortbildungen, Umgestaltungen
der früheren. Auch für die einleitenden Notizen, wie wir sie im Sinne haben, ist diese rein
äusserliche Anordnung nicht recht geeignet.
Undurchführbar ist bei dem ausserordentlich mannigfaltigen Inhalt der Ordnungen eine
systematische Vertheilung nach den Materien. Niemand würde dabei ein richtiges Bild auch
nur von einer einzigen Ordnung erhalten, oder jedenfalls nur unter grosser Erschwerung. Die
Vortheile der systematischen Gliederung sollen durch Materienregister geboten werden.
Ebensowenig empfehlenswerth ist die Eintheilung nach Familiengruppen (vgl. oben II).
Dagegen spricht Folgendes. Zunächst ist der Begriff Familiengruppe sehr dehnbar. Viele Ord-
nungen würden verschiedenen Familiengruppen zuzutheilen sein. Für andere Ordnungen würde
dieser systematische Gesichtspunkt überhaupt nicht zutreffen. Die Zugehörigkeit zu den Familien-
gruppen ist vielfach eine rein zufällige; es würden auf solche Weise die verschiedensten, ent-
ferntesten Territorien, deren Rechtsentwickelung sonst nicht die geringsten Berührungspunkte
zeigte, nebeneinander gestellt werden. Ja es müssten die Ordnungen desselben Territoriums an
verschiedenen Stellen untergebracht werden, da ja die spätere Rechtsbildung vielfach ganz
andere Wege einschlägt öder auf ganz anderen Ordnungen fusst.
Ähnlich steht es mit der Idee von Masch (Beiträge zur Geschichte merkwürdiger
Bücher, Bützow und Wismar 1769), die Ordnungen nach den Verfassern einzutheilen in:
„Lutherische, Osiandrische, Melanchthonische u. s. w.“ Diese Idee hat schon Cramer a. a. O.
S. 432 als undurchführbar zurückgewiesen. Man denke auch nur daran, wie gross oft die Zahl
der „Verfasser“ ist, wie unsicher der Antheil des Einzelnen nachzuweisen ist, wie oft der Ver-
fasser überhaupt unbekannt oder zweifelhaft ist.
Das Richtige scheint' mir die Gruppirung nach Territorien zu sein. Die kirchliche
Rechtsbildung vollzog sich in den einzelnen Territorien — dies allein rechtfertigt schon diese
Gruppirung. Für die ganze evangelische Kirche bestimmte Ordnungen besitzen wir ausser den
von Luther herrührenden Privatarbeiten nicht. Letztere sollen daher auch an die Spitze ge-
stellt werden. Sämmtliche selbständigen Gebiete (auch die politisch unselbständigen Gebiete,
welche kirchlich selbständig vorgingen) sollen ihren eigenen Abschnitt erhalten, in welchem dann
die gesammte Rechtsentwickelung des 16. Jahrhunderts zusammenhängend vorliegen wird. Die
Vorzüge dieses Systems liegen auf der Hand. Insbesondere werden auch die Vorbemerkungen
dadurch ein geschlossenes Bild der Entwickelung geben können, Wiederholungen werden ver-
mieden werden. Erschwerend wirkt natürlich die grosse Zersplitterung der deutschen Territorien,
denn selbstverständlich konnte nur der Territorialstand des 16. Jahrhunderts massgebend
sein. Besitzverschiebungen fanden nicht selten statt. Manche Gebiete waren gemeinschaftlich.
Diesem Nachtheile müssen Register abhelfen.
Eine weitere Frage ist nun aber die, wie die Territorien untereinander zu ordnen
sind. Hier wäre das Nächstliegende gewesen, das Alphabet entscheiden zu lassen, wie es
auch Cramer vorschlägt. Eine solche Gruppirung würde aber die in den verschiedensten
 
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