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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)
Wie oben mitgetheilt, wandte sich der Synodus der Inspektion von Oelsnitz am 15. März 1575
mit der Bitte an den Kurfürsten, eine Visitation in den voigtländischen Kirchen anzuordnen,
da dortselbst seit 50 Jahren keine Visitation gehalten worden sei. Erst im Jahre 1582 ging
der Wunsch in Erfüllung.
Zu dieser Visitation des Vogtlandes wurde im Februar 1582 eine Instruktion publizirt.
Dieselbe ist in drei Locaten des Dresdener H.St.A. erhalten: Loc. 10 048 Allerlei Concepten,
fol. 315—322; Loc. 1987 General-Visitation des Amts Voigtsberg, 1582, fol. 1—14; Loc. 1978
General-Visitation von Plauen. Instruktion Kurfürst August’s für das Vogtland, Bl. 1 ff. (ein
sehr schön geschriebenes Exemplar). Sie wird hier nicht zum Abdruck gebracht.
Die meisten in dieser Visitation getroffenen Anordnungen sind rein finanzieller Natur.
Erwähnt sei hier nur die V.O. für Oelsnitz in Loc. 1987, General-Visit, des Amts Vogtsherg,
1582, fol. 151—153.
Die Visitationen, welche in den Stiftsgehieten stattfanden, sollen, insofern sie einen
selbständigen Charakter tragen, unten bei den betr. Gebieten abgehandelt werden.
Wie ernst es der Landesherr mit der Hebung des kirchlichen und sittlichen Lehens
nahm, zeigt eine ganze Reihe von Einzelverordnungen, die hier Erwähnung finden sollen.
Eine Gruppe derselben steht im engen Zusammenhange mit den Visitationen und deren Ergeb-
nissen. So befahl der Kurfürst in einem Mandate, de dato Dresden 16. März 1555, den Super-
intendenten, mit Strenge ihres Amts zu walten und den ihnen untergebenen Pfarrern und
Diakonen die treue Ausübung der Seelsorge einzuschärfen (Dresden, H.St.A. Loc. 10 599, In-
struktion zur Visitation, S. 56. 57).
Ein Befehl des Kurfürsten, de dato Annaberg den 15. September 1578 an Dr. Jacob
Andreae bestimmt, dass von Michaelis an „alle geldstrafen von den strafbaren fällen so in ge-
haltener visitation furgelaufen und künftig vorlaufen möchten“, in den gemeinen Kirchen-
kasten fliessen sollen, „doch sollen darein die hülff, buss und ander geldstrafen so in den amb-
tern gefallen und in unser Kammer gehoren nicht gemeint sein“ (Dresden, H.St.A. Copial. 440
Bl. 228b). Original-Drucke finden sich in Dresden, H.St.A. Loc. 7434; Kgl. Bibl, zu Dresden;
Halle, Univ.-Bibl. [Ponickau’sche Bibl.]; Erlangen, Univ.-Bibl. 18, 86; Zwickau, Rathsschulbibl.
XVIII. V. 2. Zu dem Zwickauer Exemplare vgl. auch oben S. 76.
Das wichtige Reskript vom 28. Mai 1578 (gedruckt Dresden 1578 durch Gimel Bergen)
ist bereits oben im Zusammenhange mit den Lokal-Visitationen einer eingehenden Würdigung
unterzogen worden. Dasselbe verdient den Abdruck. (Nr. 38.)
Mehrere Mandate des Kurfürsten ermahnen mit Rücksicht auf die schweren Zeiten,
namentlich auf die Türkengefahr, zur Busse und zu einem bussfertigen Leben. So erging
d. d. Dresden, den 18. Juni 1566 ein „befehl und ermahnung“ zu einem stillen Leben wegen
Einfall der Türken, „auch von religionsgezänk daraus abzustelien“. In diesem Befehl (Abdruck
im Cod. Aug. I, 474) wird von einem Gebete gesprochen, „welches in eine ordentliche form ge-
bracht und beneben diesem Unsern Ausschreiben ausgangen“.
Im engsten Zusammenhange damit steht das in Wittenberg bei Johann Schwertel 1566
im Druck erschienene Mandat des Kurfürsten von demselben Tage:
„Oeffentliches des curfürsten zu Sachsen etc. publizirtes mandat, darin in seiner churfürstl.
gnaden lande, die unterthanen jedes stands in diesen fehrlichen und ganz sorglichen leuften
der kriege, theurung und pestilenz vor augen, zu christlicher buss und besserung ires lebens,
auch die pastore und seelsorger, wes sie sich in iren befohlenen ampte, in pflanzung reiner
lere, verhalten sollen, gnediglich und treulich erinnert werden. Sampt christlichen gebeten, so
auf seiner churfürstlichen gnaden befehl wochentlich am sonntag von den canzeln, in seiner
churf. g. landen kirchen abgelesen werden.“ Gegeben d. d. Dresden 18. Juni 1566. — (Exemplar
z. B. in Zwickau, Rathsschulbibliothek XII. X. 7; Staatsarchiv Gotha K.K. XV. 3.) Das
Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)
Wie oben mitgetheilt, wandte sich der Synodus der Inspektion von Oelsnitz am 15. März 1575
mit der Bitte an den Kurfürsten, eine Visitation in den voigtländischen Kirchen anzuordnen,
da dortselbst seit 50 Jahren keine Visitation gehalten worden sei. Erst im Jahre 1582 ging
der Wunsch in Erfüllung.
Zu dieser Visitation des Vogtlandes wurde im Februar 1582 eine Instruktion publizirt.
Dieselbe ist in drei Locaten des Dresdener H.St.A. erhalten: Loc. 10 048 Allerlei Concepten,
fol. 315—322; Loc. 1987 General-Visitation des Amts Voigtsberg, 1582, fol. 1—14; Loc. 1978
General-Visitation von Plauen. Instruktion Kurfürst August’s für das Vogtland, Bl. 1 ff. (ein
sehr schön geschriebenes Exemplar). Sie wird hier nicht zum Abdruck gebracht.
Die meisten in dieser Visitation getroffenen Anordnungen sind rein finanzieller Natur.
Erwähnt sei hier nur die V.O. für Oelsnitz in Loc. 1987, General-Visit, des Amts Vogtsherg,
1582, fol. 151—153.
Die Visitationen, welche in den Stiftsgehieten stattfanden, sollen, insofern sie einen
selbständigen Charakter tragen, unten bei den betr. Gebieten abgehandelt werden.
Wie ernst es der Landesherr mit der Hebung des kirchlichen und sittlichen Lehens
nahm, zeigt eine ganze Reihe von Einzelverordnungen, die hier Erwähnung finden sollen.
Eine Gruppe derselben steht im engen Zusammenhange mit den Visitationen und deren Ergeb-
nissen. So befahl der Kurfürst in einem Mandate, de dato Dresden 16. März 1555, den Super-
intendenten, mit Strenge ihres Amts zu walten und den ihnen untergebenen Pfarrern und
Diakonen die treue Ausübung der Seelsorge einzuschärfen (Dresden, H.St.A. Loc. 10 599, In-
struktion zur Visitation, S. 56. 57).
Ein Befehl des Kurfürsten, de dato Annaberg den 15. September 1578 an Dr. Jacob
Andreae bestimmt, dass von Michaelis an „alle geldstrafen von den strafbaren fällen so in ge-
haltener visitation furgelaufen und künftig vorlaufen möchten“, in den gemeinen Kirchen-
kasten fliessen sollen, „doch sollen darein die hülff, buss und ander geldstrafen so in den amb-
tern gefallen und in unser Kammer gehoren nicht gemeint sein“ (Dresden, H.St.A. Copial. 440
Bl. 228b). Original-Drucke finden sich in Dresden, H.St.A. Loc. 7434; Kgl. Bibl, zu Dresden;
Halle, Univ.-Bibl. [Ponickau’sche Bibl.]; Erlangen, Univ.-Bibl. 18, 86; Zwickau, Rathsschulbibl.
XVIII. V. 2. Zu dem Zwickauer Exemplare vgl. auch oben S. 76.
Das wichtige Reskript vom 28. Mai 1578 (gedruckt Dresden 1578 durch Gimel Bergen)
ist bereits oben im Zusammenhange mit den Lokal-Visitationen einer eingehenden Würdigung
unterzogen worden. Dasselbe verdient den Abdruck. (Nr. 38.)
Mehrere Mandate des Kurfürsten ermahnen mit Rücksicht auf die schweren Zeiten,
namentlich auf die Türkengefahr, zur Busse und zu einem bussfertigen Leben. So erging
d. d. Dresden, den 18. Juni 1566 ein „befehl und ermahnung“ zu einem stillen Leben wegen
Einfall der Türken, „auch von religionsgezänk daraus abzustelien“. In diesem Befehl (Abdruck
im Cod. Aug. I, 474) wird von einem Gebete gesprochen, „welches in eine ordentliche form ge-
bracht und beneben diesem Unsern Ausschreiben ausgangen“.
Im engsten Zusammenhange damit steht das in Wittenberg bei Johann Schwertel 1566
im Druck erschienene Mandat des Kurfürsten von demselben Tage:
„Oeffentliches des curfürsten zu Sachsen etc. publizirtes mandat, darin in seiner churfürstl.
gnaden lande, die unterthanen jedes stands in diesen fehrlichen und ganz sorglichen leuften
der kriege, theurung und pestilenz vor augen, zu christlicher buss und besserung ires lebens,
auch die pastore und seelsorger, wes sie sich in iren befohlenen ampte, in pflanzung reiner
lere, verhalten sollen, gnediglich und treulich erinnert werden. Sampt christlichen gebeten, so
auf seiner churfürstlichen gnaden befehl wochentlich am sonntag von den canzeln, in seiner
churf. g. landen kirchen abgelesen werden.“ Gegeben d. d. Dresden 18. Juni 1566. — (Exemplar
z. B. in Zwickau, Rathsschulbibliothek XII. X. 7; Staatsarchiv Gotha K.K. XV. 3.) Das