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Ernestinisches Sachsen. Cap. IV. 1567—1572.
(die vierte) Visitation des ganzen Landes angeordnet: 1562. Aber auch diese Visitation, welche
der Kanzler Brück, die Superintendenten Mörlin und Stössel, der Professor Dr. jur.
Schneidewin und der herzogliche Rath Husanus leiteten, vermochte den Frieden nicht her-
zustellen. Die Flacianer wurden schliesslich des Landes verwiesen. Im Ganzen 40 Geistliche.
Das Nähere vgl. bei Salig, Historie der Augsb. Conf. 3, 853; Heimburg, Or. de Math.
Flacio, Jen. 1839, S. 29; Otto, De Victorino Strigelio, Jena 1843, S. 16, 56; Trautmann,
De ordinationibus consist. et ecclesiasticis sereniss. Sax. Ern. Ducum. Jen. 1747; Realencyklo-
pädie der Theologie sub v. Flacius und Strigel; Planck, Gesch. des protest. Lehrb., Leipzig
1796, IV. 605 ff.; Prager, Flacius Illyrikus und seine Zeit, Erlangen 1859—1861; Beck,
Johann Friedrich der Mittlere, Weimar 1858 1, 327 ff. 373 ff. 383 ff.; Gebhardt, a. a. O. 2, 187 ff.
Cap. IV. 1567-1572.
Johann Friedrich II. der Mittlere (1554'—1567) verlor in Folge seiner Betheiligung an
den Grumbacher Händeln sein Land, und dieses fiel an Johann Wilhelm. (Capitulation von
Gotha, 13. April 1567.) Johann Wilhelm residirte ursprünglich in Coburg; da ihm aber auf
dem Landtage zu Saalfeld (3. Januar 1567) sämmtliche Ernestinischen Gebiete zugewiesen
wurden, verlegte er seine Residenz nach Weimar.
I. Sorge für die reine Lehre. Consistorium zu Jena 1569.
Unter seiner Regierung trat zunächst wieder die Sorge für die reine Lehre in den
Vordergrund. Herzog Johann Wilhelmhob 1567 die Strigel’sche Deklaration auf. Die Witten-
berger wurden durch die Flacianer ersetzt. Der Streit der Jenenser mit Leipzig und Witten-
berg begann von Neuem, und die lutherische Kirche litt schwer unter dieser Spaltung.
Ein zu Altenburg 1568 stattgehabtes Colloquium (Löbe, a. a. O. 1, 52) brachte eine
Einigung nicht zu stande. Ebenso wenig fruchtete ein gedrucktes Ausschreiben vom 16. Januar
1568 [ein Druck im Staatsarchiv zu Gotha, K.K. 3 (Vol. II) Nr. 93].
Um seinem Lande die reine Lehre zu sichern, bestellte der Herzog ein Kirchengericht
zu Jena, bezw. verlegte das 1561 zu Weimar errichtete, aber wohl nicht ganz in’s Leben ge-
tretene Consistorium nach Jena. Für dieses Consistorium zu Jena erschien 1569 eine „Ordnung
und reformation ecclesiastici consistorii zu Jhena, durch den durchlauchtigsten hochgeborenen
fürsten und herrn, herrn Johans Wilhelmen hertzogen zu Sachsen, landtgraven in Thüringen
und marggraven zu Meissen, bestetigt und confirmirt.“ Ao 1569. Gedruckt zu Jhena, durch
Christian Rüdinger. 24 Bl. 4°. Richter giebt 2, 325 eine Inhaltsübersicht. Hier erfolgt
wörtlicher Abdruck nach dem ersten Drucke. [Exemplare in Jena, Univ.-Bibl., Bud. Var. 635,
Staatsarchiv Gotha, K.K. 3 (Vol. II) Nr. 104.] (Nr. 18.)
Das Confutationsbuch von 1558 wurde zum Symbol erklärt, und eine Visitation sollte
das Mittel sein, gleichmässige und reine Lehre im Lande herzustellen. In den Rahmen dieser
Bestrebungen gehört auch das vom Herzoge publizirte „Corpus doctrinae Thuringicum“, 1570,
eine Zusammenstellung aller bisherigen Bekenntnisse, durch welches der Herzog gleichzeitig
bezeugen wollte, dass das 1560 in Wittenberg erschienene Corpus Philippicum (in welches die
veränderte A. C., die Variata von 1540 aufgenommen war) in seinem Lande keine Geltung be-
sitze. Trotz dieser Bemühungen gelang es dem Herzoge nicht, die Einheitlichkeit der Lehre
durchzusetzen. Die Streitigkeiten nahmen vielmehr ihren Fortgang, und der Herzog starb,
während gerade ein neuer Kampf über die Erbsünde entbrannte.
Die Streitigkeiten dauerten auch noch unter der Vormundschaft des Kurfürsten
August fort.
Ernestinisches Sachsen. Cap. IV. 1567—1572.
(die vierte) Visitation des ganzen Landes angeordnet: 1562. Aber auch diese Visitation, welche
der Kanzler Brück, die Superintendenten Mörlin und Stössel, der Professor Dr. jur.
Schneidewin und der herzogliche Rath Husanus leiteten, vermochte den Frieden nicht her-
zustellen. Die Flacianer wurden schliesslich des Landes verwiesen. Im Ganzen 40 Geistliche.
Das Nähere vgl. bei Salig, Historie der Augsb. Conf. 3, 853; Heimburg, Or. de Math.
Flacio, Jen. 1839, S. 29; Otto, De Victorino Strigelio, Jena 1843, S. 16, 56; Trautmann,
De ordinationibus consist. et ecclesiasticis sereniss. Sax. Ern. Ducum. Jen. 1747; Realencyklo-
pädie der Theologie sub v. Flacius und Strigel; Planck, Gesch. des protest. Lehrb., Leipzig
1796, IV. 605 ff.; Prager, Flacius Illyrikus und seine Zeit, Erlangen 1859—1861; Beck,
Johann Friedrich der Mittlere, Weimar 1858 1, 327 ff. 373 ff. 383 ff.; Gebhardt, a. a. O. 2, 187 ff.
Cap. IV. 1567-1572.
Johann Friedrich II. der Mittlere (1554'—1567) verlor in Folge seiner Betheiligung an
den Grumbacher Händeln sein Land, und dieses fiel an Johann Wilhelm. (Capitulation von
Gotha, 13. April 1567.) Johann Wilhelm residirte ursprünglich in Coburg; da ihm aber auf
dem Landtage zu Saalfeld (3. Januar 1567) sämmtliche Ernestinischen Gebiete zugewiesen
wurden, verlegte er seine Residenz nach Weimar.
I. Sorge für die reine Lehre. Consistorium zu Jena 1569.
Unter seiner Regierung trat zunächst wieder die Sorge für die reine Lehre in den
Vordergrund. Herzog Johann Wilhelmhob 1567 die Strigel’sche Deklaration auf. Die Witten-
berger wurden durch die Flacianer ersetzt. Der Streit der Jenenser mit Leipzig und Witten-
berg begann von Neuem, und die lutherische Kirche litt schwer unter dieser Spaltung.
Ein zu Altenburg 1568 stattgehabtes Colloquium (Löbe, a. a. O. 1, 52) brachte eine
Einigung nicht zu stande. Ebenso wenig fruchtete ein gedrucktes Ausschreiben vom 16. Januar
1568 [ein Druck im Staatsarchiv zu Gotha, K.K. 3 (Vol. II) Nr. 93].
Um seinem Lande die reine Lehre zu sichern, bestellte der Herzog ein Kirchengericht
zu Jena, bezw. verlegte das 1561 zu Weimar errichtete, aber wohl nicht ganz in’s Leben ge-
tretene Consistorium nach Jena. Für dieses Consistorium zu Jena erschien 1569 eine „Ordnung
und reformation ecclesiastici consistorii zu Jhena, durch den durchlauchtigsten hochgeborenen
fürsten und herrn, herrn Johans Wilhelmen hertzogen zu Sachsen, landtgraven in Thüringen
und marggraven zu Meissen, bestetigt und confirmirt.“ Ao 1569. Gedruckt zu Jhena, durch
Christian Rüdinger. 24 Bl. 4°. Richter giebt 2, 325 eine Inhaltsübersicht. Hier erfolgt
wörtlicher Abdruck nach dem ersten Drucke. [Exemplare in Jena, Univ.-Bibl., Bud. Var. 635,
Staatsarchiv Gotha, K.K. 3 (Vol. II) Nr. 104.] (Nr. 18.)
Das Confutationsbuch von 1558 wurde zum Symbol erklärt, und eine Visitation sollte
das Mittel sein, gleichmässige und reine Lehre im Lande herzustellen. In den Rahmen dieser
Bestrebungen gehört auch das vom Herzoge publizirte „Corpus doctrinae Thuringicum“, 1570,
eine Zusammenstellung aller bisherigen Bekenntnisse, durch welches der Herzog gleichzeitig
bezeugen wollte, dass das 1560 in Wittenberg erschienene Corpus Philippicum (in welches die
veränderte A. C., die Variata von 1540 aufgenommen war) in seinem Lande keine Geltung be-
sitze. Trotz dieser Bemühungen gelang es dem Herzoge nicht, die Einheitlichkeit der Lehre
durchzusetzen. Die Streitigkeiten nahmen vielmehr ihren Fortgang, und der Herzog starb,
während gerade ein neuer Kampf über die Erbsünde entbrannte.
Die Streitigkeiten dauerten auch noch unter der Vormundschaft des Kurfürsten
August fort.