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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0064
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Ernestinisches Sachsen. Cap. I. 1517—1532.

gannen in der Nähe von Weida, begaben sich am 18. Juli nach Neustadt a./O., als dritten Stand-
ort wählten sie Pösneck (20. Juli), um darauf die Priesterschaft des Amtes Ziegenrück zu ver-
hören. Die Aufzeichnungen der Visitatoren über ihre Thätigkeit in den Ämtern Leuchtenberg,
Orlamünde, Roda, Jena, Bürgel und Eisenberg fehlen zur Zeit noch vollständig. Es traten auf
dieser Visitation so viele neue Fragen und Zweifel an die Visitatoren heran, dass sie es „nicht
für gut gehalten haben, weiter zu visitiren, sie wissen denn ob unser gnedigster herr der Chur-
fürst zu Sachsen an irer handlung gefallen hetten“. Bei Einstellung der Visitation fassten sie
diese Zweifel - Punkte in 14 Articuli zusammen, offenbar zwecks Berichterstattung an den Kur-
fürsten. Diese Articuli dienten dann als Grundlage weiterer Berathung. (Vgl. S. 37).
Von den Anordnungen, welche die Visitatoren auf dieser Visitation 1527 getroffen haben,
ist zur Zeit nur eine einzige bekannt, die aber als eine der ersten im Namen des Landesherrn
ausgegangenen kirchlichen Ordnungen von besonderer Wichtigkeit ist. „Hertzog Hannssen Chur-
fürsten Artickel aussgangen in seynen landen, sich darnach zu halden und begiben 1527.“
Diese Verordnung ist aus einer Handschrift des 16. Jahrh., welche sich im Anhange
zu einem Drucke „Formulare und Tutsch rhetorica. Getruckt zu Strassburg Heinricus knob-
lochtzer Anno dnj. 1484“ in der Univ.-Bibl. Leipzig befindet, zuerst abgedruckt von Johannes
Müller im Voigtl. Anzeiger 1886, Nr. 87 Beilage und in den Mittheilungen des Alterthums-
vereins zu Plauen i. V,, 6: Jahresschrift (1887) S. 84ff. — Dieselbe findet sich aber auch
handschriftlich aus dem 16. Jahrh. in zwei fast übereinstimmenden Exemplaren auf dem Staats-
Archiv zu Zerbst. Jedoch enthält die Zerbster Handschrift, die eine Registratur des Visitations-
Sekretärs darstellt, von dessen Hand noch einen interessanten Zusatz und eine Zusammenstellung
der Frage- Punkte der Visitation. Daher erfolgt der Abdruck nach dieser Handschrift (Zerbst.
St.A. zu V. V. f. 222b, Nr. 54). (Nr. 2.)
Inhaltlich steht diese V.O. in der Mitte zwischen der Visitations-Instruktion und dem sofort
zu nennenden Unterricht der Visitatoren, wie ein Vergleich mit diesen beiden zeigt. Interessant
sind besonders die Bestimmungen, welche das Überführen in die neuen Verhältnisse erleichtern
sollen, wie Nr. 3, Nr. 17. Eine Übergangsbestimmung wie Nr. 3 findet sich noch im Unter-
richt von 1528 im Abschnitte „vom sacrament des leibs und bluts des herrn“. In der Aus-
gabe des „Unterrichts“ von 1538 ist der entscheidende Satz „die weil—furgeben“ bereits gefallen.
II. Unterricht der Visitatoren 1528.
Der Hauptmangel, der sich bei dieser ersten Visitation herausgestellt hatte, betraf die
Instruktion. Ohne eine vollig ausgearbeitete Grundlage, ohne ein erschöpfendes Visitationsbuch
war niemals etwas Ganzes zu schaffen. Mit Recht bemerkt Burkhardt am Schlusse seines Auf-
satzes in „Studien und Kritiken“, 1894, S. 773ff.: Alle Versuche, welche vor die Einführung
des Visitationsbuches fallen, erwiesen sich als unzureichend.
Diesen Mangel hatten die Visitatoren selbst nicht zum Mindesten empfunden, insbesondere
auch Melanchthon. Es ist daher erklärlich, dass man alsbald an eine Umarbeitung der In-
struktion ging, unter Verwerthung der auf der Visitation gemachten Erfahrungen. Melanch-
thon übernahm die Arbeit. Burkhardt hat in dem citirten Aufsatze in „Studien und Kritiken“,
1894, S. 773ff. auf die interessante Thatsache hingewiesen, dass schon während der Visitation
von 1527 an dem Entwurfe zu einem Visitationsbuch gearbeitet wurde. Die erste Grundlage
der Berathung bildeten die articuli de quibus egerunt per visitatores in regione Saxoniae. Diese
Artikel wurden bereits 1527 ohne Vorwissen Melanchthons in Wittenberg in Druck gegeben.
(Vgl. de Wette 3, S. 196.) Dieselben sind abgedruckt bei Weber, Melanchthons Ev.
Kirchen- und Schul-O. von 1528. Schlüchtern 1844. Anhang. Spalatin hatte bereits am
19. August die Resultate der Visitation zu prüfen, um dem Kurfürsten ein Gutachten zu er-
 
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