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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0062
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Ernestinisches Sachsen. Cap. I. 1517—1532.

Hierzu ist zu vergleichen: Gustav Schmidt, Programm des Eisenacher Real-Gymna-
siums 1863: Jacob Strauss; Derselbe, in Ztschr. f. d. histor. Theologie, 1865, S. 291ff.;
Derselbe, Justus Menius, der Reformator Thüringens. Gotha 1867, S. 88ff.
Dieser erste Versuch fällt noch in die Regierungszeit des Kurfürsten Friedrich.
Von besonderem Interesse ist ein umfangreiches Schreiben des Nikolaus Hausmann,
„Capalanus pfarrer zu Czwickaw“, an den Herzog (späteren Kurfürsten) Johann, von Dienstag nach
Philippi und Jakobi (2. Mai) 1525, über dessen Entstehung und Inhalt schon Burkhardt S. 5ff.
eingehend referirt hat, und welches wohl verdiente im vollen Umfange gedruckt zu werden. Haus-
mann schildert die Gebrechen und Schäden der Kirche; er lobt seine Zwickauer Ordnung, er
wolle sie aber nicht in Druck geben, damit ihm und den Zwickauern nicht Anmassung vor-
geworfen würde, der Herzog möge den Druck selbst in die Hand nehmen. Drastisch schildert
er z. B. das Darniederliegen des Schulwesens: „Hünde, Pferde, vogel werden mit hohem vleyss
erzogen und wie man sagt, zu Antorff gemustert.aber die harte Jugend muss allein
aus Lessigkeit und Mangel geringen Geldes ungezogen, unwissendt, und tolpisch bleiben.“
Die Bischöfe walteten ihres Amtes nicht, daher müsse der Landesherr als oberster Schutzherr
selbst eingreifen „. . . . derhalben fass E. f. G. ain gut hertz, bit got von Gnaden und thue wie
ein Kaiser zu Hieronymi Zeiten gethan hat,.der hinder des Papsts wissen, alle bischof
züsammen fordert, macht ein synodum, gewisslich darumb, das die notturfft erfordert und den-
noch der Bischof zu Rhom die zait in grosser gewalt gewesen, Jetzund sieht E. f. G. das nichts
notigeres ist dann zu visitiren ....“ Er zerstreut die Bedenken gegen die Ausübung dieser
bischöflichen Befugnisse durch den Hinweis auf König Josaphat, durch Berufung auf das Bei-
spiel des Markgrafen Casimir. [Gemeint ist der Markgraf Casimir von Brandenburg-Ansbach,
der im September 1524 Prälaten, Adel, Städte und eine Anzahl Pfarrer auf einem Landtage
versammelt hatte, um mit ihnen über die strittigen Lehrpunkte zu verhandeln. Das Nähere später
bei Ansbach.] „Hört ich doch sagen, und ist gewiss wahr, dass Margraff Casimir in ver-
lauffener Zeit, in seinen Landen, alle gelarten hat fordern lassen, etlich positiones begriffen,
welche E. f. G. on Zweiflich gesehen, davon bedächtig raths geschlagen und erkundt, was
christlich und nützlich sei, beyde Regiment in gutem beständigem wesen zu erhalten; warum
wollt dann nicht E. f. G. auch dermassen trachten, so doch das helle Licht Göttlichen Worts als
ein Morgenstern .... in E. f. G. Stadt Wittenberg wie zu Betleem ist aufgangen“ .... Luther
sei der geeignetste Mann dazu. Er werde sicherlich seine Betheiligung nicht versagen.
Die Rathschläge Hausmanns haben keinen praktischen Erfolg gehabt. Die Wirren
der Wiedertäuferischen und der Bauern-Bewegung liessen derartige Pläne nicht reifen. Anderer-
seits waren es aber gerade diese Wirren und die traurigen Verhältnisse der Kirche, namentlich
auch die materielle Nothlage der Geistlichen, welche Luther veranlassten, die Hilfe der welt-
lichen Gewalt in Anspruch zu nehmen und endlich im Briefe vom 30. November 1525 (vgl.
de Wette 3, 39; de Wettte 3, 51) den Wunsch nach einer umfassenden Kirchen-Visitation
auszusprechen.
Trotzdem der von Luther im letzteren Schreiben entwickelte Plan nicht entfernt als ein
alle Punkte erschöpfender angesehen werden kann, so hatte sein Schreiben doch den Erfolg,
dass nunmehr Visitationen ins Werk gesetzt wurden. Von diesen sind zur Zeit nur die zwei
von Burkhardt S. 10ff.bereitseingehend dargestellten bekannt, nämlich die Visitation des
Amtes Borna (Anfang 1526) und des Amtes Tenneberg (um und nach Mittfasten bis zu Ostern
1526. Die Akten im Consistorial-Archiv Gotha Loc. 19 Nr. 1).
Ordnungen aus diesen Visitationen sind nicht bekannt. Sehr beachtenswerth ist das
„Consilium“, welches der Mit-Visitator des Tenneberger Amtes, Pfarrer Mecum zu Gotha, dem
Kurfürsten im Anhange zu dem Visitationsberichte überreichte. Auszugsweise sei aus der in
Weimar A. Ji. Nr. 190abefindlichen Abschrift des im Consistorial-Archiv zu Gotha, a. a. O. Bl. 6ff.
 
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