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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0052
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Martin Luther. IV. Ordinations-Ordnungen.

keit, so man bisher gewohnt hat, gerade als wäre
es ein scherz oder kinderspiel, ehelich zu werden,
oder hochzeit machen. Die es zum ersten ge-
stiftet haben, dass man braut und bräutgam zur
kirchen führen soll, habens wahrlich für keinen
scherz, sondern für einen grossen ernst angesehen.
Denn es kein zweifel ist, sie haben damit den segen
gottes und gemeine gebet holen wöllen, und nicht
ein lächerei oder heidnisch affenspiel treiben.
So beweiset es auch das werk an ihm selbs
wohl. Denn wer von dem pfarrherr oder bischof
gebet oder segen begehrt, der zeiget damit wohl
an, (ob ers gleich mit dem munde nicht redet,)
in was fahr und noth er sich begibt, und wie
hoch er des göttlichen segens und gemeinen ge-
bets bedarf zu diesem stande, den er anfahet.
Wie sichs denn auch wohl täglich findet, was un-
glücks der teufel anrichtet in dem ehestand, mit
ehebruch, untreu, uneinigkeit, und allerlei
jammer.
So wollen wir nu auf diese weise an dem
bräutgam und braut (wo sie es begehren und
fodern,) handlen.
Zum ersten, auf der Kanzel aufbieten mit
solchen Worten:
Hanns N. und Greta N. wollen nach göttlicher
ordenung zum heiligen stande der ehe greifen;
begehren dess ein gemein geistlich gebet für sie,
dass sie es in gottes namen anfahen, und wohl
gerathe.
Und hätte jemand was darein zu sprechen,
der thue es beizeit, oder schweige darnach; gott
gebe ihnen seinen segen, Amen.
Für der kirchen trauen mit solchen worten:
Hanns, willt du Greten zum ehelichen ge-
mahl haben ?
Dicat: Ja.
Greta, willt du Hannsen zum ehelichen ge-
mahl haben?
Dicat: Ja.
Hie lasse sie die trauringe einander geben,
und füge ihre beide rechten hand zusammen,
und spreche:
Was gott zusammen füget, soll kein Mensch
scheiden.

Weil denn Hanns N. und Greta N. einander
zur ehe begehren, und solchs hie öffentlich fur
gott und der welt bekennen, darauf sie die
hände und trauringe einander gegeben haben, so
sprech ich sie ehelich zusammen, im namen des
vaters, und des sohns, und des heiligen geistes,
Amen.
Für den altar uber den bräutgam und
braut lese er gottes wort,
[Folgt: 1. Mos. 2, 18. 21—24. Statt „eine
Gehülfin“ heisst es „ein Gehülfen“].
Darnach wende er sich zu ihnen beiden,
rede sie an also:
Weil ihr euch beide in den ehestand begeben
habt, in gottes namen, so höret aufs erste das
gebot gottes uber diesen stand:
So spricht St. Paulus [Folgt: Ephes. 5,
22—29. Statt „durch das Wasserbad im
Wort“ heisst es „durch das Wasser im
Wort“ und statt „Auf dass er sie ihm
selbst darstellete“ heisst es „Auf dass er sie
ihm selbs zurichtet“'].
Zum andern horet auch das kreuz, so gott
auf diesen stand gelegt hat. So sprach gott zum
weibe [Folgt 1. Mos. 3, 16]. Und zum mann
sprach gott [Folgt 1. Mos. 3, 17 —19]. Zum
dritten, so ist das euer trost, dass ihr wisset und
gläubet, dass euer stand fur got angenehme und
gesegnet ist: denn also stehet geschrieben [Folgt
1. Mos. 1, 27. 28. 31 erster Satz.] Darum
spricht auch Salomo (Sprüch. 18, 22): wer eine
ehefrau findet, der findet was guts, und bekomt
wohlgefallen vom herrn.
Hie recke er die hände uber sie und bete also:
Herr gott, der du mann und weib geschaffen,
und zum ehestand verordnet hast, dazu mit
früchte des leibes gesegnet, und das sacrament
deines lieben sohns, Jesu Christi, und der kirchen,
seine braut darin bezeichnet; wir bitten deine
grundlose güte, du wollest solch dein geschäft,
ordenung und segen nicht lassen verrücken noch
verderben, sondern gnädiglich in uns bewahren,
durch Jesum Christum, deinen sohn, unsern
herrn, Amen.

IV. Ordinations-Ordnungen.
Für die Ordination, welche in der lutherischen Kirche als ein kirchenregimentlicher
Akt zuerst im Jahre 1535 in Wittenberg durch Luther eingeführt worden war, verfasste Luther im
Jahre 1537 ein Formular. Man vergleiche Rietschel, Luther und die Ordination. Wittenberg
1883. 2. Aufl. 1889; Kolde, in Studien und Kritik. 67 (1894), 217 ff.; Rietschel, in Studien u.
Krit. 68 (1895), 168 ff.; Buchwald, in Studien u. Kritik. 69 (1896), 151 ff.; G. Müller, in Beitr.
zur sächs. Kirchen-Gesch. 10, 186 ff.; Derselbe, in Z. f. kirchl. Wissensch. u. kirchl. Leben 9, 471 ff'.
Diese „Forma der Ordination gestellet durch den Ehrwirdigen Herrn Martin Luther D.“
 
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