Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0024
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
XX

Vorwort.

13. Die Reichsabteien Essen (mit Rellinghausen, Breisig), Werden.
14. Bisthümer Trier, Köln (dazu das Herzogthum Westfalen), Münster, Paderborn,
Osnabrück, Minden, Abtei Corvey mit der Stadt Höxter.
15. Fürstenthum Siegen (im Zusammenhange mit Nassau). 16. Grafschaften Wittgen-
stein. 17. Grafschaft Sayn. 18. Grafschaft Wied. 19. Grafschaften Solms. 20. Graf-
schaften Nassau. 21. Wild- und Rheingrafschaften. 22. Grafschaft Nieder-Katzen-
ellenbogen. 23. Grafschaft Königstein.
Als weiteres Beispiel diene die erste Abtheilung: * Sachsen und Thüringen mit angren-
zenden Gebieten. Hier werden behandelt:
1. Das Ernestinische Sachsen.
2. Das Albertinische Sachsen.
Sodann
3. Die Sondergebiete: Freiberg und Wolkenstein, Rochlitz.
4. Die ernestinischen und albertinischen Städte und Ortschaften, alphabetisch geordnet.
5. Die vier Stifter Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.
6. Amt Stolpen (mit Bischofswerda).
7. Stadt und Herrschaft Plauen.
8. Die Herrschaft Ronneburg.
9. Die Schutzgebiete: im thüringischen Kreise, Schwarzburg; im erzgebirgischen Kreise,
Schönburg; im Vogtlande, Reuss; im Harz, Stolberg, Hohenstein.
10. Grafschaft Henneberg. 11. Grafschaften Mansfeld.
12. Das Eichsfeld (Mainzische Besitzungen mit Erfurt).
13. Die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen.
14. Magdeburg-Halberstadt.
15. Fürstenthum Anhalt.
Bei jedem Gebiete die landsässigen Städte mit eigenen Ordnungen.
Die Privatarbeiten, welche durch Übung oder stillschweigende bezw. ausdrückliche An-
erkennung seitens einer gesetzgeberischen Autorität den Charakter von Kirchen - Ordnungen
angenommen haben, will ich, soweit sie von Hause aus für eine Mehrheit von Kirchen oder
gar etwa als Typen für die gesammte Kirche bestimmt waren, in der Sammlung an die Spitze
stellen. Beziehen sie sich dagegen nur auf bestimmte Gemeinden, so sollen sie bei dem be-
treffenden Territorium eingereiht werden, selbst wenn sie nachher auch in anderen Gemeinden
angenommen worden sind oder Vorbilder für andere Kirchen abgegeben haben.
Also z. B. Döber’s Messe wird stehen unter Nürnberg, die Ordnung von Kantz unter
Nördlingen, Münzer’s evangelische Messe unter Allstedt (Sachsen), Melanchthon’s Unterricht
der Visitatoren unter Sachsen, das weitverbreitete Agendbüchlein von Veit Dietrich unter Nürn-
berg; Calvin's und Zwingli’s grundlegende Schriften werden bei den entsprechenden Orten der
Schweiz abgedruckt.
Unter diesem Gesichtspunkt kommen für den Abdruck an der Spitze des Werkes nur
wenige Schriften Luther’s in Frage, nämlich:
a) Gottesdienst-Ordnungen.
α) Von der Ordnung des Gottesdienstes in der Gemeinde;
β) formula missae et communionis;
γ) Deutsche Messe und Ordnung des Gottesdienstes.
b) Tauf-Ordnungen.
α) Wie man recht und verständig einen Menschen zum Christenglauben
taufen soll;
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften