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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)
geblieben zu sein. Wir geben den Text nach Dresden I. Hier liegt offenbar die definitive
Fassung vor, denn diese haben die Leipziger dem Kurfürsten übersendet. Die Abweichungen
von Dr. III, der Handschriften Muther’s undSchleusner’s geben wir in Anmerkungen,
ebenso den Zusatz in Dr. III. (Nr. 34.)
Die dritte O., welche der Kurfürst für die Consistorien erliess, ist die grosse K.O. von
1580. Das Nähere darüber unten. Auch diese O. hat noch immer über die mangelnde Gleich-
förmigkeit in der Eherechtsprechung zu klagen. Übrigens hat sie ihrerseits zur Beseitigung
dieser Klagen — durch Schaffung eines befriedigenden materiellen Rechtes — nicht allzuviel
beigetragen. Vgl. hierüber Geffcken, in D. Ztschr. für Kirchenrecht, 1894, S. 25 ff. —
III. Partikular-Synodi, General-Synodus, Lokal-Visitationen.
Dem Kurfürsten schien auf dem Gebiete der Aufsicht das Wünschenswerthe immer noch
nicht erreicht zu sein. Er fasste deshalb den Entschluss, Synodi und Lokal- oder Partikular-
Visitationen einzuführen. Beide waren ja gerade im Albertinischen Sachsen von der Geistlich-
keit wiederholt gefordert worden, gerade im Albertinischen Sachsen hatte Georg von Anhalt
mustergültige Vorbilder geliefert, insbesondere auch für das Zusammenwirken von Synodus und
Lokal-Visitationen. Aber beide Institutionen waren allmählich aus oben erörterten Gründen in
Vergessenheit gerathen.
Auf dem Dresdener Tage in der Fastnachtswoche (16.—22. Februar) 1556 sollten die
Verordneten der drei Consistorien eine Ordnung ausarbeiten, „wie man christliche synodos und
particulares visitationes stellen“ möge. (Vgl. Einladungsschreiben des Kurfürsten, oben S. 110.)
Es ist aber nicht bekannt, ob die Consistorien sich über eine solche Ordnung verglichen haben.
Als Ergebniss des Dresdener Tages ist nur die Ehe-Ordnung von 1556 überliefert.
Die Visitations - Instruktion von 1555 und die General-Artikel von 1555 enthielten Be-
stimmungen über die Partikular-Synodi, dagegen erwähnten sie die Lokal- oder Partikular-
Visitationen überhaupt nicht. Ebenso die General-Artikel von 1557.
Wir verfolgen zunächst die Entwickelung der Synodi.
Die General-Artikel von 1555 (vgl. oben S. 108) und nach ihnen die General-Artikel von
1557 (Abschnitt: „Von wahl und amt der superattendenten“) verpflichteten den Superattendenten,
alle Jahre zwischen Ostern und Pfingsten mit den zu seiner Superintendenz gehörenden
Pfarrern eine Synode abzuhalten, „um sich darinnen ihre lahr und sitten auch anderer vor-
fallenden gebrechen erkunden, dieselben in besserung richten, in sonderheit auch ire relation
hören, wie sie ire pfarrkinder in examine befunden und was sie sonst vor irrige sachen anzu-
zeigen haben. Und do etwas fur fiele, das er nicht vorrichten könnte, so er das an das con-
sistorium, dahin die person und sachen gehörig, weisen und gelangen lassen“. Die in der Visi-
tations-Instruktion und den General - Artikeln von 1555 vorgesehene jährliche Synode der
sämmtlichen Superintendenten des Kurkreises unter dem Ober-Superattendenten in Wittenberg
ist in die General - Artikel von 1557 nicht übergegangen. Die General - Artikel begnügen sich
also mit der einen Form der Aufsicht: dem Partikular-Synodus.
Ob die Institution sofort in’s Leben getreten ist? Es unterliegt wohl keinem Zweifel,
dass eifrige Superintendenten auch in diesem Punkte ihres Amtes gewaltet haben werden. Im
Consistorialbezirke Meissen z. B. fanden, wie wir aus dem Superintendentur-Archiv Zerbst
Nr. XV ersehen können, solche Versammlungen der Superintendenten mit ihren Pfarrern regel-
mässig statt. Im Jahre 1570 z. B. gaben sich dort die Pfarrer durch einen Synodalbeschluss
eine neue O. des Synodus und richteten sich eine Prediger-Wittwen- und Waisen-Kasse ein.
Dieser Beschluss wird unter Meissen zum Abdruck gebracht werden. (Dass auch in anderen
Superintendenturen solche Kassen eingerichtet waren, ersehen wir aus demselben Akte.)
Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)
geblieben zu sein. Wir geben den Text nach Dresden I. Hier liegt offenbar die definitive
Fassung vor, denn diese haben die Leipziger dem Kurfürsten übersendet. Die Abweichungen
von Dr. III, der Handschriften Muther’s undSchleusner’s geben wir in Anmerkungen,
ebenso den Zusatz in Dr. III. (Nr. 34.)
Die dritte O., welche der Kurfürst für die Consistorien erliess, ist die grosse K.O. von
1580. Das Nähere darüber unten. Auch diese O. hat noch immer über die mangelnde Gleich-
förmigkeit in der Eherechtsprechung zu klagen. Übrigens hat sie ihrerseits zur Beseitigung
dieser Klagen — durch Schaffung eines befriedigenden materiellen Rechtes — nicht allzuviel
beigetragen. Vgl. hierüber Geffcken, in D. Ztschr. für Kirchenrecht, 1894, S. 25 ff. —
III. Partikular-Synodi, General-Synodus, Lokal-Visitationen.
Dem Kurfürsten schien auf dem Gebiete der Aufsicht das Wünschenswerthe immer noch
nicht erreicht zu sein. Er fasste deshalb den Entschluss, Synodi und Lokal- oder Partikular-
Visitationen einzuführen. Beide waren ja gerade im Albertinischen Sachsen von der Geistlich-
keit wiederholt gefordert worden, gerade im Albertinischen Sachsen hatte Georg von Anhalt
mustergültige Vorbilder geliefert, insbesondere auch für das Zusammenwirken von Synodus und
Lokal-Visitationen. Aber beide Institutionen waren allmählich aus oben erörterten Gründen in
Vergessenheit gerathen.
Auf dem Dresdener Tage in der Fastnachtswoche (16.—22. Februar) 1556 sollten die
Verordneten der drei Consistorien eine Ordnung ausarbeiten, „wie man christliche synodos und
particulares visitationes stellen“ möge. (Vgl. Einladungsschreiben des Kurfürsten, oben S. 110.)
Es ist aber nicht bekannt, ob die Consistorien sich über eine solche Ordnung verglichen haben.
Als Ergebniss des Dresdener Tages ist nur die Ehe-Ordnung von 1556 überliefert.
Die Visitations - Instruktion von 1555 und die General-Artikel von 1555 enthielten Be-
stimmungen über die Partikular-Synodi, dagegen erwähnten sie die Lokal- oder Partikular-
Visitationen überhaupt nicht. Ebenso die General-Artikel von 1557.
Wir verfolgen zunächst die Entwickelung der Synodi.
Die General-Artikel von 1555 (vgl. oben S. 108) und nach ihnen die General-Artikel von
1557 (Abschnitt: „Von wahl und amt der superattendenten“) verpflichteten den Superattendenten,
alle Jahre zwischen Ostern und Pfingsten mit den zu seiner Superintendenz gehörenden
Pfarrern eine Synode abzuhalten, „um sich darinnen ihre lahr und sitten auch anderer vor-
fallenden gebrechen erkunden, dieselben in besserung richten, in sonderheit auch ire relation
hören, wie sie ire pfarrkinder in examine befunden und was sie sonst vor irrige sachen anzu-
zeigen haben. Und do etwas fur fiele, das er nicht vorrichten könnte, so er das an das con-
sistorium, dahin die person und sachen gehörig, weisen und gelangen lassen“. Die in der Visi-
tations-Instruktion und den General - Artikeln von 1555 vorgesehene jährliche Synode der
sämmtlichen Superintendenten des Kurkreises unter dem Ober-Superattendenten in Wittenberg
ist in die General - Artikel von 1557 nicht übergegangen. Die General - Artikel begnügen sich
also mit der einen Form der Aufsicht: dem Partikular-Synodus.
Ob die Institution sofort in’s Leben getreten ist? Es unterliegt wohl keinem Zweifel,
dass eifrige Superintendenten auch in diesem Punkte ihres Amtes gewaltet haben werden. Im
Consistorialbezirke Meissen z. B. fanden, wie wir aus dem Superintendentur-Archiv Zerbst
Nr. XV ersehen können, solche Versammlungen der Superintendenten mit ihren Pfarrern regel-
mässig statt. Im Jahre 1570 z. B. gaben sich dort die Pfarrer durch einen Synodalbeschluss
eine neue O. des Synodus und richteten sich eine Prediger-Wittwen- und Waisen-Kasse ein.
Dieser Beschluss wird unter Meissen zum Abdruck gebracht werden. (Dass auch in anderen
Superintendenturen solche Kassen eingerichtet waren, ersehen wir aus demselben Akte.)