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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0023
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Vorwort.

XIX

Theilen Deutschlands gelegenen, den verschiedensten Richtungen ungehörigen Ordnungen an-
einander reihen. Zweifel wären dadurch auch keineswegs vermieden. Wohin sollen z. B.
die abhängigen Herrschaften, wohin die landsässigen Städte gestellt werden, welche doch viel-
fach eigene Ordnungen producirt haben? Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, beabsichtige
ich im Grundgedanken nach der geographischen Lage zu ordnen. Ich beginne mit Sachsen,
dem Ausgangspunkt der kirchlichen Bewegung, behandele sodann den Norden und Osten, darauf
den Westen und endlich den Süden, so dass also etwa aufeinander folgen werden:
Erste Abtheilung: Sachsen und Thüringen nebst angrenzenden Gebieten. Zweite Ab-
theilung: Brandenburg, Preussen, Pommern, Schlesien, Polen, Mecklenburg, Hamburg, Bremen,
Lübeck, Schleswig-Holstein, Braunschweig und Hannover, Oldenburg, Ostfriesland; hierzu als
Anhang: die Ostseeprovinzen. Dritte Abtheilung: Westfalen, die beiden Lippe, Waldeck,
Rheinland, Nassau, Hessen, Rheinpfalz. Vierte Abtheilung: Bayern, Württemberg, Baden,
Eisass - Lothringen, Österreich, Schweiz. Anhangsweise die wichtigsten evangelischen Kirchen-
Ordnungen fremder Zunge.
Ob die einzelnen Abtheilungen gerade in der vorstehenden Reihenfolge zur Ausgabe ge-
langen werden, darauf kommt meiner Ansicht nichts an, und ich will mich in dieser Hinsicht
keineswegs binden.
Für die Anordnung innerhalb der einzelnen Bände will ich die politische und kirchliche
Zusammengehörigkeit entscheiden lassen.
Die politische Zusammengehörigkeit fällt bei der Entwickelung der evangelischen Kirche
zumeist mit der kirchlichen zusammen. Vielfach aber muss der kirchliche Zusammenhang ent-
scheiden, wo von einem politischen nicht gesprochen werden kann. (So sollen z. B. die Reichs-
städte Dortmund, Aachen, Köln, sowie mehrere kleinere Herrschaften in Westfalen und Rhein-
land hinter Cleve gestellt werden.) Politisch zusammengehörige Gebiete liegen bisweilen weit
auseinander. So müssen z. B. Cleve, Berg, Jülich, Mark, Ravensberg zusammen behandelt
werden. Die Grafschaft Siegen (in der preussischen Provinz Westfalen) ist verbunden mit
Nassau; ebenso steht die Grafschaft Saarwenden (Lothringen) mit Nassau im Zusammenhange.
Im Grossen und Ganzen wird aber die geographische Reihenfolge innegehalten werden
können, da sich die umliegenden kleineren Gebiete doch zumeist kirchlich nach den grösseren
richteten, wie z. B. Dortmund, Essen nach Cleve. Die modernen Verwaltungsbezirks-Grenzen,
z. B. Rheinprovinz, Westfalen, können nicht massgebend sein. Register werden den Gebrauch
erleichtern.
Als Beispiel diene die Reihenfolge folgender Gebiete in Rheinland und Westfalen und
angrenzenden Bezirken:
1. Cleve, Jülich, Berg, Mark, Ravensberg (mit den Landstädten, wie Wesel, Lippstadt,
Neuenrade, den selbständigen, aber der Hoheit Cleves unterworfenen Städten Herford
und Soest).
a) Die vom Landesherrn ausgehende Reformation;
b) die lutherischen Gemeinden;
c) die reformirten Gemeinden.
2. Die Unterherrschaften.
3. Die Grafschaften Blankenhain, Manderscheid, Schleiden, Gerolstein, Kronenburg,
Kerpen-Lommersum, Virneburg.
4. Die anderen reichsunmittelbaren Herrschaften (namentlich Hörstgen).
5. Grafschaft Mörs. 6. Herzogthum Geldern. 7. Grafschaft Tecklenburg. 8. Herr-
schaft Rheda. 9. Grafschaft Hohenlimburg. 10. Grafschaft Lingen. 11. Reichs-
herrschaft Gehmen.
12. Die Reichsstädte Aachen, Köln, Dortmund.

III*
 
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