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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0129
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Die Cellischen Ordnungen.

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catechismus neu gedruckt werden solle“, beschloss, einstweilen davon Abstand zu nehmen.
Die Superintendenten sollten lediglich die verglichenen Punkte ihren Pfarrern vorlesen. Ferner
wurde beschlossen, dass Georg diejenigen Artikel, welche er zur Vorhaltung für seine Pfarrer
im Stifte Merseburg für die erste Synode 1544 verfasst hatte, zu einer von allen sächsischen
Superintendenten ihren Pfarrern in den Synodis vorzutragenden Schrift, unter Hereinziehung
der jetzt zu Leipzig beschlossenen Punkte umarbeiten sollte. Die Schrift sollte dann dem Landes-
herrn zugeschickt und in Druck gegeben werden.
Der Plan der grossen, neuen Kirchen-Ordnung war also zu dieser Superintendenten-
Unterweisung zusammengeschrumpft. Der unermüdliche Georg, unverdrossen über die Ablehnung
seiner agendarischen Pläne, machte sich sofort an die Arbeit. Er übersah seine Merseburger
Unterweisung und schickte sie Luther zur Ansicht. Dieser sandte sie mit zustimmenden Worten
zurück, und nunmehr arbeitete Georg mit seinem Gehülfen Musa die Leipziger Beschlüsse hinein.
Ja, er erweiterte diesen Unterricht zu einer förmlichen Agende für die Pfarrer.
Darauf sandte er das Conzept an Dr. Fachs nach Leipzig, damit dieser dasselbe mit
den Leipziger Gelehrten revidire und dann dem Herzog zusende. Was weiter aus dieser Unter-
weisung geworden ist, vermag ich archivalisch nicht nachzuweisen. In der Schrift, welche die
Wittenberger Professoren im Jahre 1559 zur Vertheidigung ihrer Haltung in der Interimszeit
erscheinen liessen („Gründlicher und wahrhafftiger Bericht“ u. s. w.) wird erzählt, dass die von
Georg 1545 herausgegebene Schrift [darunter ist unsere Superintendenten-Instruktion verstanden]
am 27. August 1545 auf der Leipziger Conferenz von den Anwesenden unterschrieben worden
sei, und dass auf dem Leipziger Landtage im Juli 1547 diese Schrift wieder übersehen und von
den Theologen auf’s neue approbirt und bestätigt worden sei; weil aber der Reichstag zu
Augsburg versammelt gewesen, habe man für gut angesehen, „damit innen zu halten. Und ist
also des Buches Publikation unterblieben“.
Diese Nachricht vom Leipziger Tage 1545 ist nicht genau. Denn auf diesem erhielt
Georg erst den Auftrag, seine Merseburger Instruktion umzuarbeiten. Die Akten des Dresdener
H.St.A. über den Leipziger Landtag 1547 enthalten nichts über diese Anweisung. Eines steht
fest: die Unterweisung ist nie publizirt worden. Und da sie für Sachsen nicht nachweisbar
gegolten hat, unterbleibt hier der Abdruck. Siesoll als eine bischöfliche V.O. unter Merse-
burg zum Abdruck gelangen. Dort ist sie in Geltung getreten. Die für Sachsen projektirten
Abänderungen gelangen dort in Anmerkung zum Mitabdruck.
Eine eigentliche Agende ist sie also nicht gewesen. Alle Nachrichten über eine
Agende oder Kirchen-Ordnung Georg’s von Anhalt müssen auf den dritten Theil der Cellischen
Berathungen bezogen werden. So z. B. wenn Christoph von Carlowitz 1568 den Kurfürsten
August von Sachsen um Zusendung der Cellischen K.O. bittet. (Vgl. Sehling, a. a, O. S. 44,
S. 77 Anm. 2, S. 107 Anm. 1. S. 119.)
Was diese Cellische K.O. selbst betrifft, so ist sie nicht ganz und gar ohne Anerkennung
geblieben. Sie wurde in manchen Bestimmungen sowohl im Consistorialbezirk Merseburg wie
in Meissen thatsächlich beobachtet. Für Merseburg kann uns das nicht Wunder nehmen, war
doch Georg ihr Schöpfer. Für Meissen ist dies wenigstens für einige Beschlüsse nachweisbar.
(Vgl. Sehling, a. a. O. S. 156.) Bei Ausarbeitung der Interims-Kirchen-Ordnung hat sie Georg
wieder verwendet. Cristof von Carlowitz wollte sie 1568 bei der in Österreich geplanten Re-
formation benutzen, erhielt sie aber (offenbar durch ein Versehen) auf sein Bitten nicht zu-
geschickt. Immerhin stellt sie ein so wichtiges Denkmal der Kirchengesetzgebung Sachsens dar,
dass wir sie hier mit den übrigen Celler Beschlüssen zum Abdruck bringen wollen. (Nr. 28c.)
Dieselbe ist von mir aus Zerbst, Herzogl. Staats-Archiv, Vol. V, fol. 213 Nr. 20 erstmalig
in genannter Schrift, Anhang C abgedruckt worden. —
 
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