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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0134
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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)

Abschied für Freiberg, vom 19. Juli 1555 (c. 1. Bl. 22 ff.);
Abschied dem Rath und Knappschaft ufm Marienberg von den Visitatoribus ubergeben,
9. Juli 1555 (Bl. 239);
Abschied für Annaberg, vom 17. Juli 1555 (Bl. 303b—310a);
Abschied für Mittweida, vom 3. September 1555 (Bl. 321 ff.);
Abschied für Chemnitz, vom 15. September 1555 (Bl. 486 — 490). [Vgl. auch Raths-
archiv Chemnitz, Cap. IV, Sect. 1 Nr. 56];
Abschied dem Rath zu Penig gegeben, vom 26. August 1556.
Diese Abschiede sind sehr spezieller Natur und betreffen vorwiegend finanzielle Fragen.
Als Beispiel soll der Abschied für Annaberg abgedruckt werden. (Vgl. unter Annaberg.)
Über die Visitation des Amtes und der Stadt Sangerhausen, welche Mittwoch nach
Visitationis Mariae [3. Juli] 1555 begonnen wurde, giebt das Magdeburger Staatsarchiv A. 59.
A. 1086 Aufschluss. Aus den dort getroffenen Anordnungen soll eine O. für Sangerhausen
(s. unter Sangerhausen) abgedruckt werden.
Die Akten der Visitation Weissensee und Kindelbrück enthält Magdeburg, Staatsarchiv
A. 59. A. 1089. Es sei hier einer interessanten O. für die Stadt Weissensee vom 22. August
1555 gedacht, in welcher namentlich die Fürsorge für die Armen einen breiten Raum ein-
nimmt. (Ich hebe Folgendes hervor: In jedem Wirthshause soll eine Sammelbüchse aufgestellt
werden. Der Rath soll auf die Bettler besondere Acht geben. Kein Kirchen- oder Schul-
Diener soll ohne Vorwissen des Superintendenten angenommen oder entsetzt werden. Die
Kirchen-Rechnung soll jährlich im Beisein des Superintendenten geschehen.) Ein Abdruck ist
nicht nothwendig.
In der Visitation des Amtes Weissenfels (Magdeburger Staatsarchiv A. 59. A. 1087)
erging u. A. eine O. für die Stadt Weissenfels. Dieselbe hat nur lokales Interesse. Ebenso-
wenig sollen abgedruckt werden die Abschiede,, welche sich für die Städte Prettin, Schweinitz,
Clöden, Herzberg, Jessen in den Protokollen (Magdeburg A. 50. XI. 66) und für Zahna, Elster,
Schmiedeberg, Pretzsch, Kemberg, Gräfenheinichen und Bitterfeld in der „Registration über
alle Kirchen in den Ämbtern Wittenberg und Seida in der Visitation 1555“ (Magdeburg, Staats-
archiv A. 50. XI. Nr. 65) finden.
Die von Hering im Osterprogramm der Universität Halle 1889 auszugsweise mit-
getheilten Visitations-Protokolle für die vier Ämter Schlieben, Liebenwerda, Belzig und Gommern
bieten für uns nichts.
Das Superintendentur-Archiv zu Kemberg enthält Extrakte aus den Visitations-Matrikeln
für die 14 Parochieen der Diöcese Kemberg (in späterer Abschrift). Dieselben liefern zur Kenntnis
der kirchlichen Zustände bemerkenswerthe Beiträge. So finden sich 1555 in Gomlo Leute, die
nicht das Vater Unser und den Glauben hersagen können. Der Pfarrer soll sie beten lehren.
Wollen sie nicht lernen, „solt er’s ins ampt anzeigen, das gebürlich straff wider solche ruchlose
leutt furgenohmen mogen werden“.
Ferner enthält das Superintendentur-Archiv zu Kemberg die Visitations-Matrikel von
1555 für Kemberg im Original.
Aus dieser Matrikel ergeben sich wichtige Anordnungen der Visitatoren. Zunächst findet
sich die Theilung des Kurkreises in mehrere Superintendenturen. Diese mehreren Superinten-
denturen sind dem Consistorium zu Wittenberg unterstellt, ausserdem aber werden sie einem
General-Superintendenten oder Ober-Superattendenten untergeordnet. Die Urkunde lautet:
„Nachdem aber von den visitatoribus mit vorgehabtem radt des consistorii, auch des
herrn pastors und der andern theologen zu Witeberck, diese ordnung fur nutz geachtet ist, das
im churkreis zu Sachsen, neben dem obern superintendenten, dem pfarhern zu Witteberk etliche
andere superintendentes gesetzt werden, als nemlich der probst zu Kemberck, pfarrer zu
 
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