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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0142
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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)

Wie dann albereit eine visitation ergangen, wie die sachen befunden dem consistorio
uberschickt, und da auch dieser heutige tag zum anfang des synodi bestimmt ist worden, das
nun Ir Seiner Kf. Gn. theologi euch gehorsamlich zur stelle begeben, dessen tragen Seine Kf. G.
gnädigst wolgefallen, werden auch euren gehorsam mit allen gnaden vermerken, und setzen
S. K. f. Gn. in keinen zweifel, es werden die superintendenten und adiuncti, von welchen die
visitation gehalten ist worden, sich irer pflicht erinnert, in diesem werk getreuen fleiss fur-
gewendet, was sie zur verbesserung notwendig befunden, dem consistorio, ungescheuet einiger
menschen personen getreulich berichtet und eingebracht haben.es wird ir der dreier
consistorien superattendenten der pflicht, welche ir zu euren ampt geschworen in acht genommen,
alles auf die ehre gottes und kein menschen personen in verfertigung der gezuge gesehen, und
niemands zu liebe was strafbar verschwiegen oder aber aus privataffecten eine fur den anderen
belestiget haben.
Demnach ist S. K. f. G. gnediges begehren: Ir wollet neben S. K. F. G. politischen
rethen, die sie zu diesem werk verordnen werden, diese ausszuge hindan gesetzt aller affect,
nach anweisung biblischer schrift und göttlichen worts, auch in politicis den rechten erbar und
billicheit gemess erwegen und bedenken; vor allen dingen dahin sehen, dass ... reine lehre . . .
erhalten .... untüchtige ergerliche diener abgeschafft .... bei den zuhörern christliche folge,
gottes liebe .... errichtet werde.
Sonderlich aber wollt ihr was an einem jeden ort notwendig zu verbessern, anzuordnen
oder verschaffen ist, was zu thun und wie den sachen zu helfen sei bedacht wird, bei einem
itzlichen artikel verzeichnen und solchen auszug zu Seiner K. f. Gn. verschaffen.
dess werden unzweifelhaft ein K. f. G. sich dermassen erzeigen. und beschliesslich so
wünschen S. K. f. Gn. euch allen zu diesem werk verordneten des heiligen geistes beistand
und gaben.“
Erst durch die K.O. von 1580 erhielt diese Institution ihre abschliessende Ausgestaltung
im Rahmen eines höchst komplizirten Visitations-Mechanismus. Durch die K.O. von 1580 wurden
„General - Superintendenten“ hereingezogen, während 1578 die Visitations - Extrakte von den
Consistorien anzufertigen waren. Der Synodus erhielt jetzt seine Anlehnung an das 1580 ge-
schaffene Oberconsistorium zu Dresden.
Eine kurze Skizzirung der Organisation nach der K.O. von 1580 und nach den sonst
zur Verfügung stehenden Akten wird daher am Platze sein.
Die Spezial-Superintendenten halten jährlich zweimal Lokal-Visitationen ab. Die Parti-
kular-Synodi sind abgeschafff, die Superintendenten müssen sich also für ihre Person in jede
Pfarrei begeben und dort nach genau vorgeschriebener Ordnung visitiren. Sie werden dabei
durch Einsetzung/ von Adjunkten entlastet.
Die Spezial-Superintendenten visitiren die Adjunkten, die General-Superintendenten visi-
tiren die Spezial-Superintendenten, die General - Superintendenten werden ihrerseits durch be-
sondere, vom Kurfürsten aus dem Synodus ernannte Kommissare visitirt. Die Lokal-Visitationen
finden zweimal jährlich statt.
Die Visitations-Protokolle werden den General - Superintendenten zugeschickt. Diese
fertigen aus denselben Auszüge, „Extrakte“, nach einer von der K.O. aufgestellten Anleitung an.
Diese Extrakte werden im Synodus verlesen. Der General-Superintendent trägt in seinen
Auszug die jeweiligen Beschlüsse des Synodus ein, „damit er seinen spezialn und adjunkten
nach gehaltenem synodo anzuzeigen wisse, was für befhel an die amptleut, schösser, gerichts-
und lehnherren oder die anderen consistoria, auf die eingebrachten mengel ergangen und dem-
nach seine fleissige nachfrag in folgender visitation haben könne, ob diese exequirt und da es
nicht geschehen, solches in dem neheren synodo wieder zu berichten wisse“.
Jeder Superintendent erhält ausserdem einen kurzen Auszug der im Synodo gefassten
 
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