48
Ernestinisches Sachsen. Cap. I. 1517—1532.
leichten Aufgabe. Ähnlichkeit waltet unter den meisten ob; andererseits zeigen sie doch auch fast
alle wieder unter einander Verschiedenheiten, die zwar zum Theil durch äussere Verhältnisse
bedingt, zum Theil aber auch inneren Erwägungen entsprungen waren. Ich habe möglichst
nach typischen Formen gesucht. So werden die Generalia für eine grössere Anzahl Gemeinden
abgedruckt. Daneben habe ich besonders die O. der grösseren Städte berücksichtigt. Im All-
gemeinen ging ich von dem Gesichtspunkte aus, dass, gerade was die ersten Anordnungen
(1528—1530) anlangt, eher ein Zuviel als ein Zuwenig am Platze sei. — Der Abdruck erfolgt
zumeist aus den oben näher bezeichneten Loc. 10598 und 10 600 in Dresden H.St.A. Der Band
Loc. 10598 enthält nicht immer die Verordnungen im Original, sondern eine sogen. Re-
gistratur, d. h. eine knappe Zusammenstellung der getroffenen Anordnungen und der zur Be-
urtheilung, namentlich für die höheren Behörden, wissenswerthen Dinge in den Gemeinden.
Wo also die Originale der O. Vorlagen (z. B. aus Loc. 10 600), wurden diese gedruckt; sonst
musste man sich mit der Registratur begnügen.
Der Abdruck der O. erfolgt unter den betreffenden Orten, die Generalia für die Dörfer
werden unter den Titel des betreffenden Amts gestellt. Zum Abdrucke gebracht sind alle oben
mit einem * versehenen Ordnungen.
In den Rahmen dieser Visitation von 1528, 1529 fallen auch diejenigen drei Ordnungen,
welche aus Spalatin’s hinterlassenen Papieren zuerst von Kapp, Kl. Nachlese 1, 188 ff. 193 ff.
und sodann von Richter 1, 101 ff. abgedruckt worden sind. Sie vervollständigen das Bild der
Visitationen und der ersten Einrichtungen des Kirchenwesens von Sachsen. Welche Bewandtniss
es im Einzelnen mit diesen Urkunden hat, ist schwer festzustellen. An dem Datum 1529 zu
zweifeln ist kein Anlass. Die Urkunden gehören auch ihrem Inhalt nach dieser Zeit an. Ob
es Verordnungen sind, welche für die gesammten Visitationsbezirke bestimmt waren, oder ob sie
nur für den Visitationsbezirk Spalatin’s von Letzterem und von seinen Mitvisitatoren verfasst
sind, ist nicht zu ermitteln. Wahrscheinlich ist wohl das Letztere. Dann sind gewiss ähnliche
Befehle auch für die übrigen Visitationsbezirke von den betreffenden Visitationskommissionen
erlassen worden, so dass wir es gewissermassen mit „Generalia“ zu thun hätten, welche, im
Gegensatze zu den speciellen lokalen Verordnungen, für alle Orte gleichmässig gelten sollten.
a) Die erste Ordnung (Nr. 5a) ist grösstentheils aus der Instruktion von 1527 bezw.
1528 (oben S. 35. 40) entnommen. Die Einleitung wörtlich; nur dass dort, wo in der Instruktion
von 1527 der Kurfürst als sprechende Person auftritt („Wir“, „in unserem Lande“), der Kur-
fürst als dritte Person eingeführt wird („Seine Churfürstl. Gnaden“ u. s. w.). Die Einleitung
von „Wie wol gott der allmechtig sein ewigs gotlich wort — kein mangel gespurt wurde.
Daran thun sie seinen C. G. zu dem das es inen selbs zu heil und allem guten gereichen wurde,
zu gefallen“ wird daher von uns nicht abgedruckt.
Es folgen 24 kurze Artikel.
Hiervon sind Nr. 16—24 wörtlich gleich den Sätzen in der Instruktion: „Uber die
misshandlung — Es soll aber die straff nach gelegenheit als mit einlegen zu gehorsam gefenck-
nus oder sonst zu besserung und nicht eigennutzlich furgenommen werden.“ Die übrigen
Artikel sind zwar der Instruktion ebenfalls entnommen, aber nicht wörtlich. Auch der Unter-
richt ist als Quelle zu betrachten.
b) Nr. 5 b. Richter 1, 102. Diese Artikel sind stark benutzt worden bei Ausarbeitung
der Artikel und V.O. der Visitation von 1533; Richter 1, 226 ff. „Der Befel an die Pauren“
ist z. B. wörtlich darin aufgenommen. Man könnte auf die Vermuthung kommen, dass die Ur-
kunde b eine Vorarbeit Spalatin’s für die Visitationsordnungen von 1533 sei. Dagegen spricht
die Jahreszahl 1529 in Spalatin’s Papieren.
Ernestinisches Sachsen. Cap. I. 1517—1532.
leichten Aufgabe. Ähnlichkeit waltet unter den meisten ob; andererseits zeigen sie doch auch fast
alle wieder unter einander Verschiedenheiten, die zwar zum Theil durch äussere Verhältnisse
bedingt, zum Theil aber auch inneren Erwägungen entsprungen waren. Ich habe möglichst
nach typischen Formen gesucht. So werden die Generalia für eine grössere Anzahl Gemeinden
abgedruckt. Daneben habe ich besonders die O. der grösseren Städte berücksichtigt. Im All-
gemeinen ging ich von dem Gesichtspunkte aus, dass, gerade was die ersten Anordnungen
(1528—1530) anlangt, eher ein Zuviel als ein Zuwenig am Platze sei. — Der Abdruck erfolgt
zumeist aus den oben näher bezeichneten Loc. 10598 und 10 600 in Dresden H.St.A. Der Band
Loc. 10598 enthält nicht immer die Verordnungen im Original, sondern eine sogen. Re-
gistratur, d. h. eine knappe Zusammenstellung der getroffenen Anordnungen und der zur Be-
urtheilung, namentlich für die höheren Behörden, wissenswerthen Dinge in den Gemeinden.
Wo also die Originale der O. Vorlagen (z. B. aus Loc. 10 600), wurden diese gedruckt; sonst
musste man sich mit der Registratur begnügen.
Der Abdruck der O. erfolgt unter den betreffenden Orten, die Generalia für die Dörfer
werden unter den Titel des betreffenden Amts gestellt. Zum Abdrucke gebracht sind alle oben
mit einem * versehenen Ordnungen.
In den Rahmen dieser Visitation von 1528, 1529 fallen auch diejenigen drei Ordnungen,
welche aus Spalatin’s hinterlassenen Papieren zuerst von Kapp, Kl. Nachlese 1, 188 ff. 193 ff.
und sodann von Richter 1, 101 ff. abgedruckt worden sind. Sie vervollständigen das Bild der
Visitationen und der ersten Einrichtungen des Kirchenwesens von Sachsen. Welche Bewandtniss
es im Einzelnen mit diesen Urkunden hat, ist schwer festzustellen. An dem Datum 1529 zu
zweifeln ist kein Anlass. Die Urkunden gehören auch ihrem Inhalt nach dieser Zeit an. Ob
es Verordnungen sind, welche für die gesammten Visitationsbezirke bestimmt waren, oder ob sie
nur für den Visitationsbezirk Spalatin’s von Letzterem und von seinen Mitvisitatoren verfasst
sind, ist nicht zu ermitteln. Wahrscheinlich ist wohl das Letztere. Dann sind gewiss ähnliche
Befehle auch für die übrigen Visitationsbezirke von den betreffenden Visitationskommissionen
erlassen worden, so dass wir es gewissermassen mit „Generalia“ zu thun hätten, welche, im
Gegensatze zu den speciellen lokalen Verordnungen, für alle Orte gleichmässig gelten sollten.
a) Die erste Ordnung (Nr. 5a) ist grösstentheils aus der Instruktion von 1527 bezw.
1528 (oben S. 35. 40) entnommen. Die Einleitung wörtlich; nur dass dort, wo in der Instruktion
von 1527 der Kurfürst als sprechende Person auftritt („Wir“, „in unserem Lande“), der Kur-
fürst als dritte Person eingeführt wird („Seine Churfürstl. Gnaden“ u. s. w.). Die Einleitung
von „Wie wol gott der allmechtig sein ewigs gotlich wort — kein mangel gespurt wurde.
Daran thun sie seinen C. G. zu dem das es inen selbs zu heil und allem guten gereichen wurde,
zu gefallen“ wird daher von uns nicht abgedruckt.
Es folgen 24 kurze Artikel.
Hiervon sind Nr. 16—24 wörtlich gleich den Sätzen in der Instruktion: „Uber die
misshandlung — Es soll aber die straff nach gelegenheit als mit einlegen zu gehorsam gefenck-
nus oder sonst zu besserung und nicht eigennutzlich furgenommen werden.“ Die übrigen
Artikel sind zwar der Instruktion ebenfalls entnommen, aber nicht wörtlich. Auch der Unter-
richt ist als Quelle zu betrachten.
b) Nr. 5 b. Richter 1, 102. Diese Artikel sind stark benutzt worden bei Ausarbeitung
der Artikel und V.O. der Visitation von 1533; Richter 1, 226 ff. „Der Befel an die Pauren“
ist z. B. wörtlich darin aufgenommen. Man könnte auf die Vermuthung kommen, dass die Ur-
kunde b eine Vorarbeit Spalatin’s für die Visitationsordnungen von 1533 sei. Dagegen spricht
die Jahreszahl 1529 in Spalatin’s Papieren.