Partikular-Synodi, General-Synodus, Lokal-Visitationen.
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hatte er das Recht der Einwirkung auf kirchliche wie staatliche Behörden. Er sollte diesen
aber doch wiederum nicht in ihre Rechtsame greifen. Durch solche unklaren Abgrenzungen
mussten Reibungen zwischen den Behörden entstehen. Auch die sonstigen Kompetenzen des
Synodus waren keineswegs völlig klar geregelt. So z. B. seine Strafgewalt. So seine Rechte
bezüglich der Confirmirung der Kirchendiener. Sollte das ein wirkliches Bestätigungsrecht sein?
Ein solches war doch eigentlich undurchführbar, da der Synodus nur selten tagte. Nach-
weislich hat der Synodus bisweilen ein Vorschlagsrecht ausgeübt. So schlugen die „Versam-
leten des Synodi zu Dresden“ unter dem 9. Nov. 1580 dem Kurfürsten für die Superintendentur
zu Weimar Selneccer vor (Dresden, Loc. 10 600, Synodi in Visitationssachen).
Das Material, welches dieser obersten Aufsichts-Instanz zuging, war dabei ausserordent-
lich umfangreich. Der Synodus wurde keineswegs bloss mit grossen prinzipiellen Fragen be-
schäftigt, sondern ihm wurden die geringfügigsten Angelegenheiten vorgelegt.
Auf dem November - Synodus von 1578 z. B. sind „etzliche klagen und supplicationes
einkommen, darin der synodus ohne sonderliche des kurfürsten bevehlich nicht schliessen könne
noch solle“. Es sind namentlich Gesuche um Gehalts-Aufbesserungen. Diese Punkte füllen in
Dresden, Loc. 10 600 a. a. O. 9 Folio-Blätter.
In der zweiten Lokal-Visitation von 1578 berichten die Visitatoren zu Thalheim (Dresden,
H.St.A. Loc. 2012, Visit.-Akte des Consistor. Dresden 1578): „Hans Nitzels weib ist auf er-
fordern nicht erschienen. Klagt auch ihr mann, sie sei ein boss hartneckigk mutwillig weib.
Was ihr für ein straff ex synodo wirt irrogirt werden, will der amptschösser exequiren.“ Der
Synodus wird also direkt als Zucht-Instanz angreifen, mit Umgehung des Consistoriums.
Über die reine Lehre wachte der Synodus mit besonderer Strenge. Einmal wird dem
Synodus aus der Lokal-Visitation berichtet, dass in Colmnitz (Superintendenz Freiberg) der
Pfarrer ausser dem Gesangbüchlein Luther’s noch ein „Cantional der Pickarden und Grubenheymer“
besitze, und auch selbst einige Verse gedichtet habe; der Synodus soll entscheiden, ob er letztere
singen lassen darf. (Dresden, H.St.A. Loc. 2012, Visit.-Akte des Consist. Dresden 1578, Bl. 293.)
Die Behörde bestand aus zu vielen Mitgliedern. Nicht immer konnten dieselben
vollzählig zur Stelle sein. Da man ferner „einhellige“ Beschlüsse erzielen sollte, so mussten
die Verhandlungen sich naturgemäss in die Länge ziehen. Daher schrieben einmal am 8. Oktober
1582 die Verordneten des Ober-Consistorii an den Kurfürsten, dass ausser den politischen
Räthen nur die beiden General-Superintendenten von Wittenberg und Leipzig einberufen werden
möchten. (Dresden, H.St.A. Loc. 8515, Markgraf Georg Friedrich zu Brandenburg betr.)
Endlich hat der Kostenpunkt wie bei den Visitationen überhaupt, so auch hier seine
hemmende Rolle gespielt. Man vergleiche schon gewisse Ausführungen in der K.O. von 1580.
Kein Wunder also, dass diese Einrichtung sich nicht bewährt hat. —
Der erste General-Synodus fand, wie schon bemerkt, Dienstag nach Quasimodo, 8. April
1578 statt. Dass erstmalig die Einrichtung befriedigend funktionirte, ist verständlich. In der
zweiten Lokal-Visitation 1578 werden überall die „articuli des synodus zu Dresden“ verwendet.
Sie betreffen zumeist finanzielle Fragen. Vgl. z. B. Dresden, H.St.A. Loc. 2012, Visit.-Akten
des Consist. Dresden 1578.
Der zweite Synodus fand im November 1578 statt. Hier blieben bereits eine ganze An-
zahl von „Klagen und supplicationes“, namentlich über Einkommensverhältnisse, unerledigt und
wurden dem Kurfürsten zur Entscheidung unterbreitet (Dresden, Loc. 10 600, Synodi und Visit.-
Sachen, Bl. 38—46). Von den Synodi des Jahres 1579 ist nichts Besonderes bekannt. Da-
gegen besitzen wir wieder Nachrichten über die Synodi von 1580 und 1581.
1581 zeigten sich schon deutliche Spuren des Verfalles der Einrichtung. Die Mitglieder
des Synodus schrieben am 22. April 1581 an den Kurfürsten (der ihnen die Frage vorgelegt
hatte, ob die Calvinischen Bücher bei den Buchdruckern zu verbieten wären), sie hatten schon
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hatte er das Recht der Einwirkung auf kirchliche wie staatliche Behörden. Er sollte diesen
aber doch wiederum nicht in ihre Rechtsame greifen. Durch solche unklaren Abgrenzungen
mussten Reibungen zwischen den Behörden entstehen. Auch die sonstigen Kompetenzen des
Synodus waren keineswegs völlig klar geregelt. So z. B. seine Strafgewalt. So seine Rechte
bezüglich der Confirmirung der Kirchendiener. Sollte das ein wirkliches Bestätigungsrecht sein?
Ein solches war doch eigentlich undurchführbar, da der Synodus nur selten tagte. Nach-
weislich hat der Synodus bisweilen ein Vorschlagsrecht ausgeübt. So schlugen die „Versam-
leten des Synodi zu Dresden“ unter dem 9. Nov. 1580 dem Kurfürsten für die Superintendentur
zu Weimar Selneccer vor (Dresden, Loc. 10 600, Synodi in Visitationssachen).
Das Material, welches dieser obersten Aufsichts-Instanz zuging, war dabei ausserordent-
lich umfangreich. Der Synodus wurde keineswegs bloss mit grossen prinzipiellen Fragen be-
schäftigt, sondern ihm wurden die geringfügigsten Angelegenheiten vorgelegt.
Auf dem November - Synodus von 1578 z. B. sind „etzliche klagen und supplicationes
einkommen, darin der synodus ohne sonderliche des kurfürsten bevehlich nicht schliessen könne
noch solle“. Es sind namentlich Gesuche um Gehalts-Aufbesserungen. Diese Punkte füllen in
Dresden, Loc. 10 600 a. a. O. 9 Folio-Blätter.
In der zweiten Lokal-Visitation von 1578 berichten die Visitatoren zu Thalheim (Dresden,
H.St.A. Loc. 2012, Visit.-Akte des Consistor. Dresden 1578): „Hans Nitzels weib ist auf er-
fordern nicht erschienen. Klagt auch ihr mann, sie sei ein boss hartneckigk mutwillig weib.
Was ihr für ein straff ex synodo wirt irrogirt werden, will der amptschösser exequiren.“ Der
Synodus wird also direkt als Zucht-Instanz angreifen, mit Umgehung des Consistoriums.
Über die reine Lehre wachte der Synodus mit besonderer Strenge. Einmal wird dem
Synodus aus der Lokal-Visitation berichtet, dass in Colmnitz (Superintendenz Freiberg) der
Pfarrer ausser dem Gesangbüchlein Luther’s noch ein „Cantional der Pickarden und Grubenheymer“
besitze, und auch selbst einige Verse gedichtet habe; der Synodus soll entscheiden, ob er letztere
singen lassen darf. (Dresden, H.St.A. Loc. 2012, Visit.-Akte des Consist. Dresden 1578, Bl. 293.)
Die Behörde bestand aus zu vielen Mitgliedern. Nicht immer konnten dieselben
vollzählig zur Stelle sein. Da man ferner „einhellige“ Beschlüsse erzielen sollte, so mussten
die Verhandlungen sich naturgemäss in die Länge ziehen. Daher schrieben einmal am 8. Oktober
1582 die Verordneten des Ober-Consistorii an den Kurfürsten, dass ausser den politischen
Räthen nur die beiden General-Superintendenten von Wittenberg und Leipzig einberufen werden
möchten. (Dresden, H.St.A. Loc. 8515, Markgraf Georg Friedrich zu Brandenburg betr.)
Endlich hat der Kostenpunkt wie bei den Visitationen überhaupt, so auch hier seine
hemmende Rolle gespielt. Man vergleiche schon gewisse Ausführungen in der K.O. von 1580.
Kein Wunder also, dass diese Einrichtung sich nicht bewährt hat. —
Der erste General-Synodus fand, wie schon bemerkt, Dienstag nach Quasimodo, 8. April
1578 statt. Dass erstmalig die Einrichtung befriedigend funktionirte, ist verständlich. In der
zweiten Lokal-Visitation 1578 werden überall die „articuli des synodus zu Dresden“ verwendet.
Sie betreffen zumeist finanzielle Fragen. Vgl. z. B. Dresden, H.St.A. Loc. 2012, Visit.-Akten
des Consist. Dresden 1578.
Der zweite Synodus fand im November 1578 statt. Hier blieben bereits eine ganze An-
zahl von „Klagen und supplicationes“, namentlich über Einkommensverhältnisse, unerledigt und
wurden dem Kurfürsten zur Entscheidung unterbreitet (Dresden, Loc. 10 600, Synodi und Visit.-
Sachen, Bl. 38—46). Von den Synodi des Jahres 1579 ist nichts Besonderes bekannt. Da-
gegen besitzen wir wieder Nachrichten über die Synodi von 1580 und 1581.
1581 zeigten sich schon deutliche Spuren des Verfalles der Einrichtung. Die Mitglieder
des Synodus schrieben am 22. April 1581 an den Kurfürsten (der ihnen die Frage vorgelegt
hatte, ob die Calvinischen Bücher bei den Buchdruckern zu verbieten wären), sie hatten schon