Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0081
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Visitation 1533 ff.

53

zu Grimm verordnet.“ Derselbe trifft sehr spezielle Bestimmungen über den- Gotteskasten,
über das Verhältnis der Geistlichen zu einander, und deren Einkommen. Besondere Er-
wähnung verdient nur folgender Satz: „Es sollen auch die irrigen ehesachen hinfürder durch
die zwon superattendenten, die pfarrer zu Grimm und Trebsen mit hulf, zu thun, wissen und
beistand des amtmanns oder seins abwesens des schossers, und zwon ausm rat treulich ge-
handelt, und so viel immer möglich schleunig und unverzüglich abgehandelt werden. Zum
wenigsten, wo die sachen so gar irrig sein würden, ein urteil bei den verordneten rechtsver-
stendigen doctoren am sechsischen hofgerichte zu Wittemberg zu holen.“
V.O. für Eilenburg (1534, Weimar Ji. Nr. 6). Es sei hier folgender Abschnitt mit-
getheilt: „Was uber gemeine verordnung dem amptverweser zu Eilenburg weiter befohlen ist.
Die irrigen ehesachen sollen hinfurder durch den pfarrer dieses orts als superattendenten, den
amtmann, der diakon einen, und den ein burgermeister und ein ratshern die desselben Jahres
nicht sitzen gehandelt werden, und was sie nicht kunnen entscheiden, eigentlich und treulich
aufzeichnen lassen und die rechtsverständigen doctores am hofgericht zu Wittenberg darüber
lassen auf der parten unkosten vorsprechen. amt und rath sollen keinen hand-
werker mehr meisten werden lassen, der sich nicht vorher verheirathet habe.“ Es
folgen einige weitere Punkte. So wird bestimmt, dass Montags weil Wochenmarkt sei und wenig
Leute zur Kirche kommen, die Predigten ausfallen und nur ein Gebet gesprochen und ein
deutscher Gesang dazu gesungen werden solle.
V.O. für Torgau. (1534, Weimar Ji. Nr. 6.) „Sonderliche artikel dem amtmann zu
Torgau zugestellet.“ (Ähnlich wie die vorstehend für Grimma und Eilenburg bezüglich der
Entscheidung der Ehesachen mitgetheilten Artikel. Amtmann und Rath sollen mit ernstem Fleiss
darob sein, „Zwietracht zwischen den eheleuten und heimliche verlubnuss abzulegnen“.) Eine
zweite spezielle V.O. für den Rath zu Torgau („Sonderliche artikel dem rath zu Torgau zu-
gestellet“) enthält interessante Bestimmungen über die Schule. Die wichtigsten Punkte werden
unten bei Torgau zum Abdruck gebracht.
Für Ölsnitz erging eine V.O. unter dem 3. April 1533, für Plauen am 13. April 1533.
Vgl. für beide Weimar Ji. Nr. 7. „Die ander Visitation im Voitland und uber Meissen als näm-
lich in Ölsnitz, Plauen, Pausa, Weida A° 1533 und 1534.“ Das Nöthige wird unter Ölsnitz und
Plauen abgedruckt werden.
Von den Meissnischen Visitatoren wurde auch am 29. November 1533 das Kloster Remse
visitirt. Es war die erste Visitation des Klosters. Die Visitatoren publizirten bei dieser Ge-
legenheit „ein kurze christliche O. in das junkfrau closter zu Remse“ in 18 Punkten. Weimar
Ji. Nr. 6. Bl. 7b — 10a. Dieselbe wird abgedruckt.
Für Schneeberg findet sich eine V.O., Donnerstags nach Conversionis Pauli (30. Jan.) 1534.
Dieselbe ist zweimal erhalten im Rathsarchiv zu Schneeberg Abth. II. Abschn. 19 Nr. 1 und 2,
und wird unter Schneeberg zum Abdruck gebracht.
3. Visitationsbezirk Thüringen.
Visitatoren: Menius, Myconius, Georg von Denstedt, HansCotta. Exekutoren: Eberhard
von der Thann, Johann Oswald an der Werra und dem Haynich, Ewald von Brandenstein und
Georg von Denstedt am Saalgrund und in den Ämtern Weimar, Rossla.
Die Visitation begann am 3. März 1533. Quelle: Weimar Ji. Nr. 4. (Eine 1753 daraus
gefertigte Abschrift im Staatsarchiv zu Meiningen.)
Die „Artickel gemeiner verschaffung“ (Weimar Ji. Nr. 4 Bl. 10—12) sollen abgedruckt
werden. (Nr. 9.) Die darauf folgenden Verschaffungen (d. h. Anordnungen) für die einzelnen
Gemeinden sind zwar recht interessant, aber doch zu speziell gehalten und betreffen auch
zumeist nur finanzielle Punkte, dem ausgesprochenen Hauptzwecke dieser Visitation gemäss.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften