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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0080
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Ernestinisches Sachsen. Cap. II. 1532—1547.

Das im Gnandstein’schen Archive befindliche Exemplar hat Kapp, Kl. Nachlese 1, 233 ff.
zum Abdruck gebracht. Dasselbe ist die für Meissen (Unterkreis) bestimmte Ausfertigung,
denn es werden die Exekutoren in Meissen Asmus Spiegel und Benedict Sporner, Amtmann zu
Colditz, namhaft gemacht und am Ende als Superattendent für das Amt Altenburg Spalatin
bezeichnet. Die für das Voigtland bestimmte Ausfertigung (am Schlusse werden die Exekutoren
Günther von Bünau und Lewin Metzsch genannt) befindet sich in Weimar Ji. Nr. 587—707.
Richter druckt 1, 226 ff. das für Altenburg bestimmte Exemplar ab, „aus einer im
Archive zu Weimar verwahrten neueren Abschrift“ und fügt aus einem weiteren dortigen
Exemplare liturgische Vorschriften und eine Kasten-Ordnung an. Unter dem zuletzt genannten
Exemplar ist offenbar Ji. Nr. 6 „Gemeine v.o. und artikel der visitation in Meissen und im
Voitland, den herrschaften und amtleuten, schossern, steten und dorffschaften zugestellet“
gemeint. Da dieses zugleich das vollständigste Exemplar ist, bringe ich dasselbe hier zum Ab-
druck. (Richter’s Abdruck ist nicht vollständig; er stimmt übrigens auch mit keinem der
beiden heute in Weimar befindlichen Exemplare ganz überein.)
Ausser den beiden Stücken in Weimar Ji. Nr. 6, Ji. Nr. 558 finden sich Exemplare in
Zwickau, Rathsarchiv A. III, Alm. 2 Schubk. Nr. 3, 3b; Schneeberg, Rathsarchiv, Abthl. II,
Abth. 19 Nr. 2; Dresden, H.St.A. Loc. 10 600. Eingesch. Visit.-O. Bl. 134 b ff. (ein Exemplar,
welches die Visitatoren von Meissen und Vogtland 1534 in Düben untersiegelt hatten). Ausser-
dem sind die Artikel, zum Theil umgestaltet, in die V.O. für Wurzen übergegangen (Dresden
Loc. 9004, Vis. von Wurzen).
Der Druck geschieht hier nach Weimar Ji. Nr. 6. Die Abweichungen von Weimar Ji.
Nr. 588, von Dresden Loc. 10 600, sowie der Kapp’schen und Richter’schen Drucke werden
(soweit nicht offenbare Schreibfehler, wie bei Richter, vorliegen) in Anm. wiedergegeben.
Ausserdem werden die Abweichungen der Wurzener V.O. gleich mit hervorgehoben, damit unter
Wurzen darauf verwiesen werden kann. (Nr. 8.)
Als Quellen haben wir die vorangegangenen Instruktionen (1527, 1532), den Unterricht
der Visitatoren (1528) und die Verordnungen von 1528, 1529 anzunehmen. Die Visitationsartikel
von 1529 (vgl. oben S. 48) sind zum Theil wörtlich aufgenommen.
Ausser dieser allgemeinen Verordnung sind noch eine Reihe von Verordnungen der
Visitatoren für einzelne Städte zu nennen. Nach den uns leitenden Prinzipien kommen jedoch
nur folgende in Betracht, werden hier citirt und unten bei den Städten je im Speziellen be-
handelt und abgedruckt.
Altenburg. (Weimar Ji. Nr. 6.)
a) „V.O. der ceremonien und anders fur den stift aufm schloss zu Altenburg.“
b) „V.O. uber den gemeinen artikel der stadt Altenburg. Dem rate daselbst zugestellt.“
c) „O. des junkfrauen closter zu Altenburg.“
Zwickau. V.O. von 1533. (Zwickauer Rathsarchiv III. Alm. 2. Schubf. Nr. 3b, Bl. 94
bis 98. Weimar Ji. Nr. 7 enthält keine O.)
Visitations-O. für das Kloster Grünhain (in Zwickau a. a. O. S. 36 ff.). (Wird im Codex
diplom. Saxon, zum Abdrucke gebracht werden.)
Unter dem Titel „Unterricht von denen zu Buchholtz“ erhalten wir einen interessanten
Bericht der Gemeinde zu Buchholz über ihre inneren, namentlich finanziellen Verhältnisse
(Dresden, H.St.A. Loc. 10 598. Meissnisch Visitation, S. 159 ff.). Derselbe wird nicht abgedruckt.
Eine V.O. für das Kloster zum Buch bei Leisnig (Weimar Ji. Nr. 6).
Eine V.O. für das Kloster zu Nimbschen (Weimar Ji. Nr. 6. Abgedruckt bei Gross-
mann, a. a. O. S. 182 ff.).
Für Grimma ist aus Weimar Ji. Nr. 6 ein „Abschied“ zu nennen, vom Sonnabend nach
Oculi (14. März) 1534, „Uber die gemeinen verordnungen sind auch die folgenden artikel
 
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