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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0117
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Die Kirchen-Ordnung Herzog Heinrich’s 1539.

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Ohne Bezugnahme auf die Freiberger Visitation wird Justus Jonas als Verfasser genannt
von Richter 1, 307 und Pressel, Justus Jonas, Elberfeld 1862, S. 71.
Nach einer Vorbemerkung im Corpus Reform. VII, 363 soll Georg von Anhalt die Schrift
verfasst und Luther sie gebilligt haben.
Nach Anderen endlich ist Luther der Verfasser (vgl. die Vorrede der Casimiriana von
1626), während Schlegel, Historia vitae Georgii Spalatini (Jena 1693) Luther nur die Autor-
schaft der Vorrede zuspricht.
Das Richtige ist wohl Folgendes: Die Agende ist als das Ergebniss der ersten Visitation
aufzufassen. Hierdurch sowie durch den Umstand, dass sie bei der zweiten, noch in demselben
Jahre 1539 begonnenen Visitation zur Einführung gebracht wurde, ist ihre Entstehungszeit fest-
gelegt. [Die Agende wurde bei der sogleich zu nennenden zweiten Visitation an alle Pfarrer
vertheilt, und es wurde ihnen die in der Vorrede zu dieser Agende enthaltene Ermahnung
besonders eingeschärft. Am 10. Mai 1540 übergab die Kommission dem Rathe zu Leipzig
„Hertzogen Heinrichs zu Sachssen Kirchenordnung der Stadt Leipzigk“. Rathsarchiv Leipzig,
Consistorialia VII, B. 2 (nur bis 60 foliirt).] Der „Gründliche und wahrhafftige Bericht“ der
Wittenberger Theologen an den Herzog Moritz (Wittenberg 1559) bezeichnet Justus Jonas und
Cruciger als die Verfasser. Mit Recht spricht Hort diesem Bericht entscheidende Bedeutung
zu. Ob aber, wie Hort nachweisen will, Jonas nur der Verfasser der Vorrede, Cruciger da-
gegen derjenige der eigentlichen Agende gewesen ist, bleibe dahingestellt. Ein sehr wichtiges
Argument für die Betheiligung des Justus Jonas an der Abfassung der Agende scheint mir
darin zu liegen, dass Georg von Anhalt — gewiss ein glaubwürdiger Gewährsmann — in einem
im Zerbster Archive Vol. V, fol. 213 Nr. 21 am Schlusse befindlichen Aktenstück (Überarbeitung
der ursprünglich für Merseburg bestimmten, den Pfarrern vorzuhaltenden Artikel) Justus Jonas
ausdrücklich als Verfasser bezeichnet.
Auf dem Landtage zu Chemnitz vom Nov. 1539 beschlossen die Landstände, sich soviel
wie möglich nach der nun einmal erlassenen neuen Kirchenordnung zu halten, „wiewohl sie mit
der Landstände Rath und Vorwissen etwas fruchtbarlicher hätte geschehen mügen“.
Die K.O. war in ihrer ersten Ausgabe (Druck: Wittenberg 1539. Hans Lufft) offenbar
nur provisorisch gemeint gewesen. „Kirchen-O. zum Anfang“ ist ihr Titel. Inhaltlich ist sie
keine erschöpfende Agende. Sie verweist wegen des Tauf- und Trau-Formulars auf Luther’s
Tauf- und Trau-Büchlein, Die Litanei fehlt. Wegen des Gesanges der Episteln und Evangelien
werden die Pfarrer an die Kirchen von Dresden, Leipzig, Weissenfels, Salza u. s. w. verwiesen;
den Präfationen sollen die Noten des lateinischen Missale zu Grunde gelegt werden. (Hort,
in Z. f. kirchl. Wissenschaft und kirchl. Leben 7, 490.) Ein Exemplar dieser ersten Ausgabe
ist in der Kirchen-Minist.-Bibl. zu Celle.
Eine zweite, mit der ersten übereinstimmende Ausgabe erschien bereits 1539 — 1540,
während die zweite Visitation Ende 1539 schon zu Dresden begonnen hatte.
Mit der dritten uns bekannten Ausgabe (Leipzig 1540 und Erfurt 1540) ist der pro-
visorische Charakter aufgegeben, die Agende erscheint vervollständigt und führt nunmehr den
Titel: „Agenda das ist kirchenordnung für die diener der kirchen in herzog Heinrichen zu
Sachsen fürstenthum gestellet.“ In dieser Fassung von 1540 wurde sie in der Kirche offiziell
benutzt. Vgl. die Generalartikel von 1557 im Abschnitte „Von ceremonien“. In dieser Gestalt
wurde sie 1548 in Frankfurt a./O. und Wittenberg erneut gedruckt.
Seit 1555 erscheint die Agende „Aufs neu gebessert mit etzlichen collekten der super-
intendenten“, nämlich: 29 Kollekten zur täglichen Messe und Vesper; 20 Festkollekten, zum
Theil wie 1540; 3 Begräbnisskollekten, 4 Kollekten „vor allerlei not zu bitten“.
In dieser Fassung haben wir folgende Ausgaben: Leipzig 1555, Dresden 1558, Leipzig
1564, Jena 1580. 1584. 1600, Wittenberg 1616.
Sehling, Kirchenordnungen.

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