Die Consistorien. Dresdener Ehe-Ordnung 1556.
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auszugsweise, aber ungenau abgedruckt von Mejer, in Ztschr. f. Kirchenr. 13, 118; genauer
bei Geffcken, in D. Ztschr. f. Kirchenrecht, 1894, S. 15). Vgl. auch Schleusner, in Ztschr.
f. K.-Gesch. 6, 395.
Das Resultat der Berathungen war eine Ehe-O., welche sich im Wesentlichen als eine
Verbesserung der Cellischen O. darstellt. Dass auch noch über die anderen, für die Conferenz
vorgesehenen Punkte berathen wurde, ist zwar wahrscheinlich, aber nicht nachzuweisen. Viel-
leicht haben solche Beschlüsse mehr gutachtlichen Charakter gehabt und sind dann später bei
Ausarbeitung der General-Artikel von 1557 verwendet worden. Doch ist dies nur Vermuthung.
Ob der Landesherr die Dresdener Ehe-Ordnung genehmigt hat, steht dahin. Von einer
Publikation wissen wir jedenfalls nichts. Ein eigentliches Landesgesetz ist sie sonach kaum ge-
worden. Als solches war sie auch nicht projektirt. Sie sollte eine „Vergleichung der Con-
sistorien“, d. h. eine Grundlage für eine einheitliche Rechtsprechung sein. Und als solche hat
sie gedient. Sie ist thatsächlich in Geltung getreten, wie ihre Grundlage, die Cellische O. von
1545, und sogar neben dieser. Sie war ja nur eine Erweiterung und Verbesserung der letzteren
und diese galt, wie oben gezeigt, in Leipzig noch 1577. In dem oben citirten Schreiben des
Leipziger Consistoriums an den Kurfürsten vom 18. Februar 1577 berichtete dieses, dass es zwei
Ordnungen besitze, die Cellische von 1545 und die Dresdener von 1555 (muss heissen 1556).
Auf Befehl des Kurfürsten legte dann das Consistorium unter dem 2. März 1577 die beiden
Ordnungen vor: die Cellische O. [in dem vom früheren Merseburger Consistorium überkommenen
Exemplar, welches schon recht defekt war; das Original sei von Fürst Georg nach Dessau mit-
genommen worden], sowie eine Abschrift davon, und die Dresdener Ehe-O. von 1556. Ja, während
die Cellische O., wie oben gezeigt, in den Consistorien zu Meissen nur mit Abänderungen, und
in Wittenberg gar nicht recipirt worden ist, ist dies bei „Philippi und der dreien Consistorien
Ordnung“ (wie die Dresdener O. von 1556 oft genannt wird) wohl der Fall gewesen. Sie war
ja auch eine „Vergleichung“ der drei Consistorien. Doch erfahren wir aus dem oben citirten
Memorial des Leipziger Consistoriums von 1587 (Geffcken, a. a. O. S. 26 ff.), dass sich das
Wittenberger Consistorium nach dieser Dresdener O. nur bisweilen, in erster Linie dagegen nach
dem römischen und kanonischen Recht gerichtet hat. Dass das Leipziger Consistorium sich da-
gegen streng an die Dresdener O. halten zu müssen glaubte, bedarf meines Erachtens keiner
besonderen aktenmässigen Begründung. (So Geffcken, a. a. O. S. 36.) Es entsprach den
Leipziger Traditionen. War doch die Dresdener O. nur eine verbesserte Cellische O.
Diese Dresdener Ehe-O. von 1556 ist aus einer in Weimar befindlichen [aber nach der
Signatur Muther’s nicht auffindbaren] Handschrift zum ersten Male abgedruckt worden von
Muther, in Niedner’s Zeitschr. für historische Theologie, 1860, S. 461 ff., auch in seiner
Schrift: Aus den Universitäten und Gelehrtenleben der Reformation, Erlangen 1860, S. 444 ff.
Die Ausführungen Muther’s dazu sind zum Theil irrig. Der Text ist nicht korrekt. Vgl. die
Verbesserungen, welche Schleusner in Ztschr. f. K.-Gesch. 6, 394 Anm. 1 aus einem weiteren
in seinem Besitze befindlichen Exemplare angiebt.
Im Dresdener H.St.A. befinden sich drei weitere Exemplare, nämlich: Loc. 7418, der
Consistorien Schreiben, Bl. 225 ff., mit der Überschrift „Von den gradibus. Philippus Melanchthon“
(von mir bezeichnet Dr. I); Loc. 10737, „Bedenken, wie auf unseres gn. herrn und fürsten,
Moritzen zu Sachsen u. s. w.“ (von mir bezeichnet Dr. II; dasselbe stimmt wörtlich mit Dr. I überein);
Loc. 7429, „Cellische Consistorial - und andere in Rath gezogene Kirchenordnung und andere
Religionshändel“, 1545 ff. (von mir bezeichnet Dr. III). Dieses letztere enthält Bl. 20 ff. (durch-
einander geheftet) die Dresdener O. Bemerkenswerth ist, dass dieses Exemplar einen Abschnitt
hat, welcher den sämmtlichen anderen fehlt. „Vom fall so einer unwissent eine freiet, die zuvor
ein anderer beschlaffen.“ Dieser mit Korrekturen von Melanchthon versehene Abschnitt scheint
nicht in die definitive Fassung übergegangen, sondern lediglich ein Entwurf Melanchthon s
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auszugsweise, aber ungenau abgedruckt von Mejer, in Ztschr. f. Kirchenr. 13, 118; genauer
bei Geffcken, in D. Ztschr. f. Kirchenrecht, 1894, S. 15). Vgl. auch Schleusner, in Ztschr.
f. K.-Gesch. 6, 395.
Das Resultat der Berathungen war eine Ehe-O., welche sich im Wesentlichen als eine
Verbesserung der Cellischen O. darstellt. Dass auch noch über die anderen, für die Conferenz
vorgesehenen Punkte berathen wurde, ist zwar wahrscheinlich, aber nicht nachzuweisen. Viel-
leicht haben solche Beschlüsse mehr gutachtlichen Charakter gehabt und sind dann später bei
Ausarbeitung der General-Artikel von 1557 verwendet worden. Doch ist dies nur Vermuthung.
Ob der Landesherr die Dresdener Ehe-Ordnung genehmigt hat, steht dahin. Von einer
Publikation wissen wir jedenfalls nichts. Ein eigentliches Landesgesetz ist sie sonach kaum ge-
worden. Als solches war sie auch nicht projektirt. Sie sollte eine „Vergleichung der Con-
sistorien“, d. h. eine Grundlage für eine einheitliche Rechtsprechung sein. Und als solche hat
sie gedient. Sie ist thatsächlich in Geltung getreten, wie ihre Grundlage, die Cellische O. von
1545, und sogar neben dieser. Sie war ja nur eine Erweiterung und Verbesserung der letzteren
und diese galt, wie oben gezeigt, in Leipzig noch 1577. In dem oben citirten Schreiben des
Leipziger Consistoriums an den Kurfürsten vom 18. Februar 1577 berichtete dieses, dass es zwei
Ordnungen besitze, die Cellische von 1545 und die Dresdener von 1555 (muss heissen 1556).
Auf Befehl des Kurfürsten legte dann das Consistorium unter dem 2. März 1577 die beiden
Ordnungen vor: die Cellische O. [in dem vom früheren Merseburger Consistorium überkommenen
Exemplar, welches schon recht defekt war; das Original sei von Fürst Georg nach Dessau mit-
genommen worden], sowie eine Abschrift davon, und die Dresdener Ehe-O. von 1556. Ja, während
die Cellische O., wie oben gezeigt, in den Consistorien zu Meissen nur mit Abänderungen, und
in Wittenberg gar nicht recipirt worden ist, ist dies bei „Philippi und der dreien Consistorien
Ordnung“ (wie die Dresdener O. von 1556 oft genannt wird) wohl der Fall gewesen. Sie war
ja auch eine „Vergleichung“ der drei Consistorien. Doch erfahren wir aus dem oben citirten
Memorial des Leipziger Consistoriums von 1587 (Geffcken, a. a. O. S. 26 ff.), dass sich das
Wittenberger Consistorium nach dieser Dresdener O. nur bisweilen, in erster Linie dagegen nach
dem römischen und kanonischen Recht gerichtet hat. Dass das Leipziger Consistorium sich da-
gegen streng an die Dresdener O. halten zu müssen glaubte, bedarf meines Erachtens keiner
besonderen aktenmässigen Begründung. (So Geffcken, a. a. O. S. 36.) Es entsprach den
Leipziger Traditionen. War doch die Dresdener O. nur eine verbesserte Cellische O.
Diese Dresdener Ehe-O. von 1556 ist aus einer in Weimar befindlichen [aber nach der
Signatur Muther’s nicht auffindbaren] Handschrift zum ersten Male abgedruckt worden von
Muther, in Niedner’s Zeitschr. für historische Theologie, 1860, S. 461 ff., auch in seiner
Schrift: Aus den Universitäten und Gelehrtenleben der Reformation, Erlangen 1860, S. 444 ff.
Die Ausführungen Muther’s dazu sind zum Theil irrig. Der Text ist nicht korrekt. Vgl. die
Verbesserungen, welche Schleusner in Ztschr. f. K.-Gesch. 6, 394 Anm. 1 aus einem weiteren
in seinem Besitze befindlichen Exemplare angiebt.
Im Dresdener H.St.A. befinden sich drei weitere Exemplare, nämlich: Loc. 7418, der
Consistorien Schreiben, Bl. 225 ff., mit der Überschrift „Von den gradibus. Philippus Melanchthon“
(von mir bezeichnet Dr. I); Loc. 10737, „Bedenken, wie auf unseres gn. herrn und fürsten,
Moritzen zu Sachsen u. s. w.“ (von mir bezeichnet Dr. II; dasselbe stimmt wörtlich mit Dr. I überein);
Loc. 7429, „Cellische Consistorial - und andere in Rath gezogene Kirchenordnung und andere
Religionshändel“, 1545 ff. (von mir bezeichnet Dr. III). Dieses letztere enthält Bl. 20 ff. (durch-
einander geheftet) die Dresdener O. Bemerkenswerth ist, dass dieses Exemplar einen Abschnitt
hat, welcher den sämmtlichen anderen fehlt. „Vom fall so einer unwissent eine freiet, die zuvor
ein anderer beschlaffen.“ Dieser mit Korrekturen von Melanchthon versehene Abschnitt scheint
nicht in die definitive Fassung übergegangen, sondern lediglich ein Entwurf Melanchthon s