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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0053
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IV. Ordinations-Ordnungen.

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ist abgedruckt in dem von Buddeus 1702 in Halle edirten Lutherbande. In den Gesammt-
ausgaben findet sie sich: Leipzig 22, 250; Erlangen 64, 290ff.; Walch (mit einer Kürzung am
Ende) 10, 1875 ff. Ein weiterer Abdruck [nach einer Handschrift in der Herzogl. Bibl, zu Gotha]
steht in Corp. Reform. 10, 117 ff. Diese Forma ist übergegangen in die Braunschweig-Wolfen-
büttler K.O. von 1538, in die Hildesheimer von 1548, die Mecklenburger von 1552, sowie in die
„Ordinatien form und weise durch Erasmum Sarcerium, Superintendenten der löblichen Graf-
schaft Mansfeld“.
Rietschel (Luther und die Ordination) druckt aus dem von ihm aufgefundenen, in
Wittenberg offiziell (schon von Bugenhagen) gebrauchten Ordinationsformularbuche aus dem
Jahre 1539 das Ordinationsformular in den dort vorhandenen zwei Textgestaltungen, nämlich
der deutschen und der für die des Deutschen nicht mächtigen Ordinanden bestimmten lateini-
schen ab. In den Anmerkungen hebt er die Abweichungen der Braunschweiger, Hildes-
heimer, Mecklenburger, Mansfelder Ordnungen und der Gothaer Handschrift hervor, sowie die
im Exemplar befindlichen, von Bugenhagen’s Hand herrührenden Korrekturen. [Über die
Verwendung des Luther’schen Formulars für die Ordination zu Merseburg, unter Luther’s eigener
Mitwirkung, werde ich unter Merseburg berichten.]
In den „Theolog. Studien u. Kritiken“ 1894 S. 217 f. publizirte Kolde das Ordinations-
formular in der Gestalt, wie es Melanchthon zwei Culmbacher Predigern 1538 übergeben
hatte. Kolde betrachtet diese als die älteste bekannte Form und druckt sie S. 222 ff. unter
Angabe der Abweichungen des Rietschel’schen Druckes ab. In den Theolog. Studien u.
Kritiken 1895 S. 168 ff. hat hinwiederum Rietschel das Wort ergriffen. Er giebt zu, dass
das von ihm publizirte Wittenberger Formular nicht das ursprüngliche, 1537 von Luther ver-
fasste sei, sondern die von Bugenhagen für sein Agendbüchlein vorgenommene Überarbeitung
oder Vervollständigung. Weiter macht Rietschel S. 169 auf zwei neue Handschriften des
Formulars aufmerksam. In einer von diesen (welche in den aus Rörer’s Besitz stammenden,
jetzt in Jena befindlichen Sammelbänden, Band B. 27 f. steht) glaubt er die älteste Textgestaltung
gefunden zu haben, und publizirt dieselbe, unter Hervorhebung der Varianten des Kolde’schen
Abdruckes und seiner eigenen früheren Veröffentlichung. — Eine Entscheidung der Frage, welche
von beiden Fassungen die ältere sei, soll hier nicht versucht werden, zumal sie für unsere
Sammlung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Beide Formulare sind von hohem
Werthe. Das Kolde’ sche geniesst noch den Vorzug, dass es als ein authentisches von Melanchthon
zum Gebrauche in fremden Gemeinden übergeben ist. Immerhin machen die Rietschel'schen
Ausführungen seine Alters-Hypothese wahrscheinlich, wenn ich sie auch als vollkommen be-
wiesen nicht bezeichnen kann. [Die Benutzung in dem Merseburger Exemplar (vgl. Merse-
burg) liefert keinen Anhalt für unsere Frage, da dasselbe von 1545 stammt.] Aber auch die
Bugenha gen’sche Vervollständigung beansprucht Berücksichtigung, da sie nicht nur das in
Wittenberg thatsächlich gebrauchte Formular darstellt, sondern auch die Grundlage für viele
Kirchenordnungen, z. B. Braunschweig und Hildesheim (Rietschel, S. 24) geworden ist. Denn
Bugenhagen hat in diesen O. die Weise seiner früheren Agenden (Hamburg 1529. Lübeck 1531.
Pommern 1535) zu Gunsten der lutherischen Form verlassen. Ich drucke daher die von Riet-
schel als älteste bezeichnete Form ab und gebe nach Rietschel die Varianten des Culm-
bacher Formulars und der Bugenhagen’schen Vervollständigung. Die Varianten der späteren
vier Kirchen-Ordnungen werden nicht mitgetheilt, da sie ja Abweichungen des Bugen ha gen-
schen (nicht Luther’schen) Formulars sind. Die Ordinationsagenden werden bei den betreffenden
Kirchen-Ordnungen ganz zum Abdrucke gelangen. Anderenfalls würde der Leser die Ordinations-
Form in der jeweiligen K.O. nur zerstückelt erhalten und müsste sich dieselbe erst selbst zu-
sammenstellen. Über das/Verhältniss dieser Theile der Kirchen-Ordnungen zu Luther’s und
Bugen ha gen’ s Formular vgl. Rietschel, Luther u. die Ordination, S. 21. 23 ff.
Sehling, Kirchenordnungen, 4
 
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